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Leistungsorientierte Vergütung in Kreditinstituten - Hintergründe - Chancen - Risiken

E-BookEPUB0 - No protectionE-Book
145 Seiten
Deutsch
GRIN Verlagerschienen am25.10.20041. Auflage
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 2.0, Bankakademie Frankfurt e.V., Veranstaltung: Management Studium, Sprache: Deutsch, Abstract: Im betriebswirtschaftlichen Sinne wird unter dem Begriff Leistung das (gelungene) Ergebnis eines betrieblichen Erzeugungsprozesses verstanden [vlg. Gabler Wirtschaftslexikon, S.1967]. Unter Lohn im Sinne von § 87 Abs.1. Nr.10 BetrVG fallen alle Geld- oder geldwerten Leistungen, die der Arbeitgeber gewährt [vgl. Günter, S.85-98]. Somit sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lohn/Arbeitsentgelt zu bezeichnen [vgl. BGB § 611]. Ebenso werden die Begriffe Vergütung, Entlohnung und Verdienst als Synonyme für Arbeitsentgelt gebraucht. Die ursprüngliche Begriffszuordnung sei kurz erwähnt: 'Der Begriff Lohn wird für die Gruppe der Arbeiter, Gehalt für Angestellte, die Bezüge für Beamte und die Gage für Künstler als Entgeltformen unterschieden' [Luczak, S.531; Kolb 1998, S.165]. Im heutigen Sprachgebrauch werden alle Begriffe als Synonyme füreinander verwandt. Rechtliche Grundlagen sind Tarifverträge des betreffenden Wirtschaftszweiges und individuelle Betriebsvereinbarungen [vgl. § 77 III Betr.VG]. 'Selbst ohne besondere Abmachung ist der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitsentgeltes an den Arbeitnehmer in Höhe des ortsüblichen Lohns (§612 BGB) als Entgelt für geleistete Arbeit verpflichtet' [vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, S. 163].mehr

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KlappentextDiplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 2.0, Bankakademie Frankfurt e.V., Veranstaltung: Management Studium, Sprache: Deutsch, Abstract: Im betriebswirtschaftlichen Sinne wird unter dem Begriff Leistung das (gelungene) Ergebnis eines betrieblichen Erzeugungsprozesses verstanden [vlg. Gabler Wirtschaftslexikon, S.1967]. Unter Lohn im Sinne von § 87 Abs.1. Nr.10 BetrVG fallen alle Geld- oder geldwerten Leistungen, die der Arbeitgeber gewährt [vgl. Günter, S.85-98]. Somit sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lohn/Arbeitsentgelt zu bezeichnen [vgl. BGB § 611]. Ebenso werden die Begriffe Vergütung, Entlohnung und Verdienst als Synonyme für Arbeitsentgelt gebraucht. Die ursprüngliche Begriffszuordnung sei kurz erwähnt: 'Der Begriff Lohn wird für die Gruppe der Arbeiter, Gehalt für Angestellte, die Bezüge für Beamte und die Gage für Künstler als Entgeltformen unterschieden' [Luczak, S.531; Kolb 1998, S.165]. Im heutigen Sprachgebrauch werden alle Begriffe als Synonyme füreinander verwandt. Rechtliche Grundlagen sind Tarifverträge des betreffenden Wirtschaftszweiges und individuelle Betriebsvereinbarungen [vgl. § 77 III Betr.VG]. 'Selbst ohne besondere Abmachung ist der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitsentgeltes an den Arbeitnehmer in Höhe des ortsüblichen Lohns (§612 BGB) als Entgelt für geleistete Arbeit verpflichtet' [vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, S. 163].
Details
Weitere ISBN/GTIN9783638318945
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format Hinweis0 - No protection
Erscheinungsjahr2004
Erscheinungsdatum25.10.2004
Auflage1. Auflage
Seiten145 Seiten
SpracheDeutsch
Artikel-Nr.2667622
Rubriken
Genre9200