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Wirtschaftsrecht

Ein Fachbuch für Studium und Praxis
BuchKartoniert, Paperback
800 Seiten
Deutsch
Zahn, Andreas, Dr.erschienen am01.02.2022Neuauflage
Der Autor gibt mit diesem Fachbuch für Studium und Praxis einen systematischen Überblick über das nationale und europäische Wirtschaftsrecht. Im Grundlagenteil werden die Grundzüge des Völkerrechts und des nationalen Rechts sowie das Recht der Europäischen Union mit den für die Wirtschaftspraxis wichtigen Grundfreiheiten des Binnenmarkts, demWettbewerbs- und Kartellrecht, der Fusionskontrolle und dem Verbot staatlicher Beihilfen dargestellt. Außerdem enthält der Grundlagenteil einen Überblick über die Rechtsbereiche des nationalen privaten Wirtschaftsrechts und führt in die Rechtsanwendung der Gesetze nach der juristischen Methodenlehre ein.Das Allgemeine Privatrecht wird im zweiten Teil mit dem BGB-AT, Schuld- und Sachenrecht beschrieben. Es umfasst die Rechtsgeschäftslehre und schuldrechtlichen Regeln über Verträge, die typischen Verträge wie Kauf, Darlehen, Miete, Pacht, Dienstvertrag und Werkvertrag sowie aus der Vertragspraxis Factoring, Leasing und Franchising. Neue Verbraucherschutzregeln gelten für Verträge über digitale Produkte und den Warenkauf aufgrund europäischer Richtlinien und Maßnahmen nationalen Rechts, Die Darstellung beinhaltet die Änderungen im neuen BGB-Schuldrecht sowie im UWG-Wettbewerbsrecht. Enthalten sind auch die neuen Regeln über elektronische Wertpapiere mit Eintragung in ein zentrales Register oder Kryptowertpapierregister auf Basis der Blockchain-Technologie und die künftige Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts mit Eintragung in ein Stiftungsregister. Im Sachenrecht wird in die rechtliche Behandlung von Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken sowie die beschränkt dinglichen Rechte (Mobiliar- und Grundpfandrechte) eingeführt.Das Handels- und Gesellschaftsrecht umfasst das Recht der Kaufleute und Handelsgeschäften sowie der Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften. Dazu erläutert der Autor im dritten Teil die Prinzipien des Handelsrechts, Kaufmannseigenschaft, Handelsregister, Handelsgeschäfte und Handelskauf. Zudem behandelt er die Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften von ihrer Gründung bis zur Vollbeendigung mit den wichtigen Kapital- und Haftungsregeln. Erläutert wird auch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts mit den Neuregelungen (ab 2024) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des Beschlussmängelrechts bei OHG und KG.Damit erhalten Studenten und Praktiker im Bereich Recht und Wirtschaft in prägnanter Form eine Kombination aus rechtlicher Grundlagendarstellung und den einschlägigen Regeln des Wirtschaftsrechts. Praxisbeispiele und viele Abbildungen unterstützen den Anwendungsbezug.mehr

Produkt

KlappentextDer Autor gibt mit diesem Fachbuch für Studium und Praxis einen systematischen Überblick über das nationale und europäische Wirtschaftsrecht. Im Grundlagenteil werden die Grundzüge des Völkerrechts und des nationalen Rechts sowie das Recht der Europäischen Union mit den für die Wirtschaftspraxis wichtigen Grundfreiheiten des Binnenmarkts, demWettbewerbs- und Kartellrecht, der Fusionskontrolle und dem Verbot staatlicher Beihilfen dargestellt. Außerdem enthält der Grundlagenteil einen Überblick über die Rechtsbereiche des nationalen privaten Wirtschaftsrechts und führt in die Rechtsanwendung der Gesetze nach der juristischen Methodenlehre ein.Das Allgemeine Privatrecht wird im zweiten Teil mit dem BGB-AT, Schuld- und Sachenrecht beschrieben. Es umfasst die Rechtsgeschäftslehre und schuldrechtlichen Regeln über Verträge, die typischen Verträge wie Kauf, Darlehen, Miete, Pacht, Dienstvertrag und Werkvertrag sowie aus der Vertragspraxis Factoring, Leasing und Franchising. Neue Verbraucherschutzregeln gelten für Verträge über digitale Produkte und den Warenkauf aufgrund europäischer Richtlinien und Maßnahmen nationalen Rechts, Die Darstellung beinhaltet die Änderungen im neuen BGB-Schuldrecht sowie im UWG-Wettbewerbsrecht. Enthalten sind auch die neuen Regeln über elektronische Wertpapiere mit Eintragung in ein zentrales Register oder Kryptowertpapierregister auf Basis der Blockchain-Technologie und die künftige Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts mit Eintragung in ein Stiftungsregister. Im Sachenrecht wird in die rechtliche Behandlung von Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken sowie die beschränkt dinglichen Rechte (Mobiliar- und Grundpfandrechte) eingeführt.Das Handels- und Gesellschaftsrecht umfasst das Recht der Kaufleute und Handelsgeschäften sowie der Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften. Dazu erläutert der Autor im dritten Teil die Prinzipien des Handelsrechts, Kaufmannseigenschaft, Handelsregister, Handelsgeschäfte und Handelskauf. Zudem behandelt er die Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften von ihrer Gründung bis zur Vollbeendigung mit den wichtigen Kapital- und Haftungsregeln. Erläutert wird auch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts mit den Neuregelungen (ab 2024) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des Beschlussmängelrechts bei OHG und KG.Damit erhalten Studenten und Praktiker im Bereich Recht und Wirtschaft in prägnanter Form eine Kombination aus rechtlicher Grundlagendarstellung und den einschlägigen Regeln des Wirtschaftsrechts. Praxisbeispiele und viele Abbildungen unterstützen den Anwendungsbezug.
ZusatztextWirtschaftsrecht: Ein Fachbuch für Studium und Praxis*Solide Grundlage für die Anwendung des Wirtschaftsrechts*Das Lehrbuch Wirtschaftsrecht: Ein Fachbuch für Studium und Praxis" richtet sichan Studierende, Praktikerinnen und Praktiker des Wirtschaftsrechts. Verfasst von Dr.Andreas Zahn, einem renommierten Experten auf diesem Gebiet, bietet das Bucheinen detaillierten und praxisnahen Einblick in die rechtlichen Aspekte derWirtschaftswelt. Welche Inhalte sowohl Studierenden als auch erfahrenenPraktikerinnen und Praktikern einen Mehrwert bieten, wird in der nachstehendenRezension kompakt dargestellt.Auf rund 800 Seiten gelingt es dem Autor, die Schnittstelle zum Wirtschaftsleben in einerVielzahl von Rechtsgebieten aufzuzeigen. Dabei wurde Wert auf einen strukturierten Aufbaugelegt, der Leser und Leserinnen übersichtlich durch die einzelnen Kapitel führt undgleichzeitig als Nachschlagewerk eine effiziente Recherche ermöglicht. Auch der Blick überdie Landesgrenzen hinaus zeigt, dass der internationale Bezug schnell zu abweichendenErgebnissen führen kann und daher nicht unberücksichtigt bleiben darf.Im Grundlagenteil werden die Grundzüge des Völkerrechts und des nationalen Rechts sowiedas Recht der Europäischen Union mit den für die Wirtschaftspraxis wichtigenGrundfreiheiten des Binnenmarktes dargestellt. Im zweiten Teil des Buches geht es um dasAllgemeine Privatrecht vom allgemeinen Teil des BGB über das Schuldrecht undSachenrecht. Der dritte Teil behandelt das Handels- und Gesellschaftsrecht mit seinenBesonderheiten des Handelsstandes und der Handelsgeschäfte sowie vertieftenAusführungen zum Gesellschaftsrecht.*Die Praxiserfahrung klingt durch*Die Gliederung des Buches ist klar strukturiert und erleichtert das Navigieren durch dieverschiedenen Themenbereiche des Wirtschaftsrechts. Das Buch ist in mehrere Kapitelunterteilt, die jeweils spezifische rechtliche Aspekte abdecken. Von den Grundlagen desWirtschaftsrechts über den Allgemeinen Teil des BGB, des Vertragsrechts bis hin zumHandels- und Gesellschaftsrecht behandelt das Buch eine breite Palette relevanter Themen.Innerhalb der Kapitel sind die Inhalte logisch gegliedert und bauen gut aufeinander auf.Diese klare Struktur ermöglicht es dem Leser, sich gezielt auf bestimmte Bereiche zukonzentrieren oder das Buch als Nachschlagewerk zu verwenden.Der Autor liefert eine beeindruckende inhaltliche Tiefe in seinem Buch. Er erklärt komplexerechtliche Konzepte verständlich und liefert gleichzeitig detaillierte Informationen zu aktuellenEntwicklungen und Fallbeispielen aus der Praxis. Als renommierter Experte auf dem Gebietdes Wirtschaftsrechts verfügt er über umfangreiche Erfahrung und Kenntnisse, die sich aufjeder Seite des Buches widerspiegeln. Die Inhalte werden fundiert und präzise präsentiert,wobei relevante rechtliche Rahmenbedingungen und Grundsätze ausführlich erläutertwerden. Das Buch bietet somit eine solide Grundlage für das Verständnis und dieAnwendung des Wirtschaftsrechts.*Anschauliche Beispiele und Fallstudien*Trotz der rechtlichen Komplexität des Themas ist das Buch gut verständlich geschrieben.Der Autor versteht es, Fachbegriffe und Konzepte auf verständliche Weise zu erklären undverwendet juristischen Jargon gezielt zur Präzisierung. Bemerkenswert ist dabei dieHervorhebung von Begriffen, sodass bei gezielter Recherche der Kern des jeweiligenKapitels und Unterkapitels schnell erfasst werden können. Die Verbindung von Theorie undPraxis ermöglicht es dem Leser, die Inhalte leichter zu erfassen und auf realistischeSzenarien anzuwenden. Der Autor nutzt anschauliche Beispiele und Fallstudien, um dietheoretischen Konzepte zu veranschaulichen und ihre praktische Relevanz zu verdeutlichen.Dadurch wird das praktische Verständnis des Lesers gefördert und die Anwendung desGelernten erleichtert.*Ein Lehrbuch mit Visualisierungen*Gerade im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sehen die meistenPrüfungsordnungen der einzelnen Bundesländer Grundwissen vor. Die Materie ist indeskomplex und verzahnt, sodass der Einstieg aufgrund der Komplexität mitunter schwerfällt.Hier gelingt es durch den lehrbuchartigen Aufbau, den Einstieg systematisch zuveranschaulichen, wie etwa die Gründung gesellschaftsrechtlicher Rechtsformenvonstattengeht und welche Vor- und Nachteile mit den einzelnen Gesellschaftsgründungenfür Gesellschafter, Vertretungsorgane und Dritte verbunden sind. Durch die Schaubilder, dieauch schon mal zwei Seiten einnehmen können, wird der Bezug zwischen den Themenvisualisiert. Schließlich geht der Autor in die Tiefe und verbindet den Lehrbuchstil mit derFunktion eines Kommentars. Das Buch eignet sich sowohl für Studierende als auch fürPraktiker, die ihr Wissen erweitern und in der realen Wirtschaftswelt erfolgreich anwendenmöchten.*Fazit: Balance zwischen Theorie und Praxis* Wirtschaftsrecht: Ein Fachbuch für Studium und Praxis" von Dr. Andreas Zahn ist einhervorragendes Lehrbuch, das sich sowohl für Studierende als auch für Praktiker desWirtschaftsrechts eignet. Das Buch bietet eine fundierte und praxisnahe Behandlung desWirtschaftsrechts, die Lesern dabei hilft, ein solides Verständnis und umsetzbare Kenntnisseaufzubauen. Insgesamt ist das Buch eine wertvolle Ressource für alle, die ein fundiertesVerständnis des Wirtschaftsrechts erlangen und in der Praxis erfolgreich anwendenmöchten.Rezensentin: RAin Sarah Emmes, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht, in: MKG-Magazin 4/23, S. 14/15
