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Medizin- und Gesundheitsrecht

E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
Deutsch
Kohlhammer Verlagerschienen am24.07.20242., aktualisierte Auflage
Die zweite Auflage des Einsteigerwerks im Medizin- und Gesundheitsrecht erläutert komprimiert und verständlich das Medizinrecht und die rechtlichen Grundlagen des Gesundheitswesens für Juristen und Nichtjuristen und gibt Praktikern Hinweise zur Lösung von Problemen im Berufsalltag. Das Buch stellt die Struktur und Akteure des Gesundheitswesens vor, erläutert das Recht der Heilberufe von der medizinischen Behandlung über Vertragsarzt-, Krankenhausrecht und Selektivverträgen bis zum Arzneimittel-, Hilfsmittel- und Werberecht sowie das komplexe Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Schlegel ist Professor für Arzt- und Medizinrecht an der Hochschule Fresenius, Idstein/Ts., im Fachbereich Gesundheitsökonomie und International Pharmacoeconomics, Health Economics and Market Strategies for Healthcare Products.
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Verfügbare Formate
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E-BookPDF1 - PDF WatermarkE-Book
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BundleKartoniert, Paperback
EUR26,00

Produkt

KlappentextDie zweite Auflage des Einsteigerwerks im Medizin- und Gesundheitsrecht erläutert komprimiert und verständlich das Medizinrecht und die rechtlichen Grundlagen des Gesundheitswesens für Juristen und Nichtjuristen und gibt Praktikern Hinweise zur Lösung von Problemen im Berufsalltag. Das Buch stellt die Struktur und Akteure des Gesundheitswesens vor, erläutert das Recht der Heilberufe von der medizinischen Behandlung über Vertragsarzt-, Krankenhausrecht und Selektivverträgen bis zum Arzneimittel-, Hilfsmittel- und Werberecht sowie das komplexe Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Schlegel ist Professor für Arzt- und Medizinrecht an der Hochschule Fresenius, Idstein/Ts., im Fachbereich Gesundheitsökonomie und International Pharmacoeconomics, Health Economics and Market Strategies for Healthcare Products.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783170456518
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format HinweisePub Wasserzeichen
FormatE101
Erscheinungsjahr2024
Erscheinungsdatum24.07.2024
Auflage2., aktualisierte Auflage
SpracheDeutsch
Dateigrösse1635 Kbytes
Illustrationeninkl. Download-Material
Artikel-Nr.17290158
Rubriken
Genre9201

Inhalt/Kritik

Leseprobe


3.âKapitelDas Recht der Heilberufe

I.Zugang zu Patienten - Berufsgesetze auf Bundes- und Landesebene


51Das Recht der Heilberufe ist in einer Vielzahl von Vorschriften sowohl auf Bundes-, als auch auf Landesebene geregelt. Der Begriff der Heilberufe findet sich in Artikelâ74 Abs.â1 Nr.â19 GG. Danach hat der Bund grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen, wobei unter die ärztlichen Heilberufe auch die des Zahnarztes und des Tierarztes fallen1. Die Auslegung des Begriffes der anderen Heilberufe ist sehr weit gefasst, da hierin nicht nur Berufe erfasst werden, die der Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden dienen, sondern auch für Berufe gilt, die sich um die Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen kümmern, wie beispielsweise die Pflege2.


1.Berufsrecht auf Bundesebene


52Zu den bundesrechtlichen Regelungen gehören unter anderem:


-  Heilpraktikergesetz (HeilprG)3

-  die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)4, in Verbindung mit

-  Bundesärzteordnung (BÄO)5

-  Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)6

-  Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)7

-  Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)8

-  Apothekengesetz (ApOG)9

-  Psychotherapeutengesetz (PsychThG)10

-  Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)11

-  Bundestierärzteordnung (BTäO)12

-  Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur-Physiotherapeuten Gesetz - MPhG)13

-  Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)14

-  Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)15

-  Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Psychotherapeuten (Ärzte-ZV)16

-  Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)17

-  Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)18

-  Gesetz über den Beruf der Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)19

-  Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGBâV)20


53Eine zentrale Regelung ist das vorgenannte Heilpraktikergesetz, welches noch aus dem Dritten Reich stammt. Durch das Heilpraktikergesetz soll der Schutz des einzelnen Patienten und der Gemeinschaft vor Gesundheitsgefahren durch Behandlung durch Unkundige und Unzuverlässige gewährleistet werden. In §â1 HeilprG ist geregelt: Wer die Heilkunde ausübt, ohne als Arzt approbiert zu sein, bedarf der Erlaubnis.

54Die meisten Regelungen auf Bundesebene, die sich mit dem Berufsrecht beschäftigen, sind Regelungen zur Berufszulassung. So ist beispielsweise die Ärzteberufsordnung bereits 1869 eingeführt worden, wonach Ärzte den Nachweis zur Befähigung erbringen mussten.

55Die Bundesärzteordnung (BÄO) bildet die Grundlage der Berufszulassung für Ärzte. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Approbationsordnung für Ärzte ergibt sich aus §â4 Abs.â1 BÄO. Folgende Grundsätze der Berufszulassung werden in der Bundesärzteordnung geregelt:


-  Approbationsvoraussetzungen,

-  Berufsbezeichnung,

-  Rücknahme,

-  Widerruf,

-  Ruhen der Approbation,

-  Verzicht und Wiedererteilung der Approbation,

-  Regelungen zur vorübergehenden Ausübung des Berufs,

-  Straf- und Bußgeldvorschriften.


56Darüber hinaus wird gemäß §â11 BÄO die Bundesregierung ermächtigt, als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) zu erlassen. In der GOÄ sind sowohl Mindest-, als auch Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzulegen. Dasselbe gilt für die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).



