Hugendubel.info - Die B2B Online-Buchhandlung 

Merkliste
Die Merkliste ist leer.
Bitte warten - die Druckansicht der Seite wird vorbereitet.
Der Druckdialog öffnet sich, sobald die Seite vollständig geladen wurde.
Sollte die Druckvorschau unvollständig sein, bitte schliessen und "Erneut drucken" wählen.

Praxiswissen Verkehrsrecht

E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
344 Seiten
Deutsch
Richard Boorberg Verlagerschienen am30.11.2022erweiterte Auflage
Ratgeber Verkehrsrecht für den Polizeialltag Zahlreiche Antworten auf viele und häufig gestellte Fragen und Hinweise aus dem Verkehrsbereich, die für den Polizeialltag im Streifendienst nützlich sind, fasst dieses Buch zusammen. Mehr als 2500 Hinweise Über 2500 (Rechtsprechungs-)Hinweise und Tipps vermitteln den Polizeibeamtinnen und -beamten vor Ort die nötige Sicherheit, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Sie helfen auch, die notwendigen Anhaltspunkte für weitergehende Recherchen zu erkennen. Mit allen einschlägigen Gesetzen Der Leitfaden umfasst alle verkehrsrechtlich relevanten Normen: Straßenverkehrsgesetz (StVG) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Strafprozessordnung (StPO) Strafgesetzbuch (StGB) Insbesondere die seit der letzten Auflage zahlreichen Änderungen der StVO und die damit zusammenhängende Rechtsprechung hat der Autor in diese Neuauflage eingearbeitet. Zudem sind sämtliche Hinweise und Tipps auf dem neuesten Stand! Einer für alle Der Ratgeber eignet sich sowohl für den Polizeialltag als auch für die Ausbildung der Polizistinnen und Polizisten.mehr
Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR24,80
E-BookPDF1 - PDF WatermarkE-Book
EUR23,99
E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
EUR23,99

Produkt

KlappentextRatgeber Verkehrsrecht für den Polizeialltag Zahlreiche Antworten auf viele und häufig gestellte Fragen und Hinweise aus dem Verkehrsbereich, die für den Polizeialltag im Streifendienst nützlich sind, fasst dieses Buch zusammen. Mehr als 2500 Hinweise Über 2500 (Rechtsprechungs-)Hinweise und Tipps vermitteln den Polizeibeamtinnen und -beamten vor Ort die nötige Sicherheit, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Sie helfen auch, die notwendigen Anhaltspunkte für weitergehende Recherchen zu erkennen. Mit allen einschlägigen Gesetzen Der Leitfaden umfasst alle verkehrsrechtlich relevanten Normen: Straßenverkehrsgesetz (StVG) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Strafprozessordnung (StPO) Strafgesetzbuch (StGB) Insbesondere die seit der letzten Auflage zahlreichen Änderungen der StVO und die damit zusammenhängende Rechtsprechung hat der Autor in diese Neuauflage eingearbeitet. Zudem sind sämtliche Hinweise und Tipps auf dem neuesten Stand! Einer für alle Der Ratgeber eignet sich sowohl für den Polizeialltag als auch für die Ausbildung der Polizistinnen und Polizisten.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783415072312
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format HinweisePub Wasserzeichen
FormatE101
Erscheinungsjahr2022
Erscheinungsdatum30.11.2022
Auflageerweiterte Auflage
Seiten344 Seiten
SpracheDeutsch
Dateigrösse3949 Kbytes
Artikel-Nr.10693818
Rubriken
Genre9201

Inhalt/Kritik

Leseprobe

1.Straßenverkehrsgesetz
1.1§â1 Zulassung



(1) Kfz und ihre Anh., die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fzg bei Vorliegen einer BE, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kfz im Sinne dieses Gesetzes gelten Land-Fzg, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kfz im Sinne dieses Gesetzes sind Land-Fzg, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fzg-Geschwindigkeit progressiv verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, 2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fzg zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fzg auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fzg im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.



Hinweise:
ⶠUnerheblich ist die Antriebsart, egal ob Verbrennungsmaschine, Batterie oder E-Motor. - Somit sind auch Elektrokarren und Elektroscooter Kfz - Die in Abs.â3 aufgeführten Fzg sind die sogenannten Pedelecs. Dies sind keine Kfz i.âS.âd. StVZO, sondern andere Straßenfahrzeuge, d.âh. Fahrräder. - Deshalb benötigt man keine Einzelgenehmigung, unterliegt nicht der Helmpflicht und muss das Fzg nicht versichern. Eine Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich. - Pedelecs mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder mehr als 0,25 kW Leistung oder mit einer elektromotorischen Anfahr- oder Schiebehilfe, die eine Beschleunigung des Fzg auf eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h ermöglicht, fallen nicht unter die Ausnahmeverordnung. ⶠJe nach Leistung bzw. bbH benötigt man eine Prüfbescheinigung oder sogar eine FE. Benötigt wird - bei bbH bis 25 km/h aber mehr als 0,25 kW, eine Prüfbescheinigung, - bei bbH bis 45 km/h und max. 4 kW FE-Klasse AM, - bei bbH über 45 km/h FE-Klasse A1.
ⶠDa das Pedelec kein Kfz ist, können die §§â24a und 24c StVG nicht angewandt werden. 1.2§â1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion



(1) Der Betrieb eines Kfz mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.



