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E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
371 Seiten
Deutsch
expert verlagerschienen am30.01.20239., überarbeitete und erweiterte Auflage
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist seit einigen Jahren auch im Mittelstand weit verbreitet. Gründe dafür sind insbesondere die Eignung der AG zur Eigenkapitalbeschaffung, zur Mitarbeiterbeteiligung sowie zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge mit Trennung von Unternehmensleitung und Gesellschafterstellung. Das Buch ist konsequent an dem Informationsbedürfnis zur nicht börsennotierten AG ausgerichtet. Es stellt zunächst die Grundzüge der für mittelständische Unternehmen maßgeblichen aktienrechtlichen Vorschriften dar. Dabei zeigt es auf, wie die AG durch Neugründung oder Umwandlung bestehender Unternehmen errichtet wird. Die Funktionen und die Rechte und Pflichten von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung werden ausführlich erläutert.

Heinz-Peter Verspay ist als Rechtsanwalt in Köln tätig, insbesondere auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts mit den Schwerpunkten Aktienrecht, GmbH-Recht, Recht der SE und Umwandlungsrecht. Andreas Sattler gründete 1983 in Schorndorf/Stuttgart die heutige Sattler & Partner AG; diese ist für mittelständische Unternehmen tätig. Er hat sich auf die Beratungsschwerpunkte Nachfolgeregelung, Unternehmenskauf und -verkauf sowie Unternehmensstrategie spezialisiert.
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Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR54,00
E-BookPDF1 - PDF WatermarkE-Book
EUR43,99
E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
EUR43,99

Produkt

KlappentextDie Rechtsform der Aktiengesellschaft ist seit einigen Jahren auch im Mittelstand weit verbreitet. Gründe dafür sind insbesondere die Eignung der AG zur Eigenkapitalbeschaffung, zur Mitarbeiterbeteiligung sowie zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge mit Trennung von Unternehmensleitung und Gesellschafterstellung. Das Buch ist konsequent an dem Informationsbedürfnis zur nicht börsennotierten AG ausgerichtet. Es stellt zunächst die Grundzüge der für mittelständische Unternehmen maßgeblichen aktienrechtlichen Vorschriften dar. Dabei zeigt es auf, wie die AG durch Neugründung oder Umwandlung bestehender Unternehmen errichtet wird. Die Funktionen und die Rechte und Pflichten von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung werden ausführlich erläutert.

Heinz-Peter Verspay ist als Rechtsanwalt in Köln tätig, insbesondere auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts mit den Schwerpunkten Aktienrecht, GmbH-Recht, Recht der SE und Umwandlungsrecht. Andreas Sattler gründete 1983 in Schorndorf/Stuttgart die heutige Sattler & Partner AG; diese ist für mittelständische Unternehmen tätig. Er hat sich auf die Beratungsschwerpunkte Nachfolgeregelung, Unternehmenskauf und -verkauf sowie Unternehmensstrategie spezialisiert.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783816901402
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format HinweisePub Wasserzeichen
FormatE101
Erscheinungsjahr2023
Erscheinungsdatum30.01.2023
Auflage9., überarbeitete und erweiterte Auflage
Seiten371 Seiten
SpracheDeutsch
Dateigrösse20414 Kbytes
Artikel-Nr.10968725
Rubriken
Genre9201

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Gründung - Satzung - Entstehung durch Umwandlung - Vorstand - Aufsichtsrat - Hauptversammlung - Aktie - Rechtsstellung der Aktionäre - Rechnungslegung, Gewinnverwendung - Die Finanzierung der Gesellschaft - Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung - Umwandlungsvorgänge bei der Aktiengesellschaft - Verbundene Unternehmen (Konzern) - Auflösung, Abwicklung, Löschung - Mitarbeiterbeteiligung - Besteuerung der Aktiengesellschaft und der Aktionäre - Rechtsformwahl - Mustermehr
Leseprobe


2.3 Leistung der Einlagen


Die Aktionäre sind zur Leistung der Einlagenverpflichtet; sie können von ihrer Leistungspflicht nicht befreit werden. Der Vorstand muss die bei der Gründung sofort fälligen Einlagen, das sind die für die Eintragung der Gesellschaft erforderlichen Mindestbeträge der Bareinlagen und regelmäßig die Sacheinlagen, bei den Aktionären einfordern.