2.Berufsrecht auf Landesebene - Heilberufs- und Kammergesetze


57Die im ersten Kapitel erwähnte Kompetenz der Bundesländer durch das Grundgesetz ermöglicht, sogenannte Heilberufs- bzw. Kammergesetze zu erlassen. Diese Gesetze tragen zuweilen unterschiedliche Bezeichnungen, regeln jedoch im Wesentlichen dieselben Inhalte21. Inhalt dieser Heilberufs-/Kammergesetze ist, für Heilberufe sogenannte Heilberufskammern durch den Landesgesetzgeber einzurichten. Dies gilt bislang für Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte. Diese werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Die Kammern gehören zu der sogenannten Selbstverwaltung und regeln ihre eigenen Belange. Insoweit ist es wichtig festzustellen, dass der Landesgesetzgeber auf der grundgesetzlichen Grundlage der Selbstverwaltung eine Reihe von berufsspezifischen, aber auch Aufgaben im öffentlichen Interesse delegiert. Da es sich bei den Kammern um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, erfüllen sie in ihrer Funktion auch hoheitliche Aufgaben, die der Staat auf die Kammern übertragen hat. Sämtliches Handeln dieser Institutionen gegenüber ihrem eigenen Berufsstand erfolgt daher in Form staatlichen Handelns und daher in der Regel auf der Basis eines Verwaltungsaktes.

58Zu den Aufgaben der Heilberufekammern gehört insbesondere:


-  die Definition und Regelung der Berufspflichten der Kammermitglieder, sowie die Überwachung deren Einhaltung,

-  die berufsspezifische Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder,

-  die Berufsaus- und Fortbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (Fachangestellte für Arzt- und Zahnarztpraxen, Apothekenhelferinnen, Tierarzthelferinnen)

-  die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

-  die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder,

-  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, sowie zwischen ihnen und Dritten im Rahmen deren Berufsausübung.




3.Berufsordnungen der Kammerberufe


59Die Heilberufekammern erlassen ihre jeweiligen Berufsordnungen in Form von Satzungen. Sie sind Teil der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage aus dem landesspezifischen Heilberufe- bzw. Kammergesetz22. In einigen Bundesländern ist darüber hinaus die Pflicht zur Genehmigung der Berufsordnung durch die Aufsichtsbehörde geregelt23.

60Der Inhalt der Berufsordnungen orientiert sich an der sogenannten Musterberufsordnung, welche auf dem Deutschen Ärztetag verabschiedet wird. Die Musterberufsordnung enthält die berufsrechtlichen und ethischen Grundlagen des ärztlichen Berufs und gilt für die derzeit 1724 Ärzte- und Zahnärztekammern als Orientierungshilfe, ist jedoch selbst nicht rechtsverbindlich. Ein häufiger Zitierfehler liegt darin, die Musterberufsordnung als Rechtsgrundlage zu zitieren, da es sich nicht um eine Rechtsgrundlage handelt, sondern eine Empfehlung der gesamten Ärzteschaft an die jeweiligen Landeskammern, diese beschlossene Musterberufsordnung in Landesrecht umzusetzen. Über die Musterberufsordnung wird trotz Föderalismus und Eigenständigkeit der jeweiligen Bundeslänger versucht, ein einigermaßen einheitliches Berufsrecht im Bundesgebiet herzustellen.

61Die Berufsordnung enthält Regelungen hinsichtlich der jeweiligen berufsspezifischen Ausübung des Berufes wie beispielsweise:


-  die allgemeinen Berufspflichten,

-  Unvereinbarkeit von Tätigkeiten (beispielsweise gewerbliche Tätigkeit neben der freiberuflichen Tätigkeit),

-  Regelungen zum Arzt-Patienten-Verhältnis, insbesondere die Pflichten der Ärzte gegenüber deren Patienten,

-  Fortbildung und Qualitätssicherung,

-  Regelungen über die Praxisniederlassung, sowie Möglichkeit der Zusammenarbeit und Anstellung von Ärzten,

-  Regelungen über besondere medizinische Verfahren (beispielsweise künstliche Befruchtung) und Forschung,

-  Regelung über die berufliche Kommunikation nach außen (Werbung und Außenauftritte),

-  Regelung zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten (Industrie und anderen Heilberufen)


Ähnliche Inhalte sind Gegenstand der Berufsordnung für Zahnärzte.

62Eine Besonderheit der Kammerberufe ergibt sich bei den Apothekern. Sie üben einerseits einen freien Beruf aus, sind aber zugleich Gewerbetreibende und Kaufleute (siehe hierzu auch 6.âKapitel II - Rn.â388âff.). Aus diesem Grund sind Apotheker verpflichtet, sowohl Mitglied der Landesapothekerkammer, aber auch der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu sein. Im Vordergrund der Berufsordnung steht die ordnungsgemäße Ausübung des Apothekerberufes und damit insoweit die pharmazeutische Kompetenz. Grundsätzlich ist es in der Apothekerberufsordnung Ziel, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Aus diesem Grund ist es ein Anliegen der Berufsordnung, die Werbemöglichkeiten von Apothekern entsprechend zu regulieren, damit sie als Gewerbetreibende nicht allein vom Gewinnstreben geleitet sind, sondern ihrer Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe gerecht...




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Autor

Rechtsanwalt Dr. jur. Thomas Schlegel ist Professor für Arzt- und Medizinrecht an der Hochschule Fresenius, Idstein/Ts., im Fachbereich Gesundheitsökonomie und International Pharmacoeconomics, Health Economics and Market Strategies for Healthcare Products.