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E-BookEPUB0 - No protectionE-Book
296 Seiten
Deutsch
Beobachter-Editionerschienen am01.01.201713. Auflage
Wer seine Rechte und Pflichten in der Schweizer Arbeitswelt kennen will, ist mit dem aktuellen Beobachter-Ratgeber bestens bedient. Umfassend und kompetent beantwortet er alle rechtlichen Fragen und verhilft zum Durchblick in diesem komplexen Rechtsgebiet. Was wird in einem Arbeitsvertrag individuell geregelt? Wie werden Überstunden abgegolten? Muss eine Lohnkürzung oder Kurzarbeit hingenommen werden? Was gilt für den Umgang mit den neuen Medien, was ist bei Verfahren vor Arbeitsgericht zu beachten? Die Autorin und langjährige Beobachter-Arbeitsrechtsspezialistin begleitet mit diesem Buch Angestellte aller Branchen und Stufen vom ersten Tag im Job bis zum Austritt. Sie weiss auch Rat, wenn sich das Arbeitsverhältnis verschlechtert oder die Kündigung droht. Die neusten wegweisenden Gerichtsurteile sowie viele praktische Beispiele, Tipps und Mustervorlagen runden den umfassenden Ratgeber ab.mehr
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Produkt

KlappentextWer seine Rechte und Pflichten in der Schweizer Arbeitswelt kennen will, ist mit dem aktuellen Beobachter-Ratgeber bestens bedient. Umfassend und kompetent beantwortet er alle rechtlichen Fragen und verhilft zum Durchblick in diesem komplexen Rechtsgebiet. Was wird in einem Arbeitsvertrag individuell geregelt? Wie werden Überstunden abgegolten? Muss eine Lohnkürzung oder Kurzarbeit hingenommen werden? Was gilt für den Umgang mit den neuen Medien, was ist bei Verfahren vor Arbeitsgericht zu beachten? Die Autorin und langjährige Beobachter-Arbeitsrechtsspezialistin begleitet mit diesem Buch Angestellte aller Branchen und Stufen vom ersten Tag im Job bis zum Austritt. Sie weiss auch Rat, wenn sich das Arbeitsverhältnis verschlechtert oder die Kündigung droht. Die neusten wegweisenden Gerichtsurteile sowie viele praktische Beispiele, Tipps und Mustervorlagen runden den umfassenden Ratgeber ab.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783038750420
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format Hinweis0 - No protection
Erscheinungsjahr2017
Erscheinungsdatum01.01.2017
Auflage13. Auflage
Seiten296 Seiten
SpracheDeutsch
Artikel-Nr.2186421
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
1;Cover;1
2;Kurztitel;2
3;Titel;4
4;Copyright;5
5;Inhalt;6
6;Vorwort;12
7;1. Stellensuche und Vertragsabschluss;14
7.1;Auftakt: rund um den Arbeitsvertrag;15
7.1.1;Angestellt oder selbständig?;16
7.1.2;Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses;20
7.2;Der Weg zum Job: Rechtsfragen der Bewerbung;22
7.2.1;Fragen und Antworten: das Vorstellungsgespräch;22
7.2.2;Wenn die Bewerbung scheitert;26
7.3;Vertragsabschluss und Probezeit;29
7.3.1;Ab wann ist der Vertrag perfekt?;31
7.3.2;Der schriftliche Arbeitsvertrag;34
7.3.3;Gesamt- und Normalarbeitsverträge;37
7.3.4;Probezeit: Drum prüfe, wer sich lange bindet;39
8;2. Gegenseitiges Vertrauen - gegenseitigePflichten;44
8.1;Arbeitnehmer: Sorgfalt, Loyalität, Redlichkeit;45
