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»Heilung kraft Haftung« gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB.

Unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus § 816 BGB.
Duncker & Humblot GmbHerschienen am01.07.2009
In § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine 'Heilung kraft Haftung' geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über § 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen. Der Erbe kann gemäß § 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus § 816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (§§ 771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.mehr
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BuchKartoniert, Paperback
EUR69,90

Produkt

KlappentextIn § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine 'Heilung kraft Haftung' geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über § 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen. Der Erbe kann gemäß § 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus § 816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (§§ 771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783428530359
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatPDF
Erscheinungsjahr2009
Erscheinungsdatum01.07.2009
Seiten88 Seiten
SpracheDeutsch
Dateigrösse296
Artikel-Nr.2762078
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
1;Inhaltsverzeichnis;8
2;1. Kapitel: Einführung;12
2.1;A. Problemstellung;12
2.2;B. Forschungsstand;13
2.3;C. Gang der Darstellung;14
3;2. Kapitel: Grundgedanken der Heilung kraft Haftung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB im Falle der Alleinerbschaft des Berechtigten
;15
3.1;A. Überblick;15
3.2;B. Direkte Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten;15
3.2.1;I. Grundgedanke;15
3.2.2;II. Begriff der unbeschränkten Haftung;17
3.2.3;III. Einbeziehung rechtsgrundloser Verfügungen?;18
3.2.4;IV. Einbeziehung unentgeltlicher Verfügungen?;21
3.2.5;V. Heilung kraft Haftung und § 275 BGB;22
3.2.6;VI. Zusammenfassung;23
3.3;C. Entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB über § 362 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten;24
3.3.1;I. Allgemeines;24
3.3.2;II. Lage bei Nichtbestehen des Bereicherungsanspruchs des leistenden Schuldners gegen den Nachlass;27
3.3.2.1;1. Anwendung der Heilung kraft Haftung auch in diesem Fall;27
3.3.2.2;2. Bereicherungsrechtliche Korrektur;28
3.3.3;III. Zusammenfassung;30
4;3. Kapitel: Heilung kraft Haftung und Ansprüche aus § 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB: Problem der Konfusion bei Alleinerbschaft des Berechtigten;31
5;4. Kapitel: Probleme der Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und darauf beruhender Ansprüche aus § 816 BGB bei bloßer Miterbschaft des Berechtigten
;35
5.1;A. Überblick;35
5.2;B. Miterbschaft des Berechtigten und ratio des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei direkter Anwendung;36
5.2.1;I. Problemstellung;36
5.2.2;II. Liegt wegen § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB schon keine Nachlassverbindlichkeit vor?;37
5.2.3;III. Haftung des Berechtigten, der Miterbe des Nichtberechtigten ist, für die Verbindlichkeit der Erbengemeinschaft in voller Höhe und mit seinem Privatvermögen?;38
5.2.3.1;1. Problemstellung;38
5.2.3.2;2. Haftung des Miterben vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft;39
5.2.3.2.1;a) § 2058 BGB;40
5.2.3.2.2;b) § 2059 Abs. 1 BGB;40
5.2.3.2.3;c) § 2059 Abs. 2 BGB;41
5.2.3.2.4;d) Zusammenfassung;42
5.2.3.3;3. Haftung des Miterben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft;42
5.3;C. § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB als Grundlage für die Ansprüche aus § 816 Abs. 1 BGB bei Miterbschaft des Berechtigten
;44
5.3.1;I. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB;44
5.3.2;II. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB;45
5.4;D. Miterbschaft des Berechtigten und ratio des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Anwendung über § 362 Abs. 2 BGB;46
5.4.1;I. Problemstellung;46
5.4.2;II. Liegt schon keine Nachlassverbindlichkeit vor?;47
5.4.3;III. Haftung des Berechtigten als Miterbe des Nichtberechtigten für die Nachlassverbindlichkeit aus §§ 812, 1967 BGB in voller Höhe und mit seinem Privatvermögen?;49
5.4.4;IV. Gegner eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Miterbschaft des Berechtigten;49
6;5. Kapitel: Fortbestand der fehlenden Berechtigung im Sinne des § 816 BGB nach Eintritt der Heilung kraft Haftung?;50
7;6. Kapitel: Zusammenfassung;53
8;7. Kapitel: Heilung kraft Haftung , § 816 BGB und Vollstreckungsrecht;55
8.1;A. Heilung kraft Haftung , § 816 BGB und Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO;55
8.1.1;I. Überblick über die Regelung des § 48 InsO;55
8.1.2;II. Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen der §§ 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3, 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, 48 InsO;58
8.1.2.1;1. Wirksamkeit der Verfügung bzw. der Leistung und Untergang des ursprünglichen Aussonderungsrechts;58
8.1.2.2;2. Fehlen einer Berechtigung zur Verfügung bzw. zum Einziehen der Leistung;58
8.1.2.3;3. Verfügender bzw. die Leistung einziehender Erblasse rund Veräußernder als handelnde Personen;58
8.1.3;III. Ausschluss des Ersatzaussonderungsrechts des Erben wegen der von § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB vorausgesetzten unbeschränkten Haftung?;60
8.1.4;IV. Zusammenfassende Übersicht über den Überschneidungsbereich von §§ 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und § 48 InsObei Alleinerbschaft des Berechtigten;62
8.1.5;V. Besonderheiten bei Miterbschaft des Berechtigten;63
8.2;B. Heilung kraft Haftung, § 816 BGB und Ersatzdrittwiderspruchsklage ;64
8.2.1;I. Anerkennung einer Ersatzdrittwiderspruchsklage für nicht auf Geld gerichtete Ansprüche;64
8.2.2;II. Überschneidungsbereich von § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und Ersatzdrittwiderspruchsklage ;67
8.2.2.1;1. Überblick;67
8.2.2.2;2. Gegen den Erben gerichtete Zwangsvollstreckung des Nachlassinsolvenzverwalters in eine Sachegemäß § 148 Abs. 2 S. 1 InsO;69
8.2.2.3;3. Gegen den Erben gerichtete Zwangsvollstreckung des Nachlassverwalters in eine Sache, ggf. nach § 148 Abs. 2 InsO analog;70
8.2.2.4;4. Zwangsvollstreckung eines Nachlassgläubigers,der nur auf den Nachlass zugreifen darf;71
8.2.2.4.1;a) Problemstellung;71
8.2.2.4.2;b) Berechtigter als Alleinerbe;73
8.2.2.4.2.1;aa) Vorliegen eines Nachlassinsolvenzverfahrens;73
8.2.2.4.2.2;bb) Vorliegen einer Nachlassverwaltung;75
8.2.2.4.2.3;cc) Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990 - 1992 BGB;76
8.2.2.4.3;c) Berechtigter als Miterbe;77
8.2.3;III. Zusammenfassung;78
9;Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
;80
10;Literaturverzeichnis;82
11;Sachverzeichnis;86
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