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Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO

E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
320 Seiten
Deutsch
Books on Demanderschienen am29.08.20221. Auflage
Einfach und Kompakt ... so bestehen sie die Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO. Mit diesem Exemplar halten Sie alles in Ihren Händen, was sie zum Bestehen der Sachkundeprüfung benötigen: Gesetzestexte, leichtverständliche Erklärungen, Kompakte Zusammenfassungen, Grafiken und Fotos. Zudem bekommen Sie zusätzliche Informationen, die Ihnen das Lernen erleichtern. Aktuelles Stand: August 2022mehr
Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR24,99
E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
EUR9,99

Produkt

KlappentextEinfach und Kompakt ... so bestehen sie die Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO. Mit diesem Exemplar halten Sie alles in Ihren Händen, was sie zum Bestehen der Sachkundeprüfung benötigen: Gesetzestexte, leichtverständliche Erklärungen, Kompakte Zusammenfassungen, Grafiken und Fotos. Zudem bekommen Sie zusätzliche Informationen, die Ihnen das Lernen erleichtern. Aktuelles Stand: August 2022
Details
Weitere ISBN/GTIN9783756803606
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format HinweisePub Wasserzeichen
Erscheinungsjahr2022
Erscheinungsdatum29.08.2022
Auflage1. Auflage
Seiten320 Seiten
SpracheDeutsch
Artikel-Nr.9836385
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Leseprobe

Kapitel 2
Gewerberecht

2. Gewerberecht

Die Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV) sind wichtige Themen für die Sachkundeprüfung. Besonders in der mündlichen Prüfung ist das Gewerberecht einer der Schwerpunkte.

Für das Bewachungsgewerbe ist neben den §§ 1, 11a, 14, 29 und 144 der § 34a GewO relevant. Der § 34a der Gewerbeordnung regelt das Bewachungsgewerbe.


MERKE:

Wer fremdes Leben oder Eigentum bewachen will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Für Bewachungstätigkeiten legt die Gewerbeordnung bestimmte Anforderungen fest. Hier unterscheidet sich je nach Bewachungstätigkeit, ob mindestens der Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis gem. § 34a GewO erbracht werden muss.

2.1 Begriffserläuterungen

Da mit dem Bestehen der Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO die Möglichkeit besteht, ein Gewerbe zu betreiben, sollten folgende Begriffe zum Wissensrepertoire gehören.

Gesetzlicher Vertreter juristischer Personen

Eine juristische Person im Privatrecht ist z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (e. G.) und eingetragene Vereine (e. V.).

Die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer dieser juristischen Personen nennt man gesetzliche Vertreter juristischer Personen.

Juristische Personen haben selbst keine Handlungsfähigkeit, sondern handeln kraft Gesetzes durch Ihre Organe oder gesetzlichen Vertreter. Diese Organe oder gesetzlichen Vertreter sind natürliche Personen.

Mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person

Der Inhaber eines Unternehmens kann für die Leitung seines Betriebes oder einer Zweigniederlassung eine Person beauftragen, welche die Geschäfte des Inhabers eigenverantwortlich ausführt.

Die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person vertritt das Unternehmen in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Praktikanten und Auszubildende

Ein Praktikant ist kein Arbeitnehmer und kein Auszubildender.

Ein Praktikant ist eine Person, die für eine vertraglich bestimmte Zeit praktische Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, welche für eine Vorbereitung auf die entsprechende berufliche Tätigkeit von Nutzen sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung gem. Berufsbildungsgesetz oder eine ähnliche praktische Ausbildung.

Ein Auszubildender, auch Lehrling genannt, befindet sich in einem vertraglichen Verhältnis zum Erlernen der Fähigkeiten und Kenntnisse für einen bestimmten Beruf . Diese Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.

2.2 Die Gewerbeordnung - GewO

Die Inbetriebnahme eines Gewerbes (§1 Grundsatz der Gewerbefreiheit) ist jedermann gestattet, soweit die Gewerbeordnung nicht etwas anderes bestimmt. Die Gewerbeordnung legt unter anderem Ausnahmen und Beschränkungen fest, die den Zugang zu einigen Gewerbezweigen regeln, z. B. die Unterrichtung und die Sachkunde für das Bewachungsgewerbe. Die Voraussetzungen für das selbständige Ausüben eines Gewerbes sind in der Gewerbeordnung geregelt.

Gewerbe

Ein Gewerbe besteht, wenn folgende Punkte erfüllt werden:
selbständig
dauerhaft
gewinnbringend
kein freier Beruf

Selbständigkeit

Grundsätzlich liegt eine Selbständigkeit vor, wenn folgende Punkte erfüllt werden:
keine Weisungsgebundenheit
kein Arbeitsverhältnis
mehrere Auftraggeber
eigene Werbung

2.3 Relevante Paragrafen (§§) der Gewerbeordnung


§ 11b GewO Bewachungsregister (Auszug)

(1) Beim Statistisches Bundesamt (Registerbehörde) wird ein Bewacherregister eingerichtet und geführt, in dem ⦠Daten zu Gewerbetreibenden â¦, Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen elektronisch auswertbar zu erfassen sind.

(2) Die Registerbehörde darf folgende Daten verarbeiten:

1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden ⦠oder mit anderen zur Vertretung berufenen Personen, sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen: â¦

2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbebetriebesâ¦

3. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Wachpersonen nach § 34a Absatz 1a Satz 1: â¦

8. Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit â¦

10. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen der Industrie- und Handelskammern: â¦

11. Daten zu Qualifikationsnachweisen von Gewerbetreibenden, â¦


Beim Statistischen Bundesamt wird das Bewacherregister geführt. Das Bewacherregister ist seit dem 01. Januar 2019 aktiv und soll u. a. den Vollzugsbehörden bei Kontrollen vor Ort eine schnelle Prüfung ermöglichen.

Somit können die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung unmittelbar abgerufen und das Wachpersonal überprüft werden.

Im Bewacherregister sind folgende Daten gespeichert und auf aktuellem Stand zu halten:
Daten des Gewerbetreibenden
Daten des Bewachungspersonals
Zuverlässigkeit
Qualifikationen (z. B. Unterrichtung oder Sachkundeprüfung § 34a GewO)

Kompakt: Im Bewacherregister gespeicherte Daten: ⢠Daten des Gewerbetreibenden
⢠Daten des Bewachungspersonals
⢠Zuverlässigkeit
⢠Qualifikationen (z. B. Unterrichtung oder Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO) müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.


§ 14 GewO Anzeigepflicht (Auszug)

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
der Betrieb verlegt wird
der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung ⦠zu ermöglichen â¦


Wer ein Gewerbe selbständig ausüben will, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde folgende Sachverhalte zu melden:
Beginn des Gewerbes und Zweigniederlassungen
Umzug/Verlegung des Betriebs
Änderung des angemeldeten Zwecks
Ende des Gewerbes

Dadurch wird die Überwachung des Gewerbebetriebes durch die zuständige Behörde ermöglicht.

Kompakt: § 14 GewO Anzeigepflicht
Anzuzeigen sind:
⢠Beginn des Gewerbes und Zweigniederlassungen
⢠Umzug des Betriebs
⢠Änderung des angemeldeten Zwecks
⢠Ende des Gewerbes


§ 29 GewO Auskunft und Nachschau (Auszug)

(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,

⦠haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zweck der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. â¦


Der Gewerbetreibende ist grundsätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Überwachung notwendigen Auskünfte unentgeltlich mündlich oder schriftlich auf Verlangen zu erteilen.

Die zuständige Behörde...
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