8.1.1;Die persönliche Arbeitspflicht;45
8.1.2;Die Sorgfalts- und die Treuepflicht;45
8.1.3;Die Pflicht, Anordnungen zu befolgen;49
8.1.4;Die Haftpflicht und ihre Grenzen;52
8.2;Arbeitgeber: Schutz der Integrität der Angestellten;56
8.2.1;Schutz vor Willkür und Diskriminierung;56
8.2.2;Schutz von Leben und Gesundheit;57
8.2.3;Datenschutz am Arbeitsplatz;62
9;3. Rund um den Lohn;68
9.1;Wie viel Lohn steht mir zu?;69
9.1.1;AHV und andere Lohnabzüge;70
9.1.2;Stunden- oder Monatslohn?;73
9.1.3;Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?;74
9.1.4;Lohnerhöhung - Lohnkürzung;77
9.1.5;Zahlungsfristen und -termine;79
9.1.6;Lohnrückbehalt und Kaution;81
9.1.7;Lohnzession und Lohnpfändung;82
9.2;Variable und erfolgsabhängige Entlöhnung;83
9.2.1;Provision: Belohnung für tüchtige Verkäufer;83
9.2.2;Nicht nur für Manager: Anteil am Geschäftsergebnis;86
9.2.3;Gratifikation und 13. Monatslohn;87
9.2.4;Was ist ein Bonus?;89
9.2.5;Was gilt bei Austritt während des Jahres?;90
9.3;Spesen: was der Betrieb bezahlen muss;92
9.3.1;Unterwegs mit dem Geschäftswagen;94
9.3.2;Wer bezahlt den Weiterbildungskurs?;96
9.3.3;Unechte Spesen, aufgepasst!;98
10;4. Arbeitszeit, Freizeit und Ferien;100
10.1;Wann muss gearbeitet werden und wann nicht?;101
10.1.1;Der Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes;101
10.1.2;Arbeitszeit - was heisst das?;102
10.1.3;Nacht- und Sonntagsarbeit;106
10.1.4;Ruhezeiten und Pausen;108
10.1.5;Freizeit für private Anlässe und Termine;109
10.2;Überstunden und Überzeit;111
10.2.1;Wie wird Mehrarbeit entschädigt?;112
10.2.2;Kaderleute und Überstunden;116
10.2.3;Ständig erreichbar sein?;118
10.3;Feiertage: Weihnachten, Ostern & Co.;120
10.3.1;Sind die Feiertage bezahlt?;121
10.3.2;Vorholtage - was gilt?;122
10.4;Ferien und unbezahlter Urlaub;123
10.4.1;Wann dürfen die Koffer gepackt werden?;123
10.4.2;Ferien sollen der Erholung dienen;126
10.4.3;Ausspannen bei vollem Lohn;126
10.4.4;Lange Arbeitsunfähigkeit, weniger Ferien?;129
10.4.5;Ferienbezug während der Kündigungsfrist;130
10.4.6;Urlaub auf eigene Kosten;131
11;5. Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit;134
11.1;Krankheit und Unfall;135
11.1.1;Anspruch auf Lohnfortzahlung: die Grundsätze;135
11.1.2;Absenzgründe: folgenreiche Unterschiede;137
11.1.3;Der ärztliche Segen;138
11.1.4;Krankheit: Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber;140
11.1.5;Krankheit: wenn die Taggeldversicherung bezahlt;144
11.1.6;Dauerhafter Gesundheitsschaden?;147
11.1.7;Unfall: obligatorischer Versicherungsschutz;149
11.1.8;Unfallversicherung und Berufskrankheiten;151
11.2;Militärdienst, Mutterschaft, Familienpflichten;153
11.2.1;Lohnfortzahlung bei obligatorischem Militärdienst;153
11.2.2;Wenn Arbeitnehmerinnen schwanger werden;156
11.2.3;Mutterschaftsurlaub und Lohnfortzahlung;159
11.2.4;Angestellte mit Familienpflichten;161
12;6. Besondere Arbeitsverhältnisse;166
12.1;Verschiedene Formen der Teilzeitarbeit;167
12.1.1;Keine Angestellten zweiter Klasse;167
12.1.2;Jobsharing: ein Fall für zwei;170
12.1.3;Die sogenannten Aushilfen;170
