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Richtig vererben und verschenken

E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
208 Seiten
Deutsch
Verbraucherzentrale NRWerschienen am06.06.20234
Ob Vermögen zu Lebzeiten schon verschenkt oder besser erst nach dem Tod vererbt werden soll - gute Planung ist für Erblasser das A und O. Nur so lassen sich rechtliche oder steuerliche Stolperfallen vermeiden. Der Ratgeber hilft bei der Entscheidung, das Vermögen zum richtigen Zeitpunkt weiterzugeben, und erklärt verständlich die verschiedenen Instrumente wie Testament, Erbvertrag und Schenkung. Mit aktueller Rechtsprechung und den Regelungen zur Erbschaftssteuer.

Der Autor Dr. Otto N. Bretzinger ist Jurist und Journalist, er hat bereits mehrere Ratgeber für die Verbraucherzentrale verfasst, darunter 'Handbuch Pflege' und 'Betreuung'.
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Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR18,00
E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
EUR14,99

Produkt

KlappentextOb Vermögen zu Lebzeiten schon verschenkt oder besser erst nach dem Tod vererbt werden soll - gute Planung ist für Erblasser das A und O. Nur so lassen sich rechtliche oder steuerliche Stolperfallen vermeiden. Der Ratgeber hilft bei der Entscheidung, das Vermögen zum richtigen Zeitpunkt weiterzugeben, und erklärt verständlich die verschiedenen Instrumente wie Testament, Erbvertrag und Schenkung. Mit aktueller Rechtsprechung und den Regelungen zur Erbschaftssteuer.

Der Autor Dr. Otto N. Bretzinger ist Jurist und Journalist, er hat bereits mehrere Ratgeber für die Verbraucherzentrale verfasst, darunter 'Handbuch Pflege' und 'Betreuung'.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783863368449
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format HinweisePub Wasserzeichen
FormatE101
Erscheinungsjahr2023
Erscheinungsdatum06.06.2023
Auflage4
Seiten208 Seiten
SpracheDeutsch
Dateigrösse2954 Kbytes
Artikel-Nr.11855063
Rubriken
Genre9201

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
4 Allgemeines übers Vererben und Verschenken
8 Individuelle Lebenssituation
12 So stellen Sie ein Vermögensverzeichnis
auf
18 Motive für die lebzeitige Vermögensübertragung
18 Vor- und Nachteile der lebzeitigen
Vermögensübertragung
19 Instrumente zur lebzeitigen
Vermögensübertragung
42 Gesetzliche Erbfolge mit
Überraschungseffekt
42 Grundsätze des gesetzlichen Erbrechts
46 Gesetzliches Erbrecht nicht ehelicher
Kinder
48 Gesetzliches Erbrecht der Eltern und
Geschwister
58 Verfügungen von Todes wegen
59 Testierfreiheit
60 Gesetzliche Zuwendungsverbote
61 Testier- und Geschäftsfähigkeit
63 Eigenhändiges Testament
68 Notarielles Testament
71 Gemeinschaftliches Testament der Eheleute
77 Berliner Testament
86 Erbvertrag
98 Erbeinsetzung
101 Einsetzung eines Ersatzerben
103 Enterbung
104 Vor- und Nacherbfolge
112 Vermächtnis
122 Auflage
125 Testamentsvollstreckung
129 Anordnungen für die Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft
131 Familienrechtliche Anordnungen
133 Regelung des "digitalen Nachlasses"
136 Rechtswahlbestimmung bei Vermögen im
EU-Ausland
140 Grundsätzliches zum Pflichtteilsrecht
140 Pflichtteilsberechtigte Personen
141 Anspruch auf den Pflichtteil
142 Höhe des Pflichtteils
145 Restpflichtteil
145 Pflichtteil bei Anrechnung von
Zuwendungen zu Lebzeiten
146 Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen der
vererbenden Person
149 Vermeidung und Beschränkung von
Pflichtteilsansprüchen
158 Steuerpflichtige Zuwendungen
159 Steuerfreie Zuwendungen
161 Bewertung des Vermögens
162 Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
163 Berechnung der Steuer
167 Persönliche Steuerpflicht
167 Entstehung und Fälligkeit
168 Individuelle steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten
176 Vermögensübertragung auf den Ehemann
oder die Ehefrau
183 Verfügungen getrennt lebender Eheleute
183 Verfügungen geschiedener Eheleute
185 Vermögensübertragung auf die Kinder
192 Vermögensübertragung in der
Patchworkfamilie
195 Vermögensübertragung auf den nicht
ehelichen Lebenspartner
198 Vermögensübertragung auf verschuldete
Personen
200 Verfügungen einer alleinstehenden Person
201 Testamentarische Gestaltung für die
Versorgung von Tieren
Anhang
204 Stichwortverzeichnis
208 Impressum
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Leseprobe