Details
ISBN/GTIN978-3-00-070103-0
ProduktartBuch
EinbandartKartoniert, Paperback
ErscheinungsortKonstanz
ErscheinungslandDeutschland
Erscheinungsjahr2022
Erscheinungsdatum01.02.2022
AuflageNeuauflage
Seiten800 Seiten
SpracheDeutsch
IllustrationenRechtsgrundlagen: Völkerrecht, Nationales Recht, IPR, Europarecht, Rechtsanwendung; Allg. Privatrecht: BGB-AT (Jur. Pers., Vertrag, Stellvertretung, Anfechtung, Prüfungsschemata), Schuldrecht (Verträge über digitale Produkte, Mängelrechte zu Kauf, Miete, Werkvertrag, GoA, Kondiktion, Delikt; Sachenrecht (Eigentumserwerb bei Mobilien, Grundstücken); Handelsrecht: Grundprinzipien, Kaufmann, Firmengrundsätze, Handelsgeschäfte, Handelskauf; Gesellschaftsrecht: GbR, OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE
Artikel-Nr.50310708
Rubriken
GenreRecht

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis (S. IX ff)AbkürzungsverzeichnisXLVIIAbbildungsverzeichnisLVEinleitung11. Teil.GrundlagenA.Völkerrecht9I.Staaten91.Klassischer Staatsbegriff9a.Drei-Elemente Lehre9b.Bundesrepublik Deutschland92.Geltung des Völkerrechts103.Völkerrechtsquellen10II.Internationale Organisationen111.Entstehung112.Erscheinungsformen12III.Supranationale Organisationen12IV.Sonstige Organisationen12B.Nationales Recht14I.Privatrecht141.Allgemeines14a.Privatautonomie14aa.Grundsatz14bb.Ausprägungen15b.Nachgiebiges Recht15c.Zwingendes Recht15aa.Allgemeines15bb.Verbraucherschutz16d.Kontrahierungszwang162.Bürgerliches Gesetzbuch173.Nebengesetze174.Sonderprivatrechte17a.Handelsrecht17aa.Nationales Recht17bb.Internationales Recht18b.Gesellschaftsrecht19aa.Nationales Recht19bb.Europäisches Recht23c.Kartell- und Wettbewerbsrecht23aa.Nationales Recht23bb.Europäisches Recht24cc.Lauterkeitsrecht24d.Immaterialgüterrecht27aa.Nationales Recht27bb.Europäisches Recht28cc.Internationales Recht28e.Bankrecht28aa.Allgemeines28bb.Öffentliches Bankrecht28cc.Privates Bankrecht29f.Kapitalmarktrecht29aa.Europäisches Prospektrecht30bb.Nationales Prospektrecht30cc.Wertpapierhandelsrecht31dd.Börsenrecht31ee.Clearing32ff.Wertpapierrecht32g.Versicherungsrecht34h.Insolvenzrecht34aa.Nationales Recht35bb.Internationales Recht35i.Arbeitsrecht36aa.Allgemeines36bb.Individualarbeitsrecht36cc.Kollektivarbeitsrecht365.Internationales Privatrecht38a.Überblick38aa.EU-Verordnungen38bb.Völkerrechtliche Vereinbarungen39cc.Multilaterale Staatsverträge39dd.Autonomes nationales Recht40b.Grundlagen40aa.Allgemeines40bb.Kollisions- und Sachnormen40cc.Sachnorm- und Gesamtverweisung416.Verfahrensrecht43a.Erkenntnisverfahren43b.Schiedsgerichtsverfahren43c.Zwangsvollstreckungsverfahren43II.Öffentliches Recht441.Allgemeines442.Abgrenzung zum Privatrecht443.Staatsorganisation45a.Staatsform45b.Staatsorgane454.Grundrechte46a.Freiheits- und Gleichheitsrechte46b.Grundrechtsbindung46c.Verfassungsbeschwerde46aa.Beschwerdeverfahren46bb.Schrankenvorbehalte47cc.Schranken-Schranken475.Staatsziele476.Gesetzgebung47a.Gesetzgebungskompetenz48aa.Geltungsvorrang48bb.Ausschließliche Gesetzgebung48cc.Konkurrierende Gesetzgebung48dd.Ungeschriebene Kompetenz49b.Gesetzgebungsverfahren49aa.Formelle Gesetze49bb.Bundesgesetze49cc.Materielle Gesetze50dd.Satzungsautonomie50ee.Verwaltungsvorschriften50c.Normenhierarchie50aa.Stufenbau50bb.Rechtsordnung517.Verwaltung52a.Allgemeines52b.Zuständigkeit52c.Verwaltungsrecht52aa.Verfahrensregeln52bb.Allgemeines Verwaltungsrecht52cc.Besonderes Verwaltungsrecht53dd.Verwaltungsprozessrecht538.Rechtsprechung54a.Allgemeines54b.Bundesverfassungsgericht54c.Ordentliche Gerichte54d.Ständige Rechtsprechung54III.Rechtsanwendung561.Allgemeines56a.Rechtssatz56b.Subsumtion56c.Generalklauseln572.Gesetzesauslegung57a.Grammatische Auslegung57b.Systematische Auslegung58aa.Einheit der Rechtsordnung58bb.Verfassungskonforme Auslegung58cc.Europarechtskonforme Auslegung58dd.Gesetzeskonkurrenz59c.Historische Auslegung59d.Teleologische Auslegung60e.Lückenausfüllung60aa.Analogie60bb.Erst-recht-Schluss60cc.Umkehrschluss60dd.Teleologische Reduktion61ee.Teleologische Extension61C.Europarecht62I.Europäische Union621.Rechtsnatur622.Vertragshistorie62a.Gründungsverträge62b.Einheitliche Europäische Akte63c.Vertrag von Maastricht63d.Vertrag von Amsterdam63e.Vertrag von Nizza63f.Vertrag von Lissabon643.EU-Organe64a.Primärorgane64b.Institutionen64c.EGMR65d.Europarat654.EU-Binnenmarkt65a.EU-Grundfreiheiten65aa.Warenverkehrsfreiheit65bb.Arbeitnehmerfreizügigkeit66cc.Niederlassungsfreiheit66dd.Dienstleistungsfreiheit66ee.Kapitalverkehrsfreiheit66ff.Freizügigkeitsrecht66b.Allgemeine Grundsätze66aa.Diskriminierungsverbot67bb.Beschränkungsverbot67cc.Rechtfertigung68c.EU-Wettbewerbsordnung68aa.Parallele Anwendung69bb.Unternehmensbegriff69cc.Wettbewerbsbehörde70d.EU-Kartellverbot70aa.Grundsatz70bb.Rechtsfolge70cc.Bagatellgrenzen71dd.Fallgruppen71ee.Konzernprivileg72ff.Freistellung72e.EU-Missbrauchsverbot72aa.Grundsatz72bb.Rechtsfolge73cc.Marktbeherrschung73dd.Missbrauch73f.EU-Fusionskontrolle74aa.Grundsatz74bb.Zuständigkeiten74cc.Anmeldeverfahren74dd.Zusammenschluss74ee.Prüfungskriterien75ff.Entscheidung75g.Staatliche Beihilfen76aa.Grundsatz76bb.Beihilfebegriff76cc.Wettbewerbsverfälschung77dd.Ausnahmen77ee.Verfahren78ff.Rechtsfolge78II.Mitgliedstaaten781.Souverän der Union782.Integrationsschranken78a.Grundgesetz78b.BVerfGE79aa.Lissabon-Urteil79bb.OMT-Urteil79cc.PSPP-Urteil803.EU-Mitwirkung80a.Bundesregierung80b.Bundestag81c.Bundesrat81d.IntVG82e.Subsidiaritätsprinzip82f.Subsidiaritätsrüge82g.Subsidiaritätsklage83III.Unionsrecht841.Primär- und Sekundärrecht84a.Primärrecht84aa.Die Verträge der Union84bb.Charta der Grundrechte85cc.Allgemeine Rechtsgrundsätze86b.Sekundärrecht86aa.Verordnungen86bb.Richtlinien87cc.Beschlüsse88dd.Empfehlungen/Stellungnahmen88ee.Sonstige Rechtsakte892.Gesetzgebung89a.Gesetzgebungskompetenz89aa.Ausschließliche Zuständigkeiten90bb.Geteilte Zuständigkeiten90cc.Zuständigkeitsgrenzen91b.Gesetzgebungsverfahren91aa.Ordentliches Gesetzgebungsverfahren91bb.Besonderes Gesetzgebungsverfahren923.Rechtsauslegung92a.Grammatische Auslegung92b.Systematische Auslegung93c.Historische Auslegung93d.Teleologische Auslegung93e.Rechtsvergleichende Auslegung94f.Autonome Auslegung94g.Lückenausfüllung944.Rechtsprechung95a.Zuständigkeit und Verfahren95aa.Allgemeines95bb.Europäischer Gerichtshof95cc.Europäisches Gericht96dd.Gericht für den öffentlichen Dienst96b.Vorabentscheidung96aa.Gegenstand96bb.Vorlagerecht96cc.Vorlagepflicht97dd.Entscheidung98c.Vertragsverletzung98aa.Gegenstand98bb.Klageberechtigung99cc.Vorverfahren99dd.Entscheidung100d.Sonstige Verfahren1002. Teil.Allgemeines PrivatrechtA.BGB Allgemeiner Teil105I.Rechtsfähigkeit1051.Personen105a.Natürliche Personen105b.Verbraucher106c.Unternehmer106aa.Natürliche Personen106bb.Juristische Personen107cc.Rechtsfähige Personengesellschaften107dd.Gewerbliche und selbstständige berufliche Tätigkeit1072.Juristische Personen108a.Juristische Personen des Privatrechts108aa.Körperschaften108bb.Stiftungen108cc.Gesamthand108dd.Sonderfälle109b.Juristische Personen des öffentlichen Rechts109aa.Körperschaften109bb.Anstalten109cc.Stiftungen1103.Nicht wirtschaftlicher Verein1104.Wirtschaftlicher Verein1105.Nicht rechtsfähiger Verein1116.Allgemeine Vereinsvorschriften111a.Vorstand111aa.Geschäftsführung111bb.Haftung im Innenverhältnis112cc.Vertretung im Außenverhältnis113b.Mitgliederversammlung114aa.Zuständigkeit114bb.Beschlussfassung114cc.Mitgliedschaft116c.Haftung im Außenverhältnis116aa.Anwendungsbereich116bb.Repräsentanten117cc.Zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen118dd.Ausführung der zustehenden Verrichtung119ee.Schädigung eines Dritten119ff.Rechtsfolge119gg.Wissenszurechnung120hh.Vertreter ohne Vertretungsmacht120ii.Organisationsmangel121jj.Persönliche Haftung121kk.Sonstiges1217.Stiftungen121a.Entstehung und Verfassung122b.Reform des Stiftungsrechts122II.Geschäftsfähigkeit124III.Willenserklärung1251.Allgemeines125a.Abgrenzung125aa.Definition125bb.Realakte125cc.Geschäftsähnliche Handlungen125b.Rechtsgeschäfte125aa.Einseitige Rechtsgeschäfte126bb.Mehrseitige Rechtsgeschäfte126cc.Verpflichtungsgeschäfte126dd.Verfügungsgeschäfte1272.Objektiver Tatbestand127a.Handlungswille127b.Rechtsbindungswille127aa.Konkludente Willenserklärung128bb.Aufforderung zur Abgabe eines Angebots128cc.Gefälligkeitsverhältnisse128c.Geschäftswille1283.Subjektiver Tatbestand129a.Handlungswille129b.Erklärungsbewusstsein129c.Geschäftswille1294.Abgabe130a.Anwesende130aa.Nicht Verkörperte Willenserklärungen130bb.Verkörperte Willenserklärungen131b.Abwesende131aa.Nicht verkörperte Willenserklärungen131bb.Verkörperte Willenserklärungen1315.Zugang132a.Anwesende132aa.Nicht verkörperte Willenserklärungen132bb.Verkörperte Willenserklärungen132b.Abwesende133aa.Nicht verkörperte Willenserklärungen133bb.Verkörperte Willenserklärungen1336.Auslegung136a.Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen136b.Empfangsbedürftige Willenserklärungen136c.Formbedürftige Rechtsgeschäfte136IV.Vertragliche Einigung1361.Angebot137a.Willenserklärung137aa.Aufforderung zur Abgabe eines Angebots137bb.Gefälligkeitsverhältnisse137b.Bestimmtheit137aa.Angebot an einen unbestimmten Personenkreis138bb.Patronatserklärung an einen unbestimmten Personenkreis138c.Bindungswirkung138aa.Ausschluss, Widerruf138bb.Befristung, Bedingung1392.Annahme139a.Willenserklärung139aa.Anwesende139bb.Abwesende139b.Entbehrlichkeit des Zugangs1393.Schweigen140a.Bürgerliches Recht140aa.Normiertes Schweigen140bb.Beredtes Schweigen141cc.Schlüssiges Verhalten141dd.AGB-Klauseln142b.Handelsrecht142aa.Schweigen des Kaufmanns142bb.Kaufmännisches Bestätigungsschreiben1454.Versteigerung148a.Privatrechtliche Versteigerung148aa.Gebot148bb.Zuschlag149b.Internet-Auktionen149aa.Angebot149bb.Annahme149cc.Widerrufsrecht150dd.Anfechtung150c.Öffentliche Versteigerung150aa.Gebot150bb.Zuschlag151cc.Ablieferung151d.Zwangsversteigerung1515.Einigungsmangel151a.Offener Einigungsmangel152aa.Offener Dissens152bb.Vereinbarte Beurkundung153b.Versteckter Einigungsmangel153aa.Abgrenzung zum Erklärungsirrtum153bb.Beiderseitiger Erklärungsirrtum154cc.Abgrenzung zur Falschbezeichnung154dd.Fallgruppen154ee.Rechtsfolge154V.Formerfordernisse1561.Schriftform156a.Schriftliche Urkunde156b.Urkundeninhalt156c.Urkundeneinheit157d.Unterschrift157e.Aussteller157aa.GbR158bb.AG158cc.GmbH158f.Eigenhändigkeit158g.Namensunterschrift158h.Zugangserfordernis159i.Vertrag1592.Elektronische Form159a.Anwendungsbereich160aa.Gesetzlicher Ausschluss160bb.Rechtsgeschäftlicher Ausschluss160b.Elektronisches Dokument160c.Namensangabe des Ausstellers160d.Qualifizierte elektronische Signatur161e.Benutzung durch Dritte161f.Vertrag1613.Textform162a.Dauerhafter Datenträger162b.Lesbarkeit der Erklärung162c.Person des Erklärenden162d.Abschluss der Erklärung1634.Vereinbarte Form163a.Allgemeines163aa.Deklaratorische Schriftformklausel163bb.Konstitutive Schriftformklausel163cc.Einfache Schriftformklausel163dd.Qualifizierte Schriftformklausel164ee.Allgemeine Geschäftsbedingungen164b.Gewillkürte Schriftform164aa.Telekommunikative Übermittlung164bb.Vertragsschluss durch Briefwechsel165cc.Nachträgliche Beurkundung165c.Gewillkürte elektronische Form165aa.Elektronische Signatur165bb.Nachträgliche Beurkundung165cc.Austausch von Angebot und Annahmeerklärung1655.Gerichtlicher Vergleich166a.Schuldrechtlicher Vertrag166b.Prozesshandlung1666.Notarielle Beurkundung166a.Gesetzliche Form167b.Rechtsgeschäftliche Form167c.Beurkundungsverfahren1677.Öffentliche Beglaubigung1678.Rechtsfolge des Formmangels168a.Nichtigkeit168aa.Gesetzliche Form168bb.Gewillkürte Form168b.Heilung168c.Ausnahmen169aa.Miet- und Pachtverträge169bb.Fehlerhafte Arbeitsverträge169cc.Fehlerhafte Gesellschaftsverträge170dd.Treu und Glauben172VI.Stellvertretung1721.Allgemeines172a.Begrifflichkeit172b.Grundprinzipien172aa.Repräsentationsprinzip172bb.Offenkundigkeitsprinzip172cc.Abstraktionsprinzip173dd.Vertrauensschutz173c.Zulässigkeit173aa.Rechtsgeschäfte173bb.Geschäftsähnliche Handlungen174cc.Stimmrechtsvollmachten174dd.Realakte174ee.Sonstiges174d.Ausschluss174e.Abgrenzung174aa.Mittelbare Stellvertretung174bb.Treuhand176cc.Amtsverwalter177dd.Hilfspersonen1782.Eigene Willenserklärung179a.Aktive Stellvertretung179aa.Aktivvertreter179bb.Erklärungsbote179cc.Sonderfälle179b.Passive Stellvertretung180aa.Empfangsvertreter180bb.Empfangsbote181cc.Sonderfälle1813.Im fremden Namen182a.Offenkundigkeitsprinzip182aa.Erkennbarkeit des Vertreters182bb.Erkennbarkeit des Vertretenen183b.Unternehmensbezogene Geschäfte183c.Geschäft für den, den es angeht184aa.Offenes Geschäft für den, den es angeht184bb.Verdecktes Geschäft für den, den es angeht184d.Handeln unter fremden Namen185aa.Namenstäuschung185bb.Identitätstäuschung1864.Vertretungsmacht186a.Erteilung der Vollmacht186aa.Innen- und Außenvollmacht187bb.Konkludente Vollmacht187cc.Isolierte Vollmacht188b.Form der Vollmacht188aa.Rechtsgeschäftliche Form188bb.Gesetzliche Form188cc.Zweck der Formvorschrift189dd.Rechtsfolgen189c.Umfang der Vollmacht190aa.Spezialvollmacht190bb.Gattungsvollmacht190cc.Generalvollmacht190dd.Prokura192ee.Handlungsvollmacht194ff.Ladenvollmacht194gg.Untervollmacht195hh.Prozessvollmacht195d.Erlöschen der Vollmacht196aa.Grundverhältnis196bb.Widerruf197e.Rechtsscheinvollmacht197aa.Gesetzliche Tatbestände197bb.Duldungsvollmacht198cc.Anscheinsvollmacht1995.Rechtsfolge199a.Allgemeines199aa.Unmittelbarkeitsprinzip199bb.Eigengeschäft des Vertreters200b.Repräsentationsprinzip200aa.Allgemeines200bb.Wissenszurechnung200c.Weisungen des Vollmachtgebers201aa.Allgemeines201bb.Willensmängel201d.Wissensvertreter2016.Anfechtbarkeit202a.Vollmacht202aa.Vor Ausübung202bb.Nach Ausübung202b.Rechtsscheinvollmacht2027.Vertreter ohne Vertretungsmacht203a.Anwendungsbereich203b.Rechtsfolgen203aa.Gegenseitiger Vertrag203bb.Einseitiges Rechtsgeschäft203c.Genehmigung204aa.Erteilung204bb.Aufforderung204d.Widerruf204e.Haftung205aa.Allgemeines205bb.Ausschluss205cc.Umfang206dd.Konkurrenz206ee.Vertretener207f.Missbrauch207aa.Kollusion207bb.Evidenz2078.Insichgeschäft210a.Allgemeines210b.Rechtsgeschäfte210aa.Eine Vertragsseite210bb.Rechtlicher Vorteil210c.Gesellschaftsrecht211aa.Gesellschafterbeschlüsse211bb.Stimmverbote211cc.Gesamtvertretung211d.Analogie211aa.Untervertretung211bb.Mehrvertretung212e.Zulässigkeit212aa.Gesetzliche Gestattung212bb.Rechtsgeschäftliche Gestattung212VII.Anfechtung2131.Anwendungsbereich213a.Willenserklärungen213b.Nichtige Rechtsgeschäfte213c.Sonstige Handlungen2132.Anfechtungserklärung213a.Rechtsgeschäft213aa.Inhalt der Erklärung214bb.Anfechtungsgrund214b.Teilanfechtung215c.Anfechtungsgegner2153.Anfechtungsgrund215a.Erklärungsirrtum215aa.Computerfehler216bb.Vertragsurkunden217b.Inhaltsirrtum217aa.Verlautbarkeitsirrtum218bb.Identitätsirrtum218cc.Rechtsfolgenirrtum218dd.Kalkulationsirrtum219c.Motivirrtum222d.Eigenschaftsirrtum222aa.Verkehrswesentliche Eigenschaften223bb.Eigenschaften einer Person224cc.Eigenschaften einer Sache224dd.Mängelhaftung224e.Übermittlungsirrtum225aa.Übermittlungsperson225bb.Unrichtige Übermittlung226f.Arglistige Täuschung226aa.Täuschung226bb.Kausalität228cc.Rechtswidrigkeit228dd.Arglist228ee.Dritter229g.Widerrechtliche Drohung229aa.Drohung229bb.Kausalität230cc.Widerrechtlichkeit230dd.Subjektiver Tatbestand230h.Konkurrenzen231aa.Sittenwidrigkeit231bb.Rücktritt oder Kündigung231cc.Bereicherungsansprüche231dd.Schadensersatzansprüche2314.Ausschluss232a.Bestätigung232aa.Erklärung232bb.Wirkung232b.Treu und Glauben232aa.Grundsatz232bb.Rechtsmissbrauch2335.Anfechtungsfrist233a.§ 121 BGB233aa.Fristbeginn233bb.Unverzüglich233cc.Abwesende233dd.Ausschluss234b.§ 124 BGB234aa.Fristbeginn234bb.Ausschluss2346.Rechtsfolgen235a.Nichtigkeit235aa.Grundsatz235bb.Kenntnis235cc.Fehleridentität235dd.Sicherheiten236ee.Fehlerhafter Arbeitsvertrag236ff.Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag237b.Vertrauensschaden237aa.Umfang237bb.Ausschluss237VIII.Zustimmung2401.Einwilligung2402.Genehmigung2403.Verfügung eines Nichtberechtigten240IX.Anspruch2401.Anspruchsgrundlagen241a.Allgemeines241b.Prüfungsreihenfolge2412.Einwendungen242a.Materielles Recht242b.Prozessrecht2423.Prüfungsschema243B.BGB Allgemeines Schuldrecht245I.Inhalt des Schuldverhältnisses2461.Allgemeines246a.Begriff des Schuldverhältnisses246b.Schuldverhältnis als relatives Recht247c.Einheit von Gläubiger und Schuldner247d.Entstehung des Schuldverhältnisses247e.Grundsatz von Treu und Glauben248aa.Allgemeines248bb.Art und Weise der Leistung248cc.Pflichten im Schuldverhältnis248dd.Unzulässige Rechtsausübung2492.Leistungspflicht250a.Allgemeines250b.Leistungsort251aa.Holschuld252bb.Bringschuld252cc.Schickschuld252dd.Geldschuld253c.Leistungszeit253aa.Allgemeines253bb.Stundung254cc.Kaufverträge254dd.Sonstige Verträge2553.Ausschluss der Leistungspflicht255a.Allgemeines255aa.Anwendungsbereich255bb.Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit256cc.Nicht zu vertretende und zu vertretende Unmöglichkeit256b.Echte Unmöglichkeit256aa.Objektive und subjektive Unmöglichkeit256bb.Vollständige und teilweise Unmöglichkeit258cc.Absolutes Fixgeschäft258dd.Relatives Fixgeschäft259ee.Just-in-time-Vertrag259ff.Fixhandelskauf259c.Praktische Unmöglichkeit259d.Persönliche Unmöglichkeit2604.Schadensersatz neben der Leistung260a.Einheitlicher Haftungstatbestand260aa.Abgrenzung zum besonderen Gewährleistungsrecht260bb.Abgrenzung zum Schadensersatz statt der Leistung261cc.Abgrenzung zum Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung262b.Pflichtverletzung262aa.Leistungsbezogene Nebenpflichten263bb.Leistungstreuepflichten263cc.Schutzpflichten263dd.Verschwiegenheitspflichten264ee.Unterlassungspflichten264ff.Mitwirkungspflichten264gg.Aufklärungspflichten264hh.Nachwirkende Treuepflichten264c.Vertretenmüssen265aa.Vorsatz265bb.Fahrlässigkeit266cc.Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten266dd.Verantwortlichkeit für Dritte267d.Rechtsfolge2675.Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung267a.Allgemeine Voraussetzungen267aa.Vollwirksamer Anspruch267bb.Leistungsvermögen268cc.Fälligkeit268dd.Mitwirkung des Gläubigers268ee.Nichtleistung268b.Mahnung des Gläubigers268aa.Eindeutigkeit268bb.Bestimmtheit269cc.Falscher Betrag269c.Klage, Mahnbescheid269d.Verzug ohne Mahnung269aa.§ 286 Abs. 2 BGB269bb.§ 286 Abs. 3 BGB269cc.§ 286 Abs. 4 BGB270e.Rechtsfolge270aa.Verzögerungsschaden270bb.Geldschulden2706.Schadensersatz statt der Leistung271a.Nichterfüllung oder Schlechterfüllung271b.Bewirken einer Teilleistung271aa.Annahme der Teilleistung271bb.Erbringung der Gegenleistung271c.Unerhebliche Pflichtverletzung272d.Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit272aa.Fristsetzung272bb.Angemessenheit273cc.Entbehrlichkeit273e.Abmahnung273f.Erlöschen des Leistungsanspruchs274g.Vertretenmüssen274h.Rechtsfolge274aa.Allgemeines274bb.Konkrete Schadensberechnung275cc.Abstrakte Schadensberechnung2757.Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht276a.Anwendungsbereich276b.Verletzung von Nebenpflichten276c.Unzumutbarkeit277d.Vertretenmüssen277e.Rechtsfolge2778.Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung277a.Anwendungsbereich277b.Pflichtverletzung278c.Vertretenmüssen278d.Rechtsfolge2789.Ersatz vergeblicher Aufwendungen278a.Anwendungsbereich278b.Schadensersatzanspruch279c.Aufwendungen279d.Vertrauen279e.Ausschluss280f.Rechtsfolge28010.Herausgabe des Ersatzes280a.Anwendungsbereich280b.Leistung eines Gegenstands281c.Wegfall der Leistungspflicht281d.Erlangung eines Surrogats281e.Identität der Gegenstände281f.Rechtsfolge28211.Haftungsausfüllende Kausalität283a.Aquivalenztheorie284aa.Grundsatz284bb.Alternative Kausalität284cc.Kumulative Kausalität284b.Adäquanztheorie284aa.Grundsatz284bb.Atypische Kausalverläufe285c.Schutzzweck der Norm28512.Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzes285a.Geschützte Interessen285aa.Anwendungsbereich285bb.Totalreparation285cc.Schadensarten286b.Naturalrestitution286aa.Differenzhypothese286bb.Konkreter Schaden286cc.Abstrakter Schaden286dd.Unterlassung286c.Geldersatz287aa.Grundsatz287bb.Personenschäden287cc.Unfallschäden287d.Schadensersatz in Geld288aa.Unmöglichkeit oder Unvermögen der Herstellung288bb.Unverhältnismäßigkeit der Herstellung288cc.Rechtsfolge288e.Entgangener Gewinn289f.Immaterieller Schaden289g.Mitverschulden289aa.Grundsatz289bb.Maßstab29013.Allgemeine Geschäftsbedingungen290a.Allgemeines290b.Inhaltskontrolle290aa.Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit290bb.Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit292cc.Generalklausel für die Inhaltskontrolle293c.Rechtsfolgen293aa.Wirksamkeit des Vertrages293bb.Ergänzung des Vertragsinhalts294cc.Gesamtnichtigkeit des Vertrags294dd.Weitere Rechtsfolgen294d.Anwendungsbereich29514.Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen295a.Allgemeines295b.Verbraucherverträge296aa.Zahlung eines Preises296bb.Bezahlen mit Daten296c.Bereichsausnahmen297aa.Katalogausnahmen297bb.Verträge über soziale Dienstleistungen297cc.Wohnraummietverträge298dd.Finanzdienstleistungen298ee.Versicherungsverträge298ff.Pauschalreiseverträge298gg.Personenbeförderungsverträge298d.Allgemeine Pflichten und Grundsätze298e.Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge299aa.Informationspflichten299bb.Dokumentationspflichten299cc.Widerrufsrecht299f.Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr300aa.Online-Marktplätze300bb.Kündigungsbutton301II.Vertragliches Schuldverhältnis3021.Vertrag302a.Gefälligkeit302aa.Gefälligkeitsverhältnisse302bb.Gefälligkeitsverträge303cc.Entgeltliche Verträge303dd.Gefälligkeitshaftung303b.Typenfreiheit304aa.Typische Verträge304bb.Typenkombination304cc.Gemischte Verträge304dd.Atypische Verträge304c.Erscheinungsformen305aa.Verpflichtungs- und Verfügungsverträge305bb.Kausale und abstrakte Verträge305cc.Einseitige und zweiseitige Verträge305dd.Dauerschuldverhältnisse305ee.Abänderungsverträge306ff.Aufhebungsverträge306gg.Schuldersetzung306hh.Vorverträge306ii.Optionsverträge307jj.Letter of Intent307kk.Memorandum of Understanding307ll.Gentlemen s Agreement308mm.Rahmenverträge308nn.Service-Level-Agreements3082.Vorvertragliches Schuldverhältnis308a.Schuldverhältnis der Parteien308aa.Aufnahme von Vertragsverhandlungen309bb.Anbahnung eines Vertrages309cc.Ähnliche geschäftliche Kontakte309b.Verletzung vorvertraglicher Pflichten310aa.Schutzpflichten gegenüber gefährdeten Rechtsgütern310bb.Abbruch von Vertragsverhandlungen310cc.Verhinderung wirksamer Verträge311dd.Verletzung von Aufklärungspflichten311c.Schuldverhältnis mit Dritten312aa.Eigenes wirtschaftliches Interesse312bb.Besonderes persönliches Vertrauen3133.Störung der Geschäftsgrundlage314a.Anwendungsbereich314b.Wegfall der Geschäftsgrundlage314aa.Große Geschäftsgrundlage314bb.Kleine Geschäftsgrundlage314c.Fehlen der Geschäftsgrundlage315d.Rechtsfolgen3154.Kündigung von Dauerschuldverhältnissen315a.Anwendungsbereich315b.Dauerschuldverhältnisse315aa.Allgemeines315bb.Gesetzlich normierte Verträge315cc.Sukzessivlieferungsverträge316c.Wichtiger Grund316d.Abmahnung3165.Einseitige Leistungsbestimmungsrechte316a.Allgemeines316b.Inhaltskontrolle316III.Gegenseitiger Vertrag3171.Einrede des nicht erfüllten Vertrags317a.Allgemeines317b.Gegenseitigkeitsverhältnis317c.Fälligkeit der Gegenforderung317d.Eigene Vertragstreue318e.Nichterfüllung des Gläubigers318aa.Nichtleistung318bb.Mangelhafte Leistung318f.Rechtsfolgen318g.Vorleistungspflicht319aa.Entstehung319bb.Rechtsfolgen319cc.Schranken3192.Unsicherheitseinrede319a.Allgemeines319b.Vorleistungspflicht320c.Mangelnde Leistungsfähigkeit320aa.Verschlechterung der Vermögensverhältnisse320bb.Sonstige Leistungshindernisse320cc.Vorübergehende Leistungshindernisse320dd.Erkennbarkeit321d.Gefährdung der Gegenleistung321e.Kein Ausschluss321f.Rechtsfolge321aa.Leistungsverweigerungsrecht321bb.Anhalterecht321cc.Beständige Vorleistungspflicht322dd.Verhaltene Vorleistungspflicht322ee.Schuldnerverzug322ff.Rücktrittsrecht3223.Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug322a.Allgemeines322b.Erhebung der Einrede323c.Vorleistungspflicht323d.Zwangsvollstreckung3234.Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung323a.Allgemeines323b.Sondervorschriften323c.Nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistungen324aa.Pflichtverletzung324bb.Fristsetzung324cc.Entbehrliche Fristsetzung324dd.Abmahnung325ee.Rücktritt vor Fälligkeit325ff.Teilleistung325gg.Nicht ordnungsgemäße Leistung326d.Ausschluss des Rücktrittsrechts326aa.Verantwortlichkeit des Gläubigers326bb.Annahmeverzug des Gläubigers326cc.Sonstige Gründe327e.Rechtsfolgen327aa.Rückabwicklung327bb.Wertersatz3275.Rücktritt wegen Verletzung einer Nebenpflicht328a.Verletzung einer Nebenpflicht328b.Unzumutbarkeit3296.Schadensersatz neben Rücktritt329a.Allgemeines329aa.Keine Alternativität329bb.Schadensersatz und Rücktritt329cc.Schadensersatz und Minderung329b.Schadensberechnung330aa.Gegenleistung nicht erbracht330bb.Gegenleistung erbracht330c.Rücktrittsfolgen330d.Sonstige Ersatzansprüche3317.Befreiung von der Gegenleistung331a.Allgemeines331b.Unmöglichkeit331c.Teilunmöglichkeit331d.Qualitative Unmöglichkeit332e.Gegenleistungspflicht332aa.Verantwortlichkeit des Gläubigers332bb.Beiderseitige Verantwortlichkeit333cc.Annahmeverzug des Gläubigers333dd.Anrechnungspflicht333f.Herausgabe des Ersatzes334g.Erbrachte Gegenleistung334h.Rücktritt3348.Verträge über digitale Produkte335a.Allgemeines335b.Verbraucherverträge über digitale Produkte336aa.Digitale Inhalte336bb.Digitale Dienstleistungen336cc.Bereitstellung personenbezogener Daten337dd.Spezifikationen des Verbrauchers338ee.Bereitstellung körperlicher Datenträger338ff.Gesetzliche Ausnahmen339c.Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen339aa.Paketverträge mit anderen Produkten339bb.Verbraucherverträge über Sachen340cc.Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen340d.Bereitstellung digitaler Produkte341e.Reche bei unterbliebener Bereitstellung341f.Gewährleistung342aa.Allgemeines342bb.Produktmangel342cc.Aktualisierungen342dd.Rechtsmangel343ee.Abweichende Vereinbarungen343ff.Mängelrechte des Verbrauchers343g.Weitere Regelungen343h.Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern3449.Vertrag zugunsten Dritter346a.Rechtsinstitut346aa.Rechtsnatur346bb.Dreipersonenverhältnis346cc.Abgrenzung347b.Rechtsfolgen347aa.Dritter347bb.Versprechensempfänger347cc.Versprechender34810.Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter348a.Rechtsinstitut348b.Voraussetzungen348aa.Leistungsnähe349bb.Gläubigerinteresse349cc.Schutzpflicht349dd.Erkennbarkeit349c.Rechtsfolge34911.Drittschadensliquidation350a.Rechtsinstitut350b.Fallgruppen350aa.Mittelbare Stellvertretung351bb.Obligatorische Gefahrentlastung351cc.Obhut für fremde Sachen352c.Rechtsfolge352d.Abgrenzung35212.Erlöschen der Schuldverhältnisse353a.Allgemeines353aa.Erlöschensgründe353bb.Schuldverhältnis im engeren Sinne354cc.Schuldverhältnis im weiteren Sinne354b.Erlöschen durch Leistung355aa.Gläubiger355bb.Bewirken der geschuldeten Leistung355cc.Leistender357dd.Beweislastumkehr358ee.Quittung und Schuldschein358ff.Akzessorische Sicherheiten359gg.Nicht akzessorische Sicherheiten360c.Annahme an Erfüllungs statt360aa.Rechtsnatur360bb.Ersetzungsbefugnis360d.Leistung erfüllungshalber361aa.Rechtsnatur361bb.Abgrenzung zur Leistung an Erfüllungs statt361cc.Abgrenzung zur Wahlschuld361e.Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen36113.Aufrechnung362a.Allgemeines362aa.Funktionen362bb.Aufrechnungsvertrag363cc.Netting363b.Aufrechnungserklärung364c.Aufrechnungslage364aa.Gegenseitigkeit der Forderungen364bb.Gleichartigkeit der Forderungen364cc.Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung365dd.Erfüllbarkeit der Hauptforderung365d.Kein Ausschluss der Aufrechnung365aa.Vertragliche Vereinbarungen365bb.Gesetzliche Ausschlüsse365e.Rechtsfolge36614.Abtretung366a.Allgemeines366aa.Rechtsgeschäft366bb.Legalzession368cc.Teilabtretung368dd.Vorausabtretung368b.Abgrenzungen368aa.Schuldübernahme368bb.Schuldbeitritt369cc.Universalsukzession369dd.Inkassozession369ee.Einziehungsermächtigung370ff.Vertragsübernahme370gg.Schuldersetzung370c.Abtretungsverbote371aa.Gesetzliche Verbote371bb.Sonstige Verbote371cc.Unpfändbare Forderungen372d.Schuldnerschutz372aa.§ 404 BGB372bb.§ 406 BGB372cc.§ 407 BGB372dd.§ 408 BGB373ee.§ 409 BGB373ff.§ 410 BGB373e.Sicherungsabtretung373aa.Sicherungsvertrag373bb.Mantelzession374cc.Globalzession375dd.Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt375ee.Factoring und verlängerter Eigentumsvorbehalt375ff.Anfängliche Übersicherung376gg.Nachträgliche Übersicherung376hh.Zwangsvollstreckung377ii.Insolvenz37715.Gesamtschuldner377a.Allgemeines377b.Keine Teilschuld378aa.Rechtsnatur378bb.Auslegungsregel378c.Schuldnermehrheit378d.Schulden einer Leistung378e.Einmaliges Forderungsrecht379f.Gleichstufigkeit379g.Ausgleichungspflicht379aa.Außenverhältnis379bb.Innenverhältnis381h.Forderungsübergang382i.Gestörte Gesamtschuld382aa.Fiktive Gesamtschuld383bb.Regresskreisel383cc.Beschränkte Gesamtwirkung383C.BGB Besonderes Schuldrecht385I.Kaufvertrag3861.Allgemeines386a.Kaufrecht386b.Abgrenzungen386aa.Tausch387bb.Schenkung387cc.Werkvertrag387dd.Miete387ee.Pacht388ff.Leasing388gg.Lizenzvertrag389hh.Franchising389ii.Factoring3892.Vertragsschluss390a.Kaufgegenstand390aa.Sachen390bb.Rechte390cc.Sonstige Gegenstände391b.Kaufpreis392c.Form3933.Hauptpflichten393a.Kauf von Sachen393b.Kauf von Rechten393c.Kauf von sonstigen Gegenständen394aa.Allgemeines394bb.Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unter-nehmer394d.Haftung bei Pflichtverletzung394aa.Verkäufer394bb.Käufer3954.Mängel der Kaufsache395a.Sachmängel395aa.Subjektive Anforderungen396bb.Objektiven Anforderungen398cc.Montageanforderungen401dd.Falschlieferung401b.Rechtsmängel402aa.Allgemeines403bb.Absolute Rechte403cc.Obligatorische Rechte403dd.Öffentliche Rechte404ee.Grundbuchrechte4045.Mängelrechte des Käufers404a.Allgemeines404b.Nacherfüllung405aa.Nachbesserung, Ersatzlieferung405bb.Kosten der Nacherfüllung406cc.Einbau mangelhafter Sache406dd.Unverhältnismäßige Kosten407ee.Zurverfügungstellung407ff.Rückgewähr407c.Rücktritt407aa.Voraussetzungen407bb.Rechtsfolge408d.Minderung408aa.Voraussetzungen408bb.Berechnung409cc.Rechtsfolge409e.Schadensersatz409aa.Schadensersatz neben der Leistung409bb.Schadensersatz statt der Leistung409f.Ersatz vergeblicher Aufwendungen410g.Ausschluss der Mängelrechte410aa.Kenntnis des Käufers410bb.Vertraglicher Ausschluss411cc.Pfandversteigerung411h.Verjährung der Mängelrechte411aa.Verjährungsfristen411bb.Verjährungsbeginn411cc.Rücktritt und Minderung412i.Konkurrenzen412aa.Anfechtung412bb.Störung der Geschäftsgrundlage412cc.Verschulden bei Vertragsschluss413dd.Unerlaubte Handlung4136.Garantie414a.Garantievertrag415b.Beschaffenheitsgarantie415c.Haltbarkeitsgarantie415d.Garantie sonstiger Anforderungen4157.Rückgriff des Verkäufers416a.Rückgriffsanspruch416b.Anspruchsverjährung4168.Verbrauchsgüterkauf417a.Verbrauchsgüterverträge417b.Anwendbare Vorschriften417c.Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte417d.Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen418e.Weitere Regelungen418f.Abweichende Vereinbarungen418g.Beweislastumkehr419h.Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers419i.Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte420j.Sonderbedingungen für Garantien4209.Internationales Kaufrecht420a.Auslandsbezug420b.UN-Kaufrecht420c.UNIDROIT Grundregeln42110.Europäisches Kaufrecht421II.Darlehensvertrag4211.Allgemeines4212.Gelddarlehen422a.Vertragsschluss422aa.Konsensualvertrag422bb.Vereinbarungsdarlehen422cc.Wirksamkeit422b.Arten423aa.Verzinsliches Darlehen423bb.Zinsloses Darlehen423c.Hauptpflichten424aa.Darlehensgeber424bb.Darlehensnehmer424d.Ordentliche Kündigung424aa.Beiderseitiges Kündigungsrecht424bb.Kündigungsrecht des Darlehensnehmers424e.Außerordentliche Kündigung425aa.Darlehensgeber425bb.Darlehensnehmer425cc.Beidseitiges Kündigungsrecht425f.Verbraucherdarlehen426g.Sonderformen426aa.Bauspardarlehen426bb.Brauereidarlehen426cc.Nachrangdarlehen427dd.Kontokorrentkredit427ee.Konsortialkredit427III.Miete, Pacht, Leasing4281.Mietvertrag428a.Allgemeines428aa.Reform des Mietrechts428bb.Gesetzliche Regelung429cc.Miete digitaler Produkte429b.Hauptpflichten430aa.Vermieter430bb.Mieter430c.Haftung des Vermieters431aa.Allgemeines431bb.Sachmangel431cc.Rechtsmangel432dd.Zugesicherte Eigenschaft432ee.Maßgeblicher Zeitpunkt433d.Ansprüche des Mieters433aa.Erfüllungsanspruch433bb.Mietminderung433cc.Schadensersatz433dd.Aufwendungsersatz433ee.Fristlose Kündigung434ff.Ausschluss der Haftung434gg.Verjährung434e.Ordentliche Kündigung436aa.Unbefristetes Mietverhältnis436bb.Befristetes Mietverhältnis436f.Außerordentliche Kündigung436aa.Fristlose Kündigung436bb.Kündigung mit gesetzlicher Frist4362.Pachtvertrag437a.Allgemeines437b.Hauptpflichten437aa.Verpächter437bb.Pächter437c.Kündigung4383.Leasingvertrag438a.Allgemeines438b.Operating-Leasing438c.Finanzierungs-Leasing439aa.Leasingvertrag439bb.Rechtliche Einordnung439cc.Haftungsfreizeichnung439dd.Abrechnungsklausel440ee.Sonstige Finanzierungshilfe440ff.Einwendungsdurchgriff440d.Hersteller-Leasing441aa.Leasingvertrag441bb.Teilzahlungsgeschäfte441e.Sale-and-Lease-Back441IV.Dienstvertrag4421.Allgemeines4422.Abgrenzung442a.Werkvertrag442b.Arbeitsvertrag442c.Behandlungsvertrag443d.Architekten- und Ingenieurvertrag443e.Organe juristischer Personen443f.Geschäftsbesorgungsvertrag4433.Vertragsschluss444a.Vertragsfreiheit444b.Einschränkungen444c.Abschlussmängel445aa.Fehlerhafter Dienstvertrag445bb.Fehlerhafter Arbeitsvertrag4454.Hauptpflichten445a.Dienstverpflichteter445aa.Dienstleistung445bb.Persönliche Erbringung445cc.Betriebsübergang446b.Dienstberechtigter446aa.Vergütungspflicht446bb.Höhe der Vergütung446cc.Fälligkeit der Vergütung4475.Beendigung447a.Zeitablauf447b.Digitale Dienstleistung447c.Kündigung447aa.Ordentliche Kündigung447bb.Außerordentliche Kündigung448d.Aufhebung449e.Sonstiges449V.Werkvertrag4491.Allgemeines449a.Unternehmerbegriff449b.Vertragsgegenstand4502.Abgrenzung450a.Kaufvertrag450b.Werklieferungsvertrag450c.Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte451d.Bauvertrag451aa.Allgemeines451bb.VOB-Bauvertrag452e.Verbraucherbauvertrag452f.Architekten- und Ingenieurvertrag452g.Bauträgervertrag453h.Pauschalreisevertrag453aa.Allgemeines453bb.Rechte und Pflichten4543.Hauptpflichten455a.Unternehmer455aa.Herstellung des Werks455bb.Leistungsgegenstand455b.Besteller455aa.Vergütung455bb.Abnahme456cc.Mitwirkung457c.Sicherungsrechte457aa.Unternehmerpfandrecht457bb.Sicherungshypothek4584.Mängel des Werks458a.Sachmängel458b.Falsch- und Minderlieferung459aa.Falschlieferung459bb.Minderlieferung459c.Rechtsmängel459d.Gefahrübergang4595.Mängelrechte des Bestellers460a.Allgemeines460b.Nacherfüllung460c.Selbstvornahme/Aufwendungsersatz461aa.Voraussetzungen461bb.Rechtsfolge461d.Rücktritt461aa.Voraussetzungen461bb.Rechtsfolge461e.Minderung462aa.Voraussetzungen462bb.Rechtsfolge462f.Schadensersatz462aa.Schadensersatz neben der Leistung462bb.Schadensersatz statt der Leistung462g.Ersatz vergeblicher Aufwendungen463h.Ausschluss463i.Verjährung463aa.Verjährungsfristen463bb.Verjährungsbeginn463cc.Rücktritt und Minderung4646.Beendigung466a.Kündigung durch den Besteller466aa.Jederzeitiges Kündigungsrecht466bb.Überschreitung des Kostenvoranschlags466b.Kündigung durch den Unternehmer466c.Kündigung aus wichtigem Grund466VI.Auftrag4671.Allgemeines4672.Hauptpflichten467a.Beauftragter467aa.Geschäftsbesorgung467bb.Auskunfts-/Rechenschaftspflicht468cc.Herausgabepflicht468dd.Pflichtverletzungen468b.Auftraggeber469aa.Ersatz von Aufwendungen469bb.Sonstige Pflichten469cc.Pflichtverletzungen4693.Beendigung469a.Widerruf469b.Kündigung470c.Sonstiges470VII.Geschäftsbesorgung ohne Auftrag4701.Allgemeines470a.Rechtsnatur470b.Echte und unechte GoA4712.Berechtigte GoA471a.Geschäftsbesorgung471b.Fremdes Geschäft471aa.Objektiv fremdes Geschäft471bb.Auch-fremdes-Geschäft471cc.Subjektiv-fremdes Geschäft472c.Fremdgeschäftsführungswille472d.Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung472e.Berechtigung zur Geschäftsbesorgung473aa.Interesse des Geschäftsherrn473bb.Wirklicher und mutmaßlicher Wille473cc.Genehmigung des Geschäftsherrn473f.Pflichten des Geschäftsführers474aa.Hauptpflicht des Geschäftsführers474bb.Nebenpflichten des Geschäftsführers474g.Haftung des Geschäftsführers474h.Pflichten des Geschäftsherrn474aa.Ersatz von Aufwendungen474bb.Erstattung von Vergütung4753.Unberechtigte GoA475a.Voraussetzungen475b.Haftung des Geschäftsführers475c.Pflichten des Geschäftsherrn4754.Unechte GoA476a.Irrtümliche Eigengeschäftsführung476aa.Voraussetzungen476bb.Rechtsfolgen476b.Angemaßte Eigengeschäftsführung476aa.Voraussetzungen476bb.Rechtsfolgen476VIII.Bürgschaft4781.Allgemeines478a.Akzessorische Sicherheit478b.Personalsicherheit4782.Abgrenzung478a.Schuldübernahme478b.Schuldbeitritt479aa.Selbstständige Verpflichtung479bb.Auslegung des Parteiwillens479c.Garantie479aa.Selbstständige Verpflichtung479bb.Auslegung des Parteiwillens480d.Kreditauftrag480e.Patronatserklärung4803.Bürgschaftsvertrag480a.Schriftform480aa.Bürgschaftserteilung480bb.Nebenabreden481cc.Blankobürgschaft481dd.Heilung481b.Sittenwidrigkeit481c.Globalbürgschaft482aa.Verbot überraschender Klauseln482bb.Globalbürgschaften bei der GmbH482d.Widerrufsrechte4834.Bestehen der Hauptschuld483a.Nichtigkeit der Hauptschuld483b.Verminderung/Erlöschen der Hauptschuld483c.Erhöhung der Hauptschuld4835.Eintritt des Bürgschaftsfalles4846.Einwendungen des Bürgen484a.Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger484aa.Allgemeines484bb.Einrede der Vorausklage484b.Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger484aa.Allgemeines484bb.Anfechtbarkeit485cc.Aufrechenbarkeit485c.Bürgschaft auf erstes Anfordern4857.Erlöschen der Bürgschaft486a.Allgemeines486b.Bürgschaft auf Zeit4868.Rückgriff des Bürgen486a.Verhältnis des Bürgen zum Schuldner486b.Gesetzlicher Forderungsübergang486c.Anspruch auf Befreiung4879.Besondere Arten487a.Ausfallbürgschaft487b.Mitbürgschaft488c.Nachbürgschaft488d.Rückbürgschaft488e.Höchstbetragsbürgschaft488f.Prozessbürgschaft488IX.Bereicherungsrecht4891.Allgemeines4892.Verweisungen4893.Konkurrenzen490a.Vertragliche Regeln490b.Gesetzliche Regeln490aa.Geschäftsführung ohne Auftrag490bb.Unerlaubte Handlungen490cc.Eigentümer-Besitzer-Verhältnis4904.Leistungskondiktion491a.Allgemeine Leistungskondiktion491aa.Etwas erlangt491bb.Durch Leistung eines anderen491cc.Auf dessen Kosten491dd.Ohne rechtlichen Grund491ee.Erfüllung trotz Einrede491ff.Ausschlussgründe492b.Wegfall des Rechtsgrunds492c.Zweckverfehlungskondiktion492aa.Zweckabrede492bb.Ausschlussgründe492d.Kondiktion wegen verwerflicher Annahme493aa.Anwendungsbereich493bb.Ausschluss der Rückforderung4935.Nichtleistungskondiktion493a.Eingriffskondiktion493aa.Etwas erlangt494bb.In sonstiger Weise494cc.Auf dessen Kosten494dd.Ohne Rechtsgrund494b.Verwendungskondiktion494c.Rückgriffskondiktion4956.Verfügung eines Nichtberechtigten495a.Entgeltliche Verfügung495aa.Berechtigter495bb.Verfügung des Nichtberechtigten495cc.Wirksamkeit der Verfügung496dd.Entgeltlichkeit der Verfügung496ee.Rechtsfolge496b.Unentgeltliche Verfügung496c.Leistung an Nichtberechtigten4977.Durchgriffskondiktion4978.Umfang des Bereicherungsanspruchs497a.Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten497b.Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe497c.Wegfall der Bereicherung498aa.Voraussetzungen498bb.Ersparte Aufwendungen498cc.Vermögensnachteile498d.Verschärfte Haftung4999.Einrede der Bereicherung49910.Mehrpersonenverhältnisse499X.Unerlaubte Handlungen5011.Allgemeines501a.Grundsätze des Deliktsrechts501b.Grundtatbestände des Deliktsrechts5012.Verletzung geschützter Rechtsgüter501a.Rechtsgüter502aa.Leben502bb.Körper, Gesundheit502cc.Freiheit502dd.Eigentum502b.Sonstige Rechte503aa.Besitz503bb.Beschränkt dingliche Rechte504cc.Mitgliedschaftsrechte504dd.Immaterialgüterrechte504ee.Persönlichkeitsrechte504ff.Recht am Gewerbebetrieb505gg.Anwartschafts-/Aneignungsrechte505c.Rechtsgutsverletzung506aa.Verletzungshandlung506bb.Verkehrssicherungspflicht506cc.Produzentenhaftung506dd.Garantenpflicht507d.Haftungsbegründende Kausalität507e.Rechtswidrigkeit507f.Verschulden507aa.Schuldfähigkeit507bb.Vorsatz und Fahrlässigkeit507g.Schaden507h.Haftungsausfüllende Kausalität508i.Rechtsfolge5083.Verletzung eines Schutzgesetzes508a.Allgemeines508b.Schutzgesetz508c.Schadenszurechnung508d.Rechtswidrigkeit509e.Verschulden5094.Kreditgefährdung509a.Tatsachenbehauptung509b.Eignung zur Kreditgefährdung509c.Verschulden509d.Wahrnehmung berechtigter Interessen510e.Rechtsfolge5105.Sittenwidrige Schädigung510a.Allgemeines510b.Schaden510c.Sittenwidrigkeit510d.Schädigungsvorsatz511e.Fallgruppen5116.Haftung für Verrichtungsgehilfen511a.Allgemeines511b.Verrichtungsgehilfe512c.Widerrechtliche Schädigung512d.In Ausführung der Verrichtung512e.Entlastungsbeweis513f.Haftung des Übernehmers5137.Haftung als Gesamtschuldner513a.Außenverhältnis514b.Innenverhältnis514c.Sonderregeln5148.Gefährdungshaftung514a.Allgemeines514b.Produkthaftungsgesetz515aa.Produktfehler515bb.Haftungsausschluss515cc.Haftungsadressat515dd.Haftungsumfang516c.Sonstige Tatbestände516D.BGB Sachenrecht519I.Grundsätze5191.Publizität5192.Absolutheit5203.Spezialität5204.Typenzwang5205.Abstraktion5206.Priorität520II.Besitz5211.Funktionen521a.Schutzfunktion521b.Erhaltungsfunktion521c.Publizitätsfunktion5222.Besitzformen522a.Unmittelbarer Besitz522aa.Erlangung tatsächlicher Gewalt522bb.Erwerb durch Einigung522cc.Besitzbeendigung522b.Mittelbarer Besitz523aa.Allgemeines523bb.Besitzmittlungsverhältnis523cc.Besitzmittlungswille524dd.Besitzerwerbswille524ee.Erwerb524ff.Übertragung524gg.Verlust524c.Besitzdiener525d.Alleinbesitz525e.Mitbesitz525aa.Einfacher Mitbesitz525bb.Qualifizierter Mitbesitz526cc.Rechtliche Wirkung526f.Teilbesitz526g.Eigenbesitz526h.Fremdbesitz527III.Eigentum5271.Allgemeines5272.Beschränkungen527a.Privatrecht527b.Öffentliches Recht5283.Eigentumsformen528a.Alleineigentum528b.Miteigentum528c.Gesamthandseigentum528d.Wohnungseigentum528aa.Allgemeines528bb.Begründung5294.Gesetzlicher Eigentumserwerb bei Mobilien5295.Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb bei Mobilien529a.Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe529aa.Einigung530bb.Übergabe530cc.Unmittelbarer Besitz530dd.Mittelbarer Besitz530ee.Besitzdiener530ff.Geheißerwerb530b.Übertragung des Eigentums durch Einigung ohne Übergabe531c.Übertragung des Eigentums durch Besitzkonstitut531aa.Konstitutives Besitzkonstitut531bb.Sicherungsübereignung531d.Übertragung des Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs532e.Sonderfälle532f.Übereignung an den, den es angeht532g.Eigentumsvorbehalt533aa.Allgemeines533bb.Einfacher Eigentumsvorbehalt533cc.Verlängerter Eigentumsvorbehalt534dd.Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt535ee.Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt536ff.Erweiterter Eigentumsvorbehalt5366.Gutgläubiger Eigentumserwerb bei Mobilien536a.Allgemeines536aa.Regelungszweck des gutgläubigen Erwerbs536bb.Rückerwerb des Nichtberechtigten537b.Gutgläubiger Erwerb bei Einigung und Übergabe537aa.Rechtsscheintatbestand538bb.Gutgläubigkeit des Erwerbers538c.Gutgläubiger Erwerb bei Einigung ohne Übergabe538aa.Rechtsscheintatbestand539bb.Gutgläubigkeit des Erwerbers539d.Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut539aa.Rechtsscheintatbestand539bb.Gutgläubigkeit des Erwerbers540e.Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs540aa.Rechtsscheintatbestand540bb.Gutgläubigkeit des Erwerbers541f.Kein gutgläubiger Erwerb von abhandengekommenen Sachen541aa.Allgemeines541bb.Abhandenkommen542cc.Ausnahmen542g.Erlöschen von Rechten Dritter542aa.Lastenfreier Erwerb542bb.Gutgläubigkeit des Erwerbers543cc.Ausschluss lastenfreien Erwerbs5437.Gesetzlicher Erwerb bei Rechten an Grundstücken5448.Rechtsgeschäftlicher Erwerb bei Rechten an Grundstücken545a.Allgemeines545aa.Rechte an Grundstücken545bb.Grundsätze des Grundbuchrechts546b.Übertragung des Eigentums durch Einigung und Eintragung546aa.Einigung546bb.Bindung an die Einigung547cc.Auflassung547dd.Eintragung548ee.Anwartschaftsrecht548c.Rangverhältnis mehrerer Rechte549aa.Allgemeines549bb.Belastungsgegenstand549cc.Rangfähige Rechte549dd.Gesetzliches Rangverhältnis550ee.Gewillkürtes Rangverhältnis550ff.Rangänderung551gg.Rangvorbehalt551d.Vormerkung551aa.Allgemeines551bb.Ersterwerb552cc.Zweiterwerb553dd.Sicherungswirkung554ee.Rangwirkung554e.Erwerbsverbot5549.Gutgläubiger Erwerb bei Rechten an Grundstücken555a.Allgemeines555b.Voraussetzungen555IV.Ansprüche des Eigentümers5561.Herausgabeanspruch556a.Allgemeines556b.Voraussetzungen5572.Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis558a.Allgemeines558b.Anspruchsgrundlagen5583.Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch559a.Allgemeines559b.Voraussetzungen559V.Beschränkt dingliche Rechte5601.Allgemeines5602.Nutzungsrechte5603.Erwerbsrechte5604.Verwertungsrechte5613. Teil.Handels- und GesellschaftsrechtA.Handelsrecht565I.Allgemeines5651.Sonderprivatrecht565a.Regelungsgegenstand565b.Ungeschriebene Regeln565c.Allgemeine Geschäftsbedingungen565d.Subjektives System566e.Aufbau des Handelsgesetzbuchs5662.Internationales Handelsrecht567a.Europäisches Handelsrecht567b.Internationales Kaufrecht568c.Internationales Transportrecht568d.Internationale Handelsbräuche568e.Internationales Handelsgewohnheitsrecht568f.UNIDROIT-Grundregeln568g.UNCITRAL-Rechtsakte5683.Grundprinzipien569a.Allgemeines569b.Formerfordernisse569c.Registerpublizität569d.Verkehrsschutz569e.Schnelligkeit569f.Entgeltlichkeit569II.Kaufmann5701.Istkaufmann kraft Handelsgewerbes570a.Gewerbe571aa.Nach außen erkennbare, am Markt orientierte Tätigkeit571bb.Selbstständige Tätigkeit571cc.Planmäßig auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit571dd.Zum Zwecke der Gewinnerzielung bzw. entgeltlich ausgeübte Tätigkeit572ee.Keine freiberufliche Tätigkeit572ff.Zulässige, wirksame und erlaubte Tätigkeit572b.Handelsgewerbe573aa.Kaufmännische Einrichtung573bb.Art und Umfang eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs573cc.Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs573c.Betreiben573aa.Handelsgesellschaften574bb.Gesellschafter der Kapitalgesellschaften574cc.Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften574dd.Stille Gesellschaft5742.Kannkaufmann im Kleingewerbe574a.Wahlrecht574b.Anmeldung575c.Herabsinken5753.Kannkaufmann in der Land- und Forstwirtschaft575a.Eintragungsoption575b.Nebengewerbe5754.Kaufmann kraft Eintragung; Fiktivkaufmann5765.Formkaufmann kraft Rechtsform576a.Regelungszweck576b.Handelsgesellschaften576aa.Keine Handelsgesellschaften576bb.Juristische Personen577cc.Eingetragene Genossenschaft577dd.Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit577ee.Partnerschaftsgesellschaft577ff.Verein5776.Kaufmann kraft Rechtsschein577III.Handelsregister5781.Allgemeines578a.Öffentliches Register578b.Eintragungsfähige Tatsachen579c.Anmeldepflichtige Tatsachen579d.Eintragungen von Amts wegen580e.Nicht eintragungsfähige Tatsachen580f.Funktionen580g.Aufbau5812.Publizität581a.Negative Publizität581aa.Fehlende Voreintragung582bb.Wahlrecht des Dritten582cc.Meistbegünstigung des Dritten582b.Regelpublizität583c.Positive Publizität583IV.Handelsfirma5841.Allgemeines584a.Begriff der Firma584b.Geschäftsbezeichnungen584c.Marken585d.Arten der Firma585aa.Personenfirma585bb.Sachfirma586cc.Fantasiefirma586dd.Mischfirma5862.Firmengrundsätze586a.Firmenwahrheit586aa.Firmenunterscheidbarkeit586bb.Irreführungsverbot586b.Firmenzusatz587aa.Rechtsformzusatz587bb.Haftungszusatz587c.Firmenbeständigkeit587d.Firmenausschließlichkeit588e.Firmeneinheit588f.Firmenöffentlichkeit588aa.Eintragung im Handelsregister588bb.Angaben auf Geschäftsbriefen589g.Veräußerungsverbot5893.Firmenschutz589a.Firmenmissbrauchsverfahren589aa.Firmenmäßiger Gebrauch589bb.Unzulässiger Gebrauch590cc.Rechtsfolge590b.Unterlassungsanspruch590aa.Unzulässiger Firmengebrauch590bb.Verletzung von eigenen Rechten591cc.Rechtsfolge591dd.Konkurrenzen5914.Haftung bei Firmenfortführung592a.Haftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts592aa.Allgemeines592bb.Firmenfortführung593cc.Voraussetzungen593dd.Rechtsfolgen593b.Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns594aa.Firmenfortführung594bb.Voraussetzungen594cc.Rechtsfolgen595V.Handelsgeschäfte5951.Allgemeines595a.Begriff des Handelsgeschäfts596aa.Geschäft des Kaufmanns596bb.Handelsgeschäft eines Kaufmanns596cc.Betriebszugehörigkeit596b.Allgemeine Vorschriften5972.Handelskauf598a.Allgemeines598b.Annahmeverzug599c.Bestimmungskauf599d.Mängelrüge600aa.Zweiseitiges Handelsgeschäft600bb.Mängelrüge als Obliegenheit600cc.Ablieferung der Ware600dd.Vorliegen eines Mangels601ee.Untersuchungsobliegenheit601ff.Unverzüglichkeit der Untersuchung602gg.Mängelanzeige602hh.Arglistiges Verschweigen des Mangels603ii.Rechtsfolge bei nicht ordnungsgemäßer Mängelrüge603B.Gesellschaftsrecht605I.Allgemeines6051.Gesellschaftsformen605a.Katalog der Rechtsformen605aa.Personengesellschaften605bb.Kapitalgesellschaften605cc.Spezielle Rechtsformen605dd.Europäische Rechtsformen605b.Zulässige Mischformen6062.Gesellschaftszweck606a.Wahlfreiheit606b.Rechtsformzwang606aa.Personengesellschaften607bb.Kapitalgesellschaften607II.Personengesellschaften6091.Grundstrukturen609a.Allgemeines609b.Strukturmerkmale609c.Reform des Personengesellschaftsrechts610aa.Rechtsfähigkeit der GbR610bb.Gesellschaftsregister der GbR611cc.Gesellschafterklage611dd.Beschlussmängelrecht der OHG, KG611ee.OHG, KG für Freie Berufe6122.Gesellschaft bürgerlichen Rechts612a.Gründung der Gesellschaft612aa.Gesellschaftsvertrag612bb.Formerfordernisse613cc.Fehlerhafte Gesellschaft614dd.Scheingesellschaft614ee.Gesellschaftszweck615ff.Beitragspflicht der Gesellschafter616gg.Gesellschaftsvermögen616b.Rechts- und Parteifähigkeit617aa.Rechtsfähigkeit617bb.Parteifähigkeit618c.Innenverhältnis618aa.Geschäftsführung618bb.Beschlussfassung619cc.Mitgliedschaft620dd.Kontrollrecht620ee.Treuepflicht620ff.Haftung für Pflichtverletzungen621gg.Gesellschafterklage621hh.Gewinn- und Verlustverteilung622ii.Anteile am Gewinn und Verlust622jj.Entnahmen623d.Außenverhältnis623aa.Vertretung der Gesellschaft623bb.Haftung der Gesellschaft623cc.Haftung der Gesellschafter623dd.Ausgleichsanspruch624e.Aufnahme in die Gesellschaft624f.Ausscheiden aus der Gesellschaft624aa.Fortsetzungsvereinbarung624bb.Abfindungsanspruch625cc.Nachhaftung625dd.