12.1.4;Allzeit bereit: Arbeit auf Abruf;171
12.1.5;Temporärarbeit: das Dreiecksverhältnis;173
12.2;Von der Heimarbeiterin zum CEO: die Sonderregeln;175
12.2.1;Heimarbeit: jobben am Küchentisch;175
12.2.2;Handelsreisende: mobile Aussenposten;177
12.2.3;Bett und Büro teilen: Mitarbeit im Betrieb des Partners;180
12.2.4;Hausangestellte: saubere Regeln;184
12.2.5;Kaderverträge: Sonderregeln für die Teppichetage;186
12.2.6;Nebenerwerb: Zustupf nach Feierabend;189
13;7. Häufige Problemsituationen;192
13.1;Verletzungen der persönlichen Integrität;193
13.1.1;Mobbing: systematische Schikane;193
13.1.2;Sexuelle Belästigung: von Anmache bis Nötigung;196
13.2;Konkurrenzverbot: an die Firma gefesselt?;200
13.2.1;Nicht jedes Konkurrenzverbot ist gültig;200
13.2.2;Vertrag verletzt: Konventionalstrafe und Schadenersatz;203
13.2.3;Wann entfällt das Verbot?;205
13.3;Stürmische Zeiten: Veränderungen und Krisen in der Firma;207
13.3.1;Annahmeverzug: unverschuldete Minusstunden;207
13.3.2;Vertragsänderungen: weniger Lohn, andere Arbeit;210
13.3.3;Unsere Firma wird verkauft!;212
13.3.4;Notlösung in Krisenzeiten: Kurzarbeit;216
13.3.5;Wenn der Pleitegeier über der Firma kreist;219
13.3.6;Das letzte Mittel: Streik!;224
13.4;Wenns gütlich nicht geht: der Rechtsweg;226
13.4.1;Voraussetzung für den Erfolg: Beweise;226
13.4.2;Regeln für Arbeitsstreitigkeiten;227
13.4.3;Obligatorischer Schlichtungsversuch;228
13.4.4;Welches Gericht ist zuständig?;230
13.4.5;Vereinfachtes Verfahren - was heisst das?;231
13.4.6;Wenn das Urteil gefällt ist;232
14;8. Kündigung, Schlussabrechnung,Arbeitszeugnis;234
14.1;Die ordentliche Kündigung;235
14.1.1;Fristen und Termine;236
14.1.2;Müssen Kündigungen begründet werden?;241
14.1.3;Der Aufhebungsvertrag;244
14.1.4;Per sofort freigestellt;246
14.1.5;Spezialfall Massenentlassung;248
14.1.6;Tod des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers;251
14.1.7;Kündigungsschutz: gesetzliche Sperrfristen;252
14.1.8;Zur Unzeit gekündigt - was tun?;254
14.2;Die missbräuchliche Kündigung;256
14.2.1;Die verbotenen Motive;256
14.2.2;Die Krux mit der Beweislast;260
14.2.3;Der Anspruch auf finanzielle Entschädigung;261
14.3;Die diskriminierende Kündigung;264
14.3.1;Schutz vor Rachekündigungen;265
14.4;Die fristlose Kündigung;268
14.4.1;Voraussetzung: wichtige Gründe;268
14.4.2;Die fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber;269
14.4.3;Wenn der Arbeitnehmer per sofort kündigt;275
14.5;Die Schlussabrechnung;278
14.5.1;Sonderfall: die Provision;278
14.5.2;Per Saldo aller Ansprüche?;279
14.5.3;Wichtig: die unverzichtbaren Ansprüche;280
14.5.4;Retentionsrecht: Was darf man zurückbehalten?;282
14.5.5;Abfindung? Sozialplan?;283
14.6;Auf in die Zukunft!;284
14.6.1;Leistungsausweis: das Arbeitszeugnis;285
14.6.2;Referenzen: Türöffner oder Stolperstein;289
14.6.3;Nicht vergessen: Versicherungsschutz;292
15;Anhang;296
15.1;Adressen und Links;297
15.2;Musterarbeitsvertrag;299
15.3;Musterbriefe;300
15.4;Beobachter-Ratgeber;306
15.5;Stichwortverzeichnis;307
16;Rückseite;316
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Leseprobe