2.3.1 Bareinlagen


Soweit in der Satzung nicht Sacheinlagen festgesetzt sind, müssen die Einlagen in Geld erbracht werden (§ 54 Abs. 2 AktG). Die Aktionäre können gegen den Anspruch der Gesellschaft nicht aufrechnen; das Aufrechnungsverbot greift nicht ein, wenn unter Beachtung des § 27 AktG eine Forderung des Aktionärs gegen die Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht wird. Sofern die eingeforderte Bareinlage nicht oder nicht wirksam gezahlt wird, besteht die Forderung der Gesellschaft bis zum Eintritt der Verjährung weiter; im Falle einer Umgehung der Bareinzahlungspflicht durch eine sog. verdeckte Sacheinlage kommt aber eine Anrechnung auf die Geldeinlagepflicht in Betracht, vgl. Abschn. 2.3.1.3.


2.3.1.1 Höhe und Einforderung der Einzahlung

Die Einforderung der Einlagen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstands. Der Vorstand muss mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages sowie ein etwaiges Aufgeld - das Aufgeld stets in voller Höhe! - auf jede Aktie einfordern; schreibt die Satzung eine höhere Einzahlungsquote vor, so ist diese maßgebend. Der geringste Ausgabebetrag entspricht bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag, bei Stückaktien dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals (§ 9 AktG). In Höhe des eingeforderten Betrages wird die Einlage fällig. Der nicht sofort einzuzahlende Teil der Einlage stellt eine Verbindlichkeit des Aktionärs gegenüber der AG dar, die aber bis auf weiteres nicht fällig ist.



2.3.1.2 Kontogutschrift und freie Verfügung

Der eingeforderte Betrag ist so zu leisten, dass er, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Kosten verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Die Zahlung ist auf ein Bankkonto der Vor-Aktiengesellschaft zu leisten, welches von dem Vorstand eröffnet werden kann, sobald die Gründung beurkundet worden ist.

An der freien Verfügbarkeit für den Vorstand fehlt es, wenn er keine rechtliche Möglichkeit erhält, über die eingezahlten Mittel in entsprechender Höhe zu disponieren. Beispiel: das Bankkonto weist einen Debetsaldo auf und die Bank kann den Gutschriftsbetrag wegen ungenehmigter Kontoüberziehung oder wegen Kündigung oder Rückführung des Kreditrahmens sofort mit der ihr daraus gegen die Gesellschaft zustehenden Forderung verrechnen. Die freie Verfügbarkeit über Bareinlagen ist auch zu verneinen in den Fällen der verdeckten Sacheinlage (dazu Abschn. 2.3.1.3) und bei Hin- und Herzahlen der Einlage, wenn also der Vorstand und ein Aktionär vor der Bewirkung der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart haben, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht. Dazu kann es sowohl bei der Gründung als auch bei einer Kapitalerhöhung kommen, z. B. durch die Gewährung eines Darlehens der Gesellschaft an den Aktionär. Die Leistung der Gesellschaft an den Aktionär, in dem Beispiel die Valutierung des Darlehens, hat zur Folge, dass die Gesellschaft die Einlage des Aktionärs nicht ordnungsgemäß erhalten hat.

Grundsätzlich wird der betreffende Aktionär bei Hin- und Herzahlung nicht von seiner Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreit. Der Aktionär kann aber - sofern keine verdeckte Sacheinlagevorliegt, dann ist § 27 Abs. 3 AktG anzuwenden - von seiner Einlageverpflichtung frei werden, sofern die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 AktG vorliegen. Danach muss die Leistung der Gesellschaft an den Aktionär durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt sein, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung seitens der Gesellschaft fällig werden kann; die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn der Aktionär aufgrund seiner Bonität auch von dritter Seite Kredit erhalten kann und der Anspruch der Gesellschaft gegen ihn verzinslich und voll besichert ist. Des weiteren muss der Sachverhalt in der Anmeldung der Gründung bzw. der Kapitalerhöhung angegeben werden, wodurch das Registergericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob der Rückgewähranspruch vollwertig ist. Unterbleibt die Angabe oder ist der Rückgewähranspruch nicht vollwertig, tritt die befreiende Wirkung nicht ein und der Vorstand hat unverzüglich bei dem betreffenden Aktionär die Zahlung der Einlage einzufordern.

Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Regelung ist erheblich. Sie ermöglicht generell die Gewährung von Darlehen seitens der Aktiengesellschaft an einen Aktionär, und zwar auch im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Gründung oder einer Kapitalerhöhung, und sie erlaubt insbesondere das Cash-Pooling zwischen verbundenen Unternehmen. Das Cash-Pooling ist eine Maßnahme des Cash-Managements, sie zielt auf eine Zinsoptimierung sowie eine Verbesserung der Risikokontrolle und des Ratings auf Konzernebene. Dabei wird ein Ausgleich unter den beteiligten Konzernunternehmen in der Weise hergestellt, dass Gesellschaften mit einem Überschuss an Liquidität entsprechende Einzahlungen in einen Pool vornehmen, aus dem wiederum der Liquiditätsbedarf anderer Konzernunternehmen gedeckt wird. Besteht per saldo ein Überschuss, so kann dieser als Guthaben angelegt werden; reichen die in den Pool eingespeisten Überschüsse zur Deckung des Gesamtliquiditätsbedarfs des Konzerns nicht aus, muss Kredit von außen in Anspruch genommen werden.



2.3.1.3 Verdeckte Sacheinlage

Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu betrachten ist (vgl. § 27 Abs. 3 AktG). Dazu kann es sowohl bei der Gründung als auch bei einer Kapitalerhöhung kommen, wenn die eingezahlte Einlage nicht bei der Gesellschaft verbleibt, sondern an den einlegenden Aktionär als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstands zurückfließt.

In der Praxis geschieht dies oftmals in der Weise, dass der Aktionär der Gesellschaft in zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung bzw. der Kapitalerhöhung einen Vermögensgegenstand gegen eine Vergütung überträgt und die von ihm geleistete Bareinlage zur Tilgung seines Vergütungsanspruchs benutzt wird. Wirtschaftlich hat der Aktionär der Gesellschaft somit keine Barmittel, sondern einen Vermögensgegenstand überlassen; er hätte genauso gut eine Sacheinlage vornehmen können. Dieser Sachverhalt stellt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 AktG dar, wonach im Falle von Sacheinlagen und Sachübernahmen bestimmte Festsetzungen in der Satzung zu treffen sind. Das Registergericht hat in diesen Fällen die Eintragung in das Handelsregister abzulehnen. Bleibt der Verstoß unentdeckt und wird die Gesellschaft eingetragen, so ist sie wirksam entstanden. Die Pflicht des betreffenden Aktionärs zur Leistung der Geldeinlage besteht bis zum Eintritt der Verjährung fort, d. h. er muss die Einlage - erneut - erbringen.

Jedoch kommt eine Anrechnung des Wertes des verdeckt eingelegten Vermögensgegenstandes auf die Geldeinlagepflicht in Betracht (27 Abs. 3 AktG). Die Beweislast für die Höhe des anzurechnenden Wertes liegt bei dem Aktionär; maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt. Soweit der anzurechnende Wert hinter dem Betrag der Geldeinlage zurückbleibt, besteht die gesellschaftsvertragliche Pflicht zur Leistung der Bareinlage fort. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Eine vorsätzlich begangene verdeckte Sacheinlage ist nicht erlaubt: Weiß der Vorstand, dass eine verdeckte Sacheinlage von einem Aktionär geplant ist, darf er bei der Anmeldung nicht versichern, dass die Einlage eingezahlt ist und sich in seiner freien Verfügung befindet. Der Nachweis der Werthaltigkeit des verdeckt eingelegten Vermögensgegenstands kann schwierig oder sogar unmöglich sein, wenn seit dem Zeitpunkt der verdeckten Sacheinlage ein längerer Zeitraum vergangen ist, deshalb sollte der Vorstand alsbald nach deren Entdeckung die Nachholung des Sachgründungsprozedere nach Maßgabe der §§ 32ff. AktG in die Wege leiten. Ergibt die Gründungsprüfung, dass der anzurechnende Wert hinter dem Ausgabebetrag der dafür gewährten Aktien zurückbleibt, muss der Vorstand bei dem betreffenden Aktionär die Zahlung des nicht als erfüllt geltenden Teils der Bareinlage...


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Autor

Heinz-Peter Verspay ist als Rechtsanwalt in Köln tätig, insbesondere auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts mit den Schwerpunkten Aktienrecht, GmbH-Recht, Recht der SE und Umwandlungsrecht.

Andreas Sattler gründete 1983 in Schorndorf/Stuttgart die heutige Sattler & Partner AG; diese ist für mittelständische Unternehmen tätig. Er hat sich auf die Beratungsschwerpunkte Nachfolgeregelung, Unternehmenskauf und -verkauf sowie Unternehmensstrategie spezialisiert.