Übernahme durch einen Gesellschafter625g.Auflösung der Gesellschaft626aa.Besondere Auflösungsgründe626bb.Allgemeine Auflösungsgründe626h.Auseinandersetzung6263.Offene Handelsgesellschaft628a.Gründung der Gesellschaft629aa.Entstehung im Innenverhältnis629bb.Entstehung im Außenverhältnis629b.Rechts- und Parteifähigkeit630c.Innenverhältnis630aa.Geschäftsführung630bb.Beschlussfassung631cc.Mitgliedschaft631dd.Aufwendungsersatz631ee.Kontrollrecht631ff.Treuepflicht632gg.Wettbewerbsverbot632hh.Haftung für Pflichtverletzungen632ii.Anteil am Gewinn und Verlust632jj.Verteilung von Gewinn und Verlust633kk.Entnahmen633d.Außenverhältnis634aa.Vertretung der Gesellschaft634bb.Haftung der Gesellschaft634cc.Haftung der Gesellschafter634e.Aufnahme in die Gesellschaft636f.Auflösung der Gesellschaft636aa.Gesetzliche Regelung636bb.Allgemeine Auflösungsgründe636cc.Besondere Auflösungsgründe636g.Ausscheiden aus der Gesellschaft637aa.Gründe für das Ausscheiden637bb.Kündigung eines Gesellschafters637cc.Kündigung durch den Privatgläubiger637h.Liquidation der Gesellschaft638aa.Verfahren638bb.Aufgabe der Liquidatoren638i.Vollbeendigung638j.Nachhaftung der Gesellschafter6384.Kommanditgesellschaft640a.Abweichende Regelungen641b.Haftung des Kommanditisten642aa.Allgemeines642bb.Außenhaftung643cc.Ausschluss der Haftung643dd.Aufleben der Haftung644ee.Haftung vor Eintragung644ff.Haftung ab Eintragung645gg.Rechtsscheinhaftung645hh.Haftung bei Eintritt645ii.Haftung bei Ausscheiden646jj.Haftung bei Übertragung647III.Kapitalgesellschaften6501.Grundstrukturen650a.Allgemeines650b.Strukturmerkmale650c.Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie651aa.Online-Gründung der GmbH651bb.Online-Verfahren für Registeranmeldungen651cc.Offenlegung von Urkunden und Informationen652dd.Grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen652ee.Grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierte Ge-schäftsführer6522.Gesellschaft mit beschränkter Haftung653a.Gründung der Gesellschaft653aa.Allgemeine Voraussetzungen653bb.Gesellschaftsstatut655cc.Vorgründungsgesellschaft656dd.Vorgesellschaft657ee.Eintragung der GmbH658ff.Kapitalaufbringung659gg.UG (haftungsbeschränkt)665b.Rechts- und Parteifähigkeit666aa.Rechtsfähigkeit666bb.Parteifähigkeit667c.Innenverhältnis667aa.Geschäftsführung667bb.Haftung für Pflichtverletzungen668cc.Gesellschafterversammlung670dd.Kapitalerhaltung671ee.Mitgliedschaftsrechte676ff.Mitgliedschaftspflichten676gg.Gesellschafterklage677d.Außenverhältnis677aa.Vertretung der Gesellschaft677bb.Haftung der Gesellschaft678cc.Haftung der Geschäftsführer678e.Übertragung von Geschäftsanteilen679aa.Übertragbarkeit679bb.Gutgläubiger Erwerb679f.Auflösung der Gesellschaft680g.Liquidation der Gesellschaft680h.Vollbeendigung6813.Aktiengesellschaft683a.Gründung der Gesellschaft684aa.Allgemeine Voraussetzungen684bb.Satzung der Gesellschaft684cc.Grundkapital in Aktien686dd.Aktienregister687ee.Organbestellung689ff.Prüfungspflichten690gg.Vorgründungsgesellschaft692hh.Vorgesellschaft692ii.Eintragung der AG692jj.Kapitalaufbringung694b.Rechts- und Parteifähigkeit698aa.Rechtsfähigkeit698bb.Parteifähigkeit699c.Vorstand699aa.Zusammensetzung699bb.Bestellung699cc.Aufgaben700dd.Haftung702d.Aufsichtsrat704aa.Zusammensetzung704bb.Bestellung704cc.Aufgaben705dd.Haftung706e.Hauptversammlung706aa.Allgemeines706bb.Rechte708cc.Einberufung710dd.Durchführung712ee.Beschlussfassung712ff.Nichtigkeit von Beschlüssen714gg.Anfechtbarkeit von Beschlüssen715hh.Freigabeverfahren715ii.Schadensersatzpflicht716f.Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs717aa.Verwaltungsrechte717bb.Vermögensrechte718cc.Aktionärsklage718g.Mitgliedschaftspflichten des Aktionärs719h.Kapitalerhaltung720aa.Verbot der Einlagenrückgewähr720bb.Verbotsausnahmen720cc.Rechtsfolgen bei Verstoß721dd.Verbot des Erwerbs eigener Aktien721ee.Verbotsausnahmen721ff.Rechtsfolgen bei Verstoß722gg.Verbot der Umgehungsgeschäfte722hh.Rechtsfolgen bei Verstoß723ii.Veräußerung und Einziehung723jj.Erwerb eigener Aktien durch Dritte724i.Übertragung von Aktien724aa.Namensaktien724bb.Inhaberaktien725j.Auflösung und Liquidation7254.Europäische Gesellschaft727a.Allgemeines727b.SE-Verordnung728c.Strukturmerkmale728Stichwortverzeichnis735mehr
Vorwort
Einleitung (S. 1 ff)Das vorliegende Buch soll die Regelungen des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wirtschaftsrechts und seine internationalen Bezüge für Studium und Praxis auf verständliche Weise darstellen. Es richtet sich an Studenten der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften und die Entscheidungsträger in Wirtschaft, Handel und Industrie. Der Aufbau des Buchs ist in drei Teile gegliedert, den ersten Teil über die Grundlagen des Wirtschafts-rechts, den zweiten Teil über das Allgemeine Privatrecht und den dritten Teil über das Handels- und Gesell-schaftsrecht. Die Themenbereiche werden mit Beispielsfällen anhand der aktuellen Rechtsprechung des Europäi-schen Gerichtshofs, Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte erklärt. Auch werden die Regelungen in über-sichtlichen Abbildungen zusammenfassend dargestellt. Zudem erhält der Leser nach den jeweiligen Kapiteln wei-terführende Literaturhinweise zu Lehrbüchern und Gesetzeskommentaren sowie zu Weblinks staatlicher Organe, Gerichtshöfe, Internationaler Organisationen, Schiedsgerichte, Verbände und sonstiger Marktteilnehmer.1. Buchteil (Grundlagen)Der erste Buchteil gibt einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des staatlichen und suprana-tionalen Rechts. Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Grundgesetz festgelegt, wel-ches das Völkerrecht und das Europarecht in das nationale Recht des souveränen Staates integriert.VölkerrechtDas Völkerrecht gilt als Bestandteil des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind unmittelbar verbindlich und stehen über den nationalen Gesetzen, aber im Rang unter dem Bundesverfassungsrecht. Dagegen bedürfen Völkerrechtsverträge der Transformation durch ein Ver-tragsgesetz in innerstaatliches Recht und haben dann den Rang eines Bundesgesetzes. Die Internationalen Organi-sationen, wie die Vereinten Nationen, der Internationale Währungsfonds und die Weltbankgruppe werden durch Völkerrechtsverträge gegründet und sind zwischenstaatliche Organisationen. Dagegen sind die supranationalen Organisationen, wie die Europäische Union, überstaatlicher Organisationen mit begrenzten Befugnissen ohne das Recht zur eigenmächtigen Kompetenzerweiterung. Keine Rechtssubjekte des Völkerrechts sind Internationale Nichtregierungsorganisationen (NGO).Nationales RechtDas nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland wird typischerweise im Hinblick auf die Adressaten der Rechtsnormen nach dem Privatrecht und dem Öffentlichen Recht unterschieden.PrivatrechtDas Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen natürlicher Personen und juristischer Personen als gleichgestellte Rechtssubjekte untereinander sowie das Handeln der staatlichen Organe, Einrichtungen und Wirtschaftsbetriebe, wenn diese privatrechtlich tätig werden. Es umfasst die Gesetzesvorschriften zum privaten Wirtschaftsrecht. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen sowie den Gesetzen des Sonderprivatrechts geregelt. Zur Bezeichnung des Privatrechts werden als Begriffe auch das Zivilrecht und das Bürgerliche Recht verwendet. Dem Sonderprivatrecht zugeordnet werden insbesondere das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Kartell- und Wettbewerbsrecht, das Immaterialgüterrecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht mit Börsen-, Wertpapier- und Depotrecht, das Versicherungsrecht, das Insolvenzrecht und das Arbeitsrecht. Das Internationale Privatrecht ist grundsätzlich ein nationales Kollisionsrecht und bestimmt bei Sachverhalten mit Auslandsbezug das anwendbare staatliche Recht. In den EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten gelten in ihrem Anwendungsbereich be-stimmte EU-Verordnungen, wie die Rom-I-VO über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und die Rom-II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.