Gesetzliches Erbrecht der Eltern und Geschwister

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten der vererbenden Person und deren Kinder (§ 1925 BGB). Sie erben nur dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung, also keine Nachkommen vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung schließen ihrerseits die Erben der dritten Ordnung von der Erbfolge aus.

Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie alle zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle dessen Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, so erbt der länger lebende Elternteil allein. Sind beide Eltern bereits verstorben, so kommen nur deren Nachkommen zum Zuge.


Beispiel: A ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Wenn er stirbt, erben seine Eltern und, falls diese nicht mehr leben, seine Geschwister. Leben auch die Geschwister nicht mehr, erben die Neffen und Nichten.

Die geschiedene B hinterlässt ihren Vater C und ihre Schwestern D und E. Der Vater erbt die Hälfte, die Schwestern je ein Viertel des Nachlasses.



Gut zu wissen: Häufig wollen kinderlose Ledige, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dass dieser Alleinerbe wird und die Geschwister nicht erben. In diesem Fall bedarf es einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen.

Gesetzliches Erbrecht von Erben der dritten Ordnung

In der Verwandtenerbfolge bilden Großeltern, Onkel, Tante, Cousine und Cousin der vererbenden Person sowie deren Kinder und Kindeskinder die Erben der dritten Ordnung (§ 1926 BGB).

Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern väter- und mütterlicherseits, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Nachkommen (Onkel, Tante der vererbenden Person). Sind keine Nachkommen vorhanden, [49]so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars, und wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Nachkommen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und haben die Verstorbenen keine Nachkommen, so erben die anderen Großeltern und deren Nachkommen allein.


Beispiel: Der ledige A hinterlässt vier Großeltern, zwei Onkel und eine Tante. Jeder Großelternteil erbt ein Viertel des Nachlasses. Weil alle Großelternteile noch leben, sind deren Nachkommen (Onkel und Tanten) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Gesetzliches Erbrecht der entfernteren Verwandten

Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers beziehungsweise der vererbenden Person und deren Nachkommen (§ 1928 BGB). Sie erben aber erst dann, wenn kein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Lebt nur noch ein Urgroßelternteil, so erbt er allein und schließt alle Nachkommen des anderen vorverstorbenen Urgroßelternteils aus. Erben der fünften Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Allerdings schließt ein Ehemann oder eine Ehefrau des Erblassers oder der Erblasserin ab der vierten Ordnung sämtliche Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Gesetzliches Erbrecht der Längerlebenden

Der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau ist gesetzlicher Erbe. Voraussetzung ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes der vererbenden Person noch besteht. Die Ehe darf weder rechtskräftig geschieden noch aufgehoben sowie auch nicht für nichtig erklärt worden sein.

Sterben Ehemann und Ehefrau durch das gleiche Ereignis (zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall), so ist der jeweilige Todeszeitpunkt zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, wird vom gleichzeitigen Versterben ausgegangen; in diesem Fall kann der Ehemann oder die Ehefrau nicht Erbe der oder des anderen sein.


Das ist wichtig: Trotz bestehender Ehe ist das gesetzliche Erbrecht des länger lebenden Ehemanns oder der länger lebenden Ehefrau ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und die vererbende Person die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).