Gegenseitiges
Vertrauen - gegenseitige
Pflichten

Im Arbeitsverhältnis geht es um den Austausch von Arbeitsleistung gegen Lohn. Dabei entsteht zwischen den Parteien jedoch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Das Arbeitsvertragsrecht enthält deshalb eine Reihe gegenseitiger Pflichten: Der Sorgfalts- und Treuepflicht seitens des Arbeitnehmers steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber.

Arbeitnehmer: Sorgfalt, Loyalität, Redlichkeit

Als Arbeitnehmer stellen Sie Ihre Arbeitskraft für eine vereinbarte Zeit zur Verfügung und werden vom Arbeitgeber dafür bezahlt. Doch mit dem Verkaufen Ihrer Arbeitskraft allein ist es nicht getan.

Nach Gesetz haben Sie eine Reihe von Pflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Dennoch: Völlig unterordnen müssen Sie sich nicht.

Die persönliche Arbeitspflicht

Sie haben Ihre Stelle erhalten, weil Sie über ganz bestimmte, für den Arbeitgeber nützliche Fähigkeiten und Eigenschaften verfügen. Sie sind daher auch verpflichtet, «die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten⦻ (Art. 321 OR). Sie dürfen also nicht einfach einen Stellvertreter an den Arbeitsplatz delegieren oder eigenmächtig eine Hilfskraft beiziehen. Verletzen Sie die persönliche Arbeitspflicht, kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadenersatz verlangen.

Die Arbeitspflicht fällt dahin, wenn der Arbeitgeber freiwillig darauf verzichtet, etwa bei Freistellung während der Kündigungsfrist (siehe Seite 245) oder wenn er nicht in der Lage ist, genügend Arbeit zuzuweisen oder das nötige Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen (siehe Seite 206). Natürlich entfällt die Arbeitspflicht auch bei Krankheit oder in den Ferien.

Die Sorgfalts- und die Treuepflicht

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen «übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren» (Art. 321a OR). Der Arbeitgeber darf von Ihnen also loyales, redliches Verhalten erwarten. Dazu gehören vor allem folgende Verpflichtungen:

â Sie müssen Maschinen, technische Einrichtungen, Fahrzeuge etc. fachgerecht bedienen und alle Materialien sorgfältig behandeln. Das heisst auch, dass Sie Probleme und Defekte umgehend melden und in Notfällen bei Reparatur- oder Aufräumarbeiten mit Hand anlegen.

â Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie keinem bezahlten Nebenerwerb nachgehen, sofern Sie damit Ihre Treuepflicht verletzen. Besonders streng verboten ist jede den Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit (zum Thema Nebenerwerb siehe Seite 188).

â Verboten ist das Ausplaudern von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen wie Forschungsergebnissen, Kundendaten, Produktionsverfahren etc. Probleme, Missstände oder Gesetzesübertretungen, von denen Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie zuerst mit den Vorgesetzten besprechen, bevor Sie sich allenfalls an die zuständige Behörde oder gar an die Öffentlichkeit wenden. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt die Schweigepflicht in reduziertem Umfang weiter, soweit die berechtigten Interessen des Arbeitgebers dies erfordern. Sie haben dann jedoch das Recht, sich in einem Konkurrenzunternehmen anstellen zu lassen und dort die am alten Arbeitsplatz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden, es sei denn, Sie unterstünden einem Konkurrenzverbot (siehe Seite 199).

â Über alles, was Sie im Rahmen Ihrer vertraglichen Tätigkeit von Dritten bekommen, müssen Sie dem Arbeitgeber Rechenschaft ablegen und es ihm sofort herausgeben (Art. 321b OR). Nebst Waren, Urkunden, Werkzeugen etc. geht es hier vor allem um Geldbeträge. Wenn Sie Geldbeträge - auch Schmiergelder - zurückbehalten, machen Sie sich der Veruntreuung schuldig. Lediglich Trinkgelder und kleine Gelegenheitsgeschenke fallen nicht unter die Herausgabepflicht. Auch was Sie in Ausübung Ihrer Tätigkeit hervorbringen, also das Arbeitsergebnis, gehört dem Arbeitgeber. Dies gilt auch für Erfindungen, die Sie in Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten machen (Art. 332 OR).

â Zur Treuepflicht gehört schliesslich auch die Bereitschaft, Überstunden zu leisten (Art. 321c OR, siehe Seite 110).

URTEIL Erfindungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit macht, gehören dem Arbeitgeber. Aus der allgemeinen Treuepflicht lässt sich ableiten, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei der Anmeldung einer Erfindung unterstützen muss und verpflichtet ist, Dokumente zu unterzeichnen, die zum Erwerb des Patentrechts im In- oder Ausland nötig sind. Die Pflicht, die Erfindung dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, dauert nach Ende des Arbeitsverhältnisses fort. (Urteil BGer 4A_688/2014 vom 15 4.2015)

Die Grenzen der Treue

Die gesetzliche Treuepflicht kann im individuellen Arbeitsvertrag erweitert oder eingeschränkt werden. Doch alles hat seine Grenzen: Ihre Persönlichkeitsrechte dürfen nicht verletzt werden. Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter haben Sie ein Recht auf freie Meinungsäusserung, und Sie müssen sich für Ihren Chef weder gesundheitlich noch finanziell ruinieren.