Öffentliches RechtDas Öffentliche Recht umfasst die Rechtsnormen über das Staats- und Verfassungsrecht, das Allgemeine und das Besondere Verwaltungsrecht mit dem Wirtschaftsverwaltungsrecht, das Verwaltungsverfahrens- und das Verwal-tungsprozessrecht sowie das Strafrecht. Das Staats- und Verfassungsrecht bestimmt Aufbau und Organisation des Staates, also die parlamentarische Demokratie und die Gewaltenteilung in Gesetzgebung, Verwaltung und Recht-sprechung sowie die diese bindenden Grundrechte. Formelle Gesetze werden vom Parlament erlassen; meist sind sie allgemeinverbindlich (formell-materielle Gesetze), aber nicht immer (formelle Gesetze). Materiellen Gesetze sind Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften, die von der Exekutive aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Bei den Gesetzen handelt es sich um Rechtsnormen, die aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge bestehen. Ihre Anwendung erfolgt durch Subsumtion eines bestimmten Sach-verhalts unter den Tatbestand des jeweiligen Gesetzes nach bestimmten Methoden der Gesetzesauslegung.EuroparechtWesentlichen Einfluss auf das nationale Recht und insbesondere das private Wirtschaftsrecht hat das primäre und sekundäre Recht der Europäischen Union. Dies gebietet es, die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union und die Mitwirkungsrechte der EU-Mitgliedstaaten zu beschreiben, die im Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegt sind. Die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Union sind dem Prinzip einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt verpflichtet. Die Grundfreiheiten des EU-Binnenmarktes (Marktfreiheiten) sollen die Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den EU-Mitgliedstaaten beseitigen. Die Wettbewerbsregeln bezwecken den Schutz des zwischenstaatlichen Handels vor Beschränkungen und Behinderungen durch ein Kartell- und Missbrauchsverbot sowie das Verbot staatlicher Beihilfen. Das System unverfälschten Wettbewerbs wird flankiert durch die Zusammenschlusskontrolle von Unternehmen aufgrund der EU-Fusionskontrollverordnung.Abb. 1:Rechtsordnung¬¬2. Buchteil (Allgemeines Privatrecht)Der zweite Buchteil behandelt die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Allgemeinen Teil, Schuldrecht und Sachenrecht. Die Abhandlung folgt dabei dem Aufbau des Gesetzes.BGB-Allgemeiner TeilDer Allgemeine Teil des BGB enthält die Regeln über natürliche und juristische Personen sowie Rechtsgeschäfte durch Willenserklärung. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie kann jede Person ihre Rechtsverhältnisse selbstbestimmt (privatautonom) gestalten. Dies geschieht durch Rechtsgeschäfte, insbesondere den Abschluss von Verträgen mit anderen Personen. Dabei kann sie sich durch Dritte vertreten lassen, die im Namen und mit Voll-macht der vertretenen Person handeln. Dafür gelten die Vorschriften über die Stellvertretung, die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht und die Insichgeschäfte. Die Einwilligung und die Genehmigung betreffen Verträge und Verfügungen über einen Gegenstand durch Nichtberechtigte. Die Darstellung der allgemeinen Re-geln schließt mit der juristischen Anspruchsprüfung und einer Übersicht über die Anspruchsgrundlagen sowie den verschiedenen Einwendungen gegen einzelne Ansprüche und dem Prüfungsschema hierfür.BGB-SchuldrechtDas allgemeine Schuldrecht enthält die Vorschriften über Inhalt, Gestaltung und Erlöschen der Schuldverhältnis-se sowie über Schuldverhältnisse aus Verträgen. Das besondere Schuldrecht kodifiziert einzelne rechtsgeschäftli-che und gesetzliche Schuldverhältnisse. Es regelt nicht abschließend bestimmte Vertragstypen wie Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag und Werkvertrag. In der Praxis haben sich weitere gemischte Ver-träge wie Factoring, Leasing und Franchising als verkehrstypische Verträge herausgebildet. Gesetzliche Schuld-verhältnisse sind die Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung. Diese entstehen durch ein bestimmtes Verhalten der Parteien kraft Gesetzes und nicht durch ein rechtsgeschäftli-ches Handeln aufgrund einer Willenserklärung.Schuldrechtsreform 2022Das Schuldrecht wird aufgrund europäischer Richtlinien zur Stärkung des Verbraucherschutzes und der Entwick-lung eines grenzübergreifenden elektronischen Handels im EU-Binnenmarkt sowie zur Unterstützung der digita-len Wirtschaft wesentlich geändert. Diese werden flankiert durch Maßnahmen des nationalen Gesetzgebers. Die Neuregelungen gelten größtenteils bereits seit Jahresbeginn, teils waren sie schon zuvor in Kraft oder dies ge-schieht noch im ersten Halbjahr 2022. Die Darstellung beinhaltet daher auch das insoweit neue BGB-Schuldrecht 2022.BGB-SachenrechtDie Vorschriften des Sachenrechts regeln den Besitz und das Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstü-cken. Darüber hinaus regeln sie die beschränkt dinglichen Rechte am Eigentum, insbesondere die Mobiliar- und Grundpfandrechte. Im Sachenrecht gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Nach diesem Prinzip sind die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte und die sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfte in ihrer rechtlichen Wirksamkeit grundsätzlich voneinander unabhängig. Ein Ausgleich erfolgt ggf. nach den Regeln des Bereiche-rungsrechts.3. Buchteil (Handels- und Gesellschaftsrecht)Der dritte Buchteil beschäftigt sich mit dem für die Privatwirtschaft und Unternehmen wichtigen Handels- und Gesellschaftsrecht. Dabei handelt es sich um ein Sonderprivatrecht, das durch Spezialgesetze die Regeln des All-gemeinen Privatrechts ergänzt und vorrangig ist.HandelsrechtDas Handelsrecht ist in erster Linie Regelungsmaterie des Handelsgesetzbuchs. Im Fokus der Darstellung liegen die Regeln für Kaufleute und Handelsgeschäfte. Die Anwendung des HGB als Sonderprivatrecht der Kaufleute knüpft persönlich an die die Kaufmannseigenschaft an. Das Handelsregister und zukünftig zentral auch das Un-ternehmensregister gewährleisten die für den Handelsverkehr wichtige Registerpublizität. Die Handelsfirma ist Name des Kaufmanns unter dem er seine Geschäfte betreibt. Es gelten eine Reihe von zu beachtenden Firmen-grundsätzen. Die allgemeinen HGB-Vorschriften über Handelsgesetze modifizieren die BGB-Vorschriften, um die Anforderungen an eine schnelle und zuverlässige Geschäftsabwicklung sicherzustellen. Beim Handelskauf sind strengere Vorschriften zu beachten. Die Regelungen und Prinzipien des Handelsrechts werden in Abbildun-gen zusätzlich dargestellt.GesellschaftsrechtDas Gesellschaftsrecht untergliedert sich in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.PersonengesellschaftsrechtDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildet die Grundform der Personengesellschaften. Diese können Träger von Rechten und Pflichten sein, sind aber keine juristischen Personen, sondern Gesamthandsgemeinschaften. Sie kommen durch Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen oder Perso-nengesellschaften zustande, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, den Gesellschaftszweck durch vereinbarte Beiträge zu fördern. Ist der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet, handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nach für sie vor-rangig geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Bei der OHG ist die Haftung keines der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt. Bei der KG ist diese Haftung bei mindestens einem Gesell-schafter beschränkt (Kommanditist) und bei den anderen Gesellschaftern nicht beschränkt (Komplementär).Reform des PersonengesellschaftsrechtsDas Recht der Personengesellschaften wird zukünftig durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschafts-rechts reformiert. Im Mittelpunkt stehen dabei Neuregelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre Rechts- und Parteifähigkeit wird der Rechtsprechung folgend für die am Rechtsverkehr teilnehmende Außen-Gesellschaft gesetzlich anerkannt. Eingeführt wird auch ein neues Gesellschaftsregister für die GbR und ein eigenes Be-schlussmängelrecht für die OHG und KG.KapitalgesellschaftsrechtGesellschaft mit beschränkter HaftungDie Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts mit dem wirtschaftlichen Verein als Grund-form. Im Wirtschaftsleben meist genutzte Rechtsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die GmbH wird im GmbH-Gesetz geregelt und kann auch als Ein-Mann-Gesellschaft gegründet werden. Als Variante hierzu ohne das Erfordernis eines Mindestkapitals hat der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbe-schränkt) eingeführt. Den Gläubigern der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Damit dieses als Haf-tungsfonds zur Verfügung steht, müssen die Regeln zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung beachtet wer-den. Die Organe der GmbH sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung.Neue Regeln für Online-Gründung und RegisterDas Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie sieht zukünftig die Gründung einer GmbH auch online mittels Videokonferenz vor. Das Unternehmensregister soll die Funktion eines zentralen Registers für die Veröffentlichung von Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte übernehmen. Weiter geregelt wird außerdem der grenzüberschreitende Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernet-zung.AktiengesellschaftDie Aktiengesellschaft ist zentrale Rechtsmaterie der Vorschriften im Aktiengesetzes. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Sind die Aktien börsennotiert, ist regelmäßig eine Vielzahl von Aktionären an der Aktiengesellschaft beteiligt. Man spricht dann von einer Publikumsaktienge-sellschaft. Auch die Aktiengesellschaft kann als Ein-Mann-Gesellschaft gegründet werden. Die Gesellschafter der Aktiengesellschaft haften nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Nach dem Trennungsprinzip haftet auch bei der eingetragenen Aktiengesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Deshalb gelten strenge Anforderungen für Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Die Organe der Aktiengesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.Europäische GesellschaftDie EU-Verordnung über das Statut der Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) regelt eine besondere Rechtsform der Aktiengesellschaft auf europäischer Ebene. Die Gesellschaft kann grenzüberschreitend durch Zusammenschluss, Gründung einer Holding, gemeinsame Tochtergesellschaft oder Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft gegründet werden. Auf diese Weise können Unternehmen mit nationalen Niederlassungen europaweit ohne eine Änderung der Gesellschaftsstruktur tätig werden. Die SE kann mit einem Verwaltungsor-gan (monistisches Modell) oder mit einem Leitungs- und Aufsichtsorgan (dualistisches Modell), jeweils mit dem weiteren Organ der Hauptversammlung gegründet werden.Die verschiedenen Gesellschaftsformen, Gründungsvoraussetzungen, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Haftung von Gesellschaftern und Gesellschaft, Liquidation und Beendigung der Gesellschaften werden zusätzlich in Abbildungen verdeutlicht.Konstanz, im Januar 2022Dr. Andreas