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Der Blitz als Mordinstrument.

Ein Streifzug durch 150 Jahre Strafrechtswissenschaft. Anhang: Die Genesis der Lehre von der objektiven Zurechnung.
Duncker & Humblot GmbHerschienen am01.07.2010
Die Rechtswissenschaft besteht nicht nur aus Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung. Sie entwirft auch ausgeklügelte Fälle, mit denen sie ihre Theorien belegt und konkurrierende Theorien herausfordert oder zu widerlegen sucht. Einige dieser Fälle sind unsterblich und - wie es scheint - um so unsterblicher, je lebensfremder sie sind. Anhand eines solchen Falles, der die deutsche Strafrechtswissenschaft bereits seit 150 Jahren beschäftigt, zeigt F.-C. Schroeder die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft in dieser Zeit auf. Scharfsinnige Analysen vermischen sich mit eher skurrilen Produkten der Wissenschaft. Der Streifzug lässt die beteiligten Wissenschaftler zu ihrem eigenen Wort kommen und spiegelt so auch den Wandel der Sprache der Wissenschaft wider.mehr
Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR19,90

Produkt

KlappentextDie Rechtswissenschaft besteht nicht nur aus Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung. Sie entwirft auch ausgeklügelte Fälle, mit denen sie ihre Theorien belegt und konkurrierende Theorien herausfordert oder zu widerlegen sucht. Einige dieser Fälle sind unsterblich und - wie es scheint - um so unsterblicher, je lebensfremder sie sind. Anhand eines solchen Falles, der die deutsche Strafrechtswissenschaft bereits seit 150 Jahren beschäftigt, zeigt F.-C. Schroeder die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft in dieser Zeit auf. Scharfsinnige Analysen vermischen sich mit eher skurrilen Produkten der Wissenschaft. Der Streifzug lässt die beteiligten Wissenschaftler zu ihrem eigenen Wort kommen und spiegelt so auch den Wandel der Sprache der Wissenschaft wider.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783428529407
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatPDF
Erscheinungsjahr2010
Erscheinungsdatum01.07.2010
Seiten68 Seiten
SpracheDeutsch
Dateigrösse561
Artikel-Nr.2747516
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
1;Inhalt;6
2;Der Blitz als Mordinstrument. Ein Streifzug durch 150 Jahre Strafrechtswissenschaft;8
2.1;I. Occidere - causam mortis praestare;8
2.2;II. Conditio sine qua non;10
2.3;III. Die Regel des Lebens;11
2.4;IV. Fehlender Vorsatz;12
2.5;V. Keine adäquate Verursachung;13
2.6;VI. Keine Berechenbarkeit;16
2.7;VII. Der Traum vom Gewitter;17
2.8;VIII. Das Erbmotiv;18
2.9;IX. Das Grundwasser;22
2.10;X. Romane und Dramen;23
2.11;XI. Rechtsnormwidrigkeit als Erhöhung der Möglichkeit der Vereitelung des Normzwecks;23
2.12;XII. Die Erbtante auf der Eisenbahn;24
2.13;XIII. Streit um den Vorsatz;25
2.14;XIV. Keine objektive Zurechnung ;27
2.15;XV. Gesetzmäßige Bedingung;28
2.16;XVI. Keine Tatherrschaft ;29
2.17;XVII. Kein Vorstellungsbild des Tötens;29
2.18;XVIII. Keine Sozialadäquanz ;30
2.19;XIX. Diverses;31
2.20;XX. Keine Täterschaft;32
2.21;XXI. Lehrbuchkriminalität ;33
2.22;XXII. Neubelebung der Lehre von der objektiven Zurechnung;33
2.23;XXIII. Blitz und Aids;37
2.24;XXIV. Der Erbonkel als Täter;37
2.25;XXV. Resümee;38
3;Anhang: Die Genesis der Lehre von der objektiven Zurechnung;40
3.1;I. Entstehung und Aufstieg des Begriffs der Zurechnung;41
3.2;II. Der Niedergang im 19. Jahrhundert;42
3.3;III. Die Umdeutung der Straftat als Erfolgsverursachung;43
3.4;IV. Die Adäquanztheorie;44
3.5;V. Der Verbotsverstoß als Gefährdungsbegründung und -verwirklichung (M. L. Müller 1912);45
3.6;VI. Die Zurechnung als normative Alternative zur Kausalität (Kelsen 1910);46
3.7;VII. Die objektive Zurechnung als objektive Zweckhaftigkeit ab 1927;46
3.8;VIII. Welzels teleologischer Sinnsetzungszusammenhang (1931);50
3.9;IX. Gefahrverwirklichung und Risikovergleich (Engisch 1931);52
3.10;X. Die fünfziger Jahre des 20. Jahrhunderts;53
3.11;XI. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm;54
3.12;XII. Die Entstehung der modernen Lehre von der objektiven Zurechnung (1969/70);56
3.12.1;1. Kompilatorische Lehren;56
3.12.2;2. Die objektive Zurechnung als Gefahrschaffung und -realisierung;57
3.13;XIII. Die weitere Entwicklung;63
3.14;XIV. Fazit;68
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Leseprobe
Der Blitz als Mordinstrument (S. 7-8)