Nur sehr begrenzt müssen sich Mitarbeitende Vorschriften über ihr Freizeitverhalten machen lassen. Anpassen müssen Sie sich allenfalls dann, wenn Sie in einem sogenannten Tendenzbetrieb arbeiten, zum Beispiel in einem weltanschaulich ausgerichteten Unternehmen, oder wenn Sie in hoher leitender Position stehen. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber erwarten, dass das Verhalten im Privatleben dem Ansehen des Unternehmens keinen Schaden zufügt.

Wenn die Treuepflicht verletzt wird

Die Treuepflicht ist ernst zu nehmen. Allerdings äussert sich das Gesetz nicht zu den Konsequenzen eines Treuebruchs. Die Gerichtspraxis zeigt jedoch, dass Verstösse gegen die Treuepflicht auf unterschiedliche Weise geahndet werden können: Von der einfachen Ermahnung bis hin zur fristlosen Entlassung und/oder Klage auf Schadenersatz ist alles möglich. In schlimmen Fällen droht gar ein Strafverfahren. Laut Bundesgericht kann die Treuepflicht auch durch Konventionalstrafen abgesichert werden. Allerdings müssen Disziplinarmassnahmen (zum Beispiel Bussen) im Arbeitsvertrag klar umschrieben, verhältnismässig und für den Arbeitnehmer kalkulierbar sein (BGE 119 II 162).

URTEILE Keine Treuepflichtverletzung begeht ein Arbeitnehmer, der zwar in ungekündigter Stellung, jedoch bei voller Erbringung seiner Arbeitsleistungen eine Einzelfirma gründet, die ihre Tätigkeit erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufnehmen und den früheren Arbeitgeber nicht konkurrenzieren soll. (BGE 117 II 72)

Die Angestellte eines Pflegeheims verletzt ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit, wenn sie ohne Wissen des Arbeitgebers nachts im Innern des Heims einen Film dreht, diesen dem Fernsehen übergibt und an einer kritischen Sendung teilnimmt, in der der Film ausgestrahlt wird. Eine fristlose Entlassung ist deshalb gerechtfertigt. (BGE 127 III 310)

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Treuepflicht des Arbeitnehmers nur noch in Form einer Verschwiegenheitspflicht weiter, jedoch nicht mehr als Verbot, die im Dienst des Arbeitgebers erfahrenen, geheim zu haltenden Tatsachen zu verwerten. Im konkreten Fall war es ehemaligen Mitarbeitern erlaubt, mit Kunden des Ex-Arbeitgebers Kontakt zu halten und mit diesen ein Auftragsverhältnis einzugehen. (Obergericht Zürich, 13.10.2003)

Keine Treuepflichtverletzung beging ein Bankangestellter in folgendem Fall von Whistleblowing: Er glaubte, unsaubere Machenschaften seines Filialleiters festgestellt zu haben, und wandte sich an einen Anwalt, der die Interessen der Bank vertrat. Interne Untersuchungen konnten den Verdacht nicht erhärten. Trotzdem war die Kündigung, die der Bankangestellte daraufhin erhielt, laut Bundesgericht missbräuchlich. Da es in der Bank keine Richtlinien dafür gab, wie bei allfälligen Missständen vorzugehen sei, konnte man es dem Arbeitnehmer nicht vorwerfen, dass er sich an den Anwalt gewandt hatte. Dieser war kein Externer, sondern eine Vertrauensperson, die unter Schweigepflicht stand. Angesichts der Umstände war das Vorgehen korrekt, selbst wenn die Vorwürfe gegenüber dem Filialleiter sich nicht erhärteten. (Urteil 4A_2/2008 vom 8.7.2008)

Eine schwere Pflichtverletzung beging ein SBB-Kadermann, der problematische Eigengeschäfte mit Lieferfirmen getätigt hatte und deswegen zu Recht fristlos entlassen wurde. Konkret wurde ihm vorgeworfen, 70 000 Franken für die Beratung von Firmen in Dubai kassiert, von einer Baufirma ein privates Darlehen von über 30 000 Franken erhalten und von einem weiteren Unternehmen Reisegutscheine...
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Autor

Irmtraud Bräunlich Keller, lic. rer. pol., ist Arbeitsrechtsexpertin und Teamleiterin im Beobachter Beratungszentrum. Sie ist Autorin der Ratgeber "Arbeitsrecht", "Flexibel arbeiten: Temporär, Teilzeit, Freelance", "Job weg? So geht es weiter", "Mobbing - so nicht!", "So klappts mit der Lehre" sowie Koautorin von "Erfolgreich als KMU", "Fair qualifiziert?" und "OR für den Alltag".