Stirbt also der Ehemann oder die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens, dann verliert der oder die Längerlebende das gesetzliche Erbrecht, wenn die vererbende Person dem Scheidungsantrag des jeweils anderen schon vor dem Tod zugestimmt hatte. Das Erbrecht des Ehemanns oder der Ehefrau lebt wieder auf, wenn der Scheidungsantrag [50]zurückgenommen oder die Zustimmung zum Scheidungsantrag widerrufen wird.

Hatte die länger lebende Ehefrau oder der Ehemann einen Scheidungsantrag gestellt, aber die oder der Verstorbene noch nicht zugestimmt, so besteht das Erbrecht des länger lebenden Ehemanns oder der Ehefrau fort. Unbeachtlich für das gesetzliche Erbrecht ist in jedem Fall die bloße Trennung der Eheleute.

Für die Höhe des Erbteils von Ehemann oder Ehefrau ist von Bedeutung,


ob und welche Verwandten der oder des Verstorbenen erben und


in welchem Güterstand die Eheleute während der Ehe gelebt haben. Als Güterstand bezeichnet man eine vom Gesetz zur Verfügung gestellte Möglichkeit, die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehemann und Ehefrau zu regeln. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Sofern also zwischen Ehemann und Ehefrau nichts anderes vereinbart wurde, ist dieser Güterstand maßgebend. Anstelle der Zugewinngemeinschaft können Ehemann und Ehefrau durch Ehevertrag auch einen anderen Güterstand, insbesondere Gütertrennung vereinbaren.


Gesetzliches Erbrecht des Ehemanns oder der Ehefrau in Zugewinngemeinschaft

Sofern die Eheleute durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie automatisch im gesetzlich festgelegten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt. Jeder Ehemann oder jede Ehefrau behält das Vermögen, das ihm oder ihr bei Eheschließung gehört hat, und die während der Ehe erworbenen Güter. Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es also kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Die Eheleute verwalten grundsätzlich jeweils ihr eigenes Vermögen selbstständig, dürfen also über ihr Vermögen frei verfügen und sind dem oder der anderen keine Rechenschaft schuldig.

Besonderheit der Zugewinngemeinschaft ist es, dass zwar zunächst das Vermögen des Ehemanns oder der Ehefrau rechtlich getrennt behandelt wird, der während der Ehe jeweils erzielte Vermögenszuwachs aber nach Beendigung des Güterstands wieder ausgeglichen wird. Es findet also sowohl bei Scheidung der Ehe also auch beim Tod eines Ehemanns oder einer Ehefrau ein sogenannter Zugewinnausgleich statt.


[51]Das ist wichtig: Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau nach § 1931 BGB:

@ neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Nachlasses,

@ neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) und neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses.

@ Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau
allein.


Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, muss der von Ehemann oder Ehefrau jeweils erzielte Zugewinn ausgeglichen werden. Im Falle des Todes erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil der oder des Längerlebenden pauschal um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Keine Bedeutung hat, ob überhaupt ein Zugewinn innerhalb der Ehezeit erwirtschaftet wurde und wenn ja, wer diesen erzielt hat.

Damit erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau bei Zugewinngemeinschaft wie folgt:


Neben den Erben der ersten Ordnung erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau ein Viertel. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Ausgleich des Zugewinns. Insgesamt erbt also die oder der Längerlebende die Hälfte des Nachlasses.


Neben Erben der zweiten Ordnung erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau die Hälfte des Nachlasses. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich, sodass die oder der Längerlebende drei Viertel des Nachlasses erbt.


Konkurriert die oder der Längerlebende ausschließlich mit Erben der dritten Ordnung (also Großeltern und deren Nachkommen), so erhält er oder sie den ganzen Nachlass, es sei denn, einzelne Großelternteile lebten noch.




Beispiel: A hinterlässt seine Frau B und seine Kinder C und D, ferner seine Eltern E und F und seinen Bruder G. B erbt die Hälfte des Nachlasses; ihr Erbteil von einem Viertel erhöht sich um den pauschalen Ausgleich...

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Autor

Der Autor Dr. Otto N. Bretzinger ist Jurist und Journalist, er hat bereits mehrere Ratgeber für die Verbraucherzentrale verfasst, darunter "Handbuch Pflege" und "Betreuung".