Ein Streifzug durch 150 Jahre Strafrechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft besteht nicht nur in Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung. Sie entwirft auch ausgeklügelte Fälle, mit denen sie ihre Theorien belegt und konkurrierende Theorien herausfordert oder zu widerlegen sucht. Einige dieser Fälle sind unsterblich und - wie es scheint - um so unsterblicher, je lebensfremder sie sind. Anhand eines solchen Falles, der die deutsche Strafrechtswissenschaft bereits seit 150 Jahren beschäftigt, möchte ich die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft in dieser Zeit aufzeigen. Dabei will ich auch den Wandel der Sprache der Wissenschaft dartun und werde daher die beteiligten Wissenschaftler häufig zu ihrem eigenen Wort kommen lassen.

I. Occidere - causam mortis praestare

Im Jahre 1865 bildete ein "Professor Dr. Hugo Böhlau zu Rostock" im "Archiv für Preußisches Strafrecht" den Fall, daß jemand "bei einem heftigen Gewitter seinen Feind in einem Walde spaziren führt in der bestimmtesten Hoffnung, ein Blitz werde den Feind tödten". Böhlau war vor allem durch eine Monographie über den Mordfall Rose-Rosahl1 bekannt geworden, der ebenfalls noch heute in keiner Vorlesung fehlen darf - aber ich kann hier nicht noch weiteren berühmten Strafrechtsfällen nachgehen. Mit seinem GewitterFall wollte Böhlau seinem Heidelberger Kollegen Ernst Immanuel Bekker zu Hilfe kommen.

Dieser hatte in einer vielbeachteten "Theorie des heutigen Deutschen Strafrechts" die Straflosigkeit der Tötung eines Diebes durch eine Selbstschußanlage mit der zivilrechtlichen Lehre - es war die Zeit, in der die Wissenschaft des Zivilrechts alle anderen Disziplinen überstrahlte - von den unmöglichen Bedingungen zu begründen versucht. Der Tod des Eindringlings sei an eine widerrechtliche und damit unmögliche Bedingung geknüpft und deshalb dem Handelnden nicht zur Schuld zuzurechnen.

Nach Böhlau ist, wie er schon zum Fall Rose-Rosahl ausgeführt habe, auf den von den römischen Juristen zur lex Aquilia herausgearbeiteten Unterschied zwischen occidere und causam mortis praestare abzustellen. Böhlau greift zunächst zu Metaphern: "Wer seinenWillen, einen Andern zu tödten, nicht weiter verwirklicht, als daß er diesen Andern mit der Möglichkeit eines Unglücks in ein gleichsam nachbarliches Verhältniß, wer seinen Feind und die causa mortis dicht nebeneinander setzt, ist auch im Fall tödtliches Ausganges des ganzen Drama noch kein Mörder.

Nur der ist dies, welcher jene Nachbarschaft zu einer Vereinigung macht, die causa mortis aktuell auf den Feind applicirt." Das causam mortis praestare werde zum occidere, wenn diese Applikation eine notwendige sei. Notwendig sei der Erfolg einer Handlung aber nur, wenn er durch Gesetze bedingt sei. Nur das nach Gesetzen regelmäßig Eintretende könne durch menschliche Handlungen bewirkt werden. Wohl lasse sich die Absicht auf einen nicht gesetzlich notwendigen Erfolg, z. B. auf den Tod des Feindes, welchen man einem Gewitter exponiert, richten, bewirken lasse sich ein solcher Erfolg aber nicht.
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