Hinweise:
ⶠ5 Stufen des automatisierten Fahrens: - Stufe 1 Assistiertes Fahren: Das System unterstützt im bestimmten Anwendungsfall den Fahrer (Rückfahrassistent, Abstands- und Geschwindigkeitsregelung oder Spurmittelführung). - Stufe 2 Teilautomatisiertes Fahren: Das System übernimmt die Längs- und Querführung des Fahrzeugs (Automatisches Anfahren, Beschleunigen und Bremsen, wiederkehrendes Parken wird übernommen). - Stufe 3 Hochautomatisiertes Fahren: System übernimmt in bestimmten Fällen komplette Fahraufgaben, die der Fahrer nicht dauerhaft überwachen muss. Das System warnt rechtzeitig, wenn ein Eingreifen des Fahrers notwendig ist. Fzg kann die komplette Steuerung in Längs- und Querführung übernehmen, z.âB. Autobahn- und Staufolgefahrten. Stößt das System an seine Grenzen, warnt es den Fahrer mehrere Sekunden zuvor, die Steuerung zu übernehmen.
- Stufe 4 Vollautomatisiertes Fahren: Systeme, die der Fahrer nicht überwachen muss. Das System kann im definierten Anwendungsfall alle Situationen automatisch bewältigen und auch bei einem Systemfehler bleibt die Verantwortung beim System, wie z.âB. beim Automated Valet Parking. Hier sucht das Fzg selbstständig einen Parkplatz, und man kann das geparkte Fzg per App anfordern. Systeme, die lt. Hersteller z.âB. nur für die Autobahn ausgelegt sind, dürfen auch nur dort verwendet werden. - Stufe 5 Fahrerloses Fahren: Es gibt nur noch Fahrgäste, keinen Fahrer.


(2 bis 4) Kraftfahrzeuge (Zusammenfassung)



Hinweise:
ⶠAbs.â2: Kfz der Stufe 3 und 4 dieser Vorschrift sind Fzg, die - das Fzg in Längs- und Querführung steuern können, - in der Lage sind, den Verkehrsvorschriften selbstständig zu entsprechen, - jederzeit manuell übersteuerbar/deaktivierbar sind, - ihre Systemgrenzen selbst erkennen, - den Fahrer rechtzeitig und aktiv zur Übernahme der Steuerung auffordern. ⶠIm Dez. 2021 wird der Daimler AG erstmalig durch das KBA eine Genehmigung für Stufe 3 (von 5 Stufen) in der S-Klasse erteilt. ⶠDiese gilt auf BAB bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit z.âB. für folgende Situationen: - Stop-and-go-Verkehr, - Stau, - zähfließender Verkehr in Baustellenbereichen. ⶠBei Unfällen, wenn der Drive-Pilot die Fahraufgaben übernimmt, haftet der Hersteller. ⶠWeiteres Ziel: Genehmigung bis 130 km/h auf BAB. ⶠBei Fzg dieser Stufe ist der Fahrer auch während der Nutzung der automatisierten Funktion weiterhin Fzg-Führer, da er immer in der Lage sein muss, die Steuerung zu übernehmen (§â1b StVG). - D.h. es gelten weiterhin die Vorschriften zur Fahrtüchtigkeit (Alkohol, körperliche Mängel etc.). - Erste Ausnahme hiervon ist §â23 Abs.â1a StVO, der Handy-Verstoß (siehe dort). 1.3§â1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen



(1) Der Fzg-Führer darf sich während der Fzg-Führung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß §â1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.

(2) Der Fzg-Führer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder 2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.


Hinweise:
ⶠErlaubnis, sich fahrfremden Tätigkeiten zu widmen, sofern jederzeit die Steuerung übernommen werden kann. ⶠDazu zählt, im Rahmen der Systembeschreibung, die Hände vom Lenkrad zu nehmen und den Blick von der Straße zu wenden. ⶠOffensichtliche Umstände aus Abs.â2 können technische Störungen des Fzg sein oder wenn andere Fzg-Führer durch Hupen auf einen Fahrfehler hinweisen. ⶠZum automatisierten Fahren siehe auch §§â1c bis 1l StVG. 1.4§â2 Fahrerlaubnis und Führerschein



(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kfz führt, bedarf der Erlaubnis (FE) der zuständigen Behörde (FE-Behörde). Die FE wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (FS) nachzuweisen.



Hinweise:
ⶠNur wer fährt, der führt ein Kfz. Vorbereitende Handlungen wie Zündschlüssel ins Schloss stecken, sind noch kein Führen. ⶠFE ist der rechtstechnische Ausdruck für die behördlich erteilte Ermächtigung zum Führen von Kfz. ⶠFE kann vom Gericht, z.âB. nach einer Trunkenheitsfahrt gem. §â111a StPO vorläufig entzogen werden. Polizeiliche Beschlagnahme dient als vorbereitende Maßnahme. ⶠFS ist eine Urkunde i.âS.âd. §â267 StGB (Urkundenfälschung) und gleichzeitig ein Ausweispapier nach §â281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren). ⶠKfz führt, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte, unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und dabei das Fzg unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens z.âT. leitet. ⶠBauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbh) - Darunter versteht man die Geschwindigkeit, die von einem Kfz nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann. - Dies ist dann gegeben, wenn das Fzg durch bauliche Änderung insbesondere durch Einbau eines anderen Motors oder Getriebes, insgesamt in einen Zustand versetzt wird, der die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit dauerhaft unmöglich macht, oder dass die bbH durch Anbringung technischer Vorrichtungen/Einrichtungen nicht überschritten werden kann.


Beispiele:
- FmH 45 wird durch Drosselsatz...

mehr