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Die Quotelung bei Obliegenheitsverletzungen nach § 28 VVG 2008

E-BookPDF1 - PDF WatermarkE-Book
222 Seiten
Deutsch
Verlag Versicherungswirtschafterschienen am01.01.20111. Auflage
Im Zuge der VVG-Reform hat der Gesetzgeber im Bereich der vertraglich geregelten Obliegenheiten mit der Einführung einer vom Verschulden des Versicherungsnehmers abhängigen Quotelung eine weitreichende Änderung vorgenommen. Wurden bislang Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer meist mit der vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers sanktioniert, tritt an die Stelle der Leistungsfreiheit nun die Leistungskürzung. Diese Reform ist sehr umstritten. Ihre Gegner stellen die praktische Handhabbarkeit der Neuregelung in Frage. Zentrales Thema der vorliegenden Arbeit ist deswegen, wie die Quotelung handhabbar gemacht werden kann. Hierbei sind zwei Fragen zu unterscheiden: Zum einen, welche Parameter überhaupt zur Grundlage der Quotelung gemacht werden können. Zum anderen, in welchem Verhältnis diese Parameter zueinander stehen. In diesem Zusammenhang ist ein Blick in die Schweiz interessant, wo sich mit Art. 14 Abs. 2 VVG Schweiz ein Vorbild für die Quotelung findet. Im Weiteren sind die bislang in der deutschen Literatur diskutierten Ansätze zur Handhabung der Quotelung einer eingehenderen Untersuchung zu unterziehen. Schließlich sind die Bewertungssituationen des deutschen Rechts in den Blick zu nehmen, bei denen - wie bei der Festlegung eines Schmerzensgeldes - aus einer Gesamtbewertung unterschiedlichster Parameter feste Rechengrößen ermittelt werden. Es muss geklärt werden, ob aus der Betrachtung dieser Vorschriften bzw. Rechtsinstitute Erkenntnisse für den Umgang mit der Quotelung gewonnen werden können. Im Anschluss an diese grundsätzlichen Probleme stellen sich weitere Fragen, die das neue Recht mit sich bringt und die beantwortet werden müssen, insbesondere, wie zu quoteln ist, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen zusammentreffen, und wie sich die Quotelung in der KFZ-Haftpflichtversicherung gestaltet. Der Titel wurde für die Anwendung in der Rechtspraxis konzipiert.mehr

Produkt

KlappentextIm Zuge der VVG-Reform hat der Gesetzgeber im Bereich der vertraglich geregelten Obliegenheiten mit der Einführung einer vom Verschulden des Versicherungsnehmers abhängigen Quotelung eine weitreichende Änderung vorgenommen. Wurden bislang Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer meist mit der vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers sanktioniert, tritt an die Stelle der Leistungsfreiheit nun die Leistungskürzung. Diese Reform ist sehr umstritten. Ihre Gegner stellen die praktische Handhabbarkeit der Neuregelung in Frage. Zentrales Thema der vorliegenden Arbeit ist deswegen, wie die Quotelung handhabbar gemacht werden kann. Hierbei sind zwei Fragen zu unterscheiden: Zum einen, welche Parameter überhaupt zur Grundlage der Quotelung gemacht werden können. Zum anderen, in welchem Verhältnis diese Parameter zueinander stehen. In diesem Zusammenhang ist ein Blick in die Schweiz interessant, wo sich mit Art. 14 Abs. 2 VVG Schweiz ein Vorbild für die Quotelung findet. Im Weiteren sind die bislang in der deutschen Literatur diskutierten Ansätze zur Handhabung der Quotelung einer eingehenderen Untersuchung zu unterziehen. Schließlich sind die Bewertungssituationen des deutschen Rechts in den Blick zu nehmen, bei denen - wie bei der Festlegung eines Schmerzensgeldes - aus einer Gesamtbewertung unterschiedlichster Parameter feste Rechengrößen ermittelt werden. Es muss geklärt werden, ob aus der Betrachtung dieser Vorschriften bzw. Rechtsinstitute Erkenntnisse für den Umgang mit der Quotelung gewonnen werden können. Im Anschluss an diese grundsätzlichen Probleme stellen sich weitere Fragen, die das neue Recht mit sich bringt und die beantwortet werden müssen, insbesondere, wie zu quoteln ist, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen zusammentreffen, und wie sich die Quotelung in der KFZ-Haftpflichtversicherung gestaltet. Der Titel wurde für die Anwendung in der Rechtspraxis konzipiert.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783862980871
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatPDF
Format Hinweis1 - PDF Watermark
Erscheinungsjahr2011
Erscheinungsdatum01.01.2011
Auflage1. Auflage
Seiten222 Seiten
SpracheDeutsch
Artikel-Nr.3021150
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
1;Die Quotelung bei Obliegenheitsverletzungen nach § 28 VVG 2008;1
2;Vorwort;6
3;Inhaltsverzeichnis;8
4;Abkürzungsverzeichnis;14
5;Einleitung;18
6;Kapitel 1: Die alte Rechtslage bis zur Reform des VVG;22
6.1;A. Allgemeines;22
6.2;B. Die Leistungsfreiheit und ihre Voraussetzungen nach § 6 VVG a.F. im Detail;30
7;Kapitel 2: Das Reformverfahren und die Stimmen der Literatur;56
7.1;A. Die Vorschläge der Reformkommission;58
7.2;B. Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens;87
8;Kapitel 3: Die Handhabung der Quotelung;98
8.1;A. Einführung;98
8.2;B. Der Ausgangspunkt: aus dem Begriff der groben Fahrlässigkeit ableitbare Quotelungskriterien;100
8.3;C. Der Umgang mit der Quotelung im einzelnen;147
8.4;D. Besondere, mit der Quotelung verbundeneProbleme und Fragestellungen;201
9;Ergebnisse;220
10;Literaturverzeichnis;224
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Leseprobe
A. Die Vorschläge der Reformkommission (S. 41-42)

I. Die Analyse des Alles-oder-Nichts-Prinzips und der Vorschlag eines einheitlichen Sanktionensystems

Die Reformkommission äußert sowohl in ihrem Zwischen- als auch in ihrem Abschlußbericht die Auffassung, daß die im alten Recht festgelegten, unterschiedlichen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers oft weder sachlich gerechtfertigt noch für den Versicherungsnehmer durchschaubar seien. Überdies basiere die Leistungsfreiheit auf dem Alles-oder-Nichts-Prinzip, so daß der Versicherungsnehmer entweder die volle vertragliche Versicherungsleistung erhalte oder der Versicherer insgesamt leistungsfrei werde.

Als Illustration dieser als prekär empfundenen Rechtslage dient dem Zwischenbericht die Abgrenzungsproblematik zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen des § 61 VVG a.F.; hier müsse sich die Rechtsprechung bei der Auslegung der Begriffe einfacher und grober Fahrlässigkeit verbiegen, um Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen123; dies sei nicht wünschenswert.

Demgegenüber geht der Abschlußbericht der Reformkommission aus dem Jahre 2004 in seiner Argumentation über den Zwischenbericht hinaus. Zwar gesteht er zu, daß das Alles-oder-Nichts- Prinzip eine relativ einfach handhabbare Regelung sei, weil die Leistungsfreiheit nach Feststellung einer Vertragsverletzung und eines hinreichenden Verschuldens des Versicherungsnehmers ohne weiteres und insgesamt eintrete; das Prinzip erfordere aber eine exakte Feststellung des Verschuldens, weil die Grenze z. B. zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit oder zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit über die Versicherungsleistung entscheide.

Besonders aber, so der Abschlußbericht weiter, befriedige die bisherige Regelung deswegen nicht, weil bei nur geringem Unterschied des Verschuldens - die Grenze zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit sei gerade überschritten - gegensätzliche Rechtsfolgen einträten - in dem einen Fall voller Versicherungsschutz und in dem anderen, fast identischen Fall völlige Leistungsfreiheit125. Dies sei allenfalls weiterhin vertretbar, wenn das Verschulden des Versicherungsnehmers rechnerisch feststellbar sei; in Wirklichkeit könne das Verschulden aber nur aufgrund einer Bewertung festgestellt werden, die nie frei von subjektiven Einschätzungen desjenigen sei, der sie vornehme.

Vor diesem Hintergrund spricht sich die Reformkommission dafür aus, nicht nur Korrekturen bei den einzelnen Vorschriften vorzunehmen, sondern das bisherige System zu ändern. An seine Stelle solle für sämtliche Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Versicherungsnehmers ein einheitliches Regime von Rechtsfolgen treten126, das für alle Beteiligten verständlich sein und ihre Interessen angemessen berücksichtigen solle.

Dafür spricht aus Sicht der Reformkommission auch die "komplizierte Fassung"128 des § 6 VVG a.F., die zwischen Verletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls unterschied, was ihr Verständnis erschwere. Freilich räumt die Kommission ein, damit die schon gemäß § 6 VVG a.F. bestehenden Möglichkeiten der Sanktionierung einer Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten weiter einzuschränken; dieses hält sie aber für gerechtfertigt. Auf eine Definition des Begriffs der Obliegenheit wird verzichtet, um dessen Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung nicht zu erschweren; im übrigen hätte eine Definition das Abgrenzungsproblem der sog. "verdeckten Obliegenheiten" nicht beseitigen können129. Zu Grundsätzen dieses neuen, einheitlichen Sanktionensystems bestimmen der Zwischen- und Abschlußbericht130 der Reformkommission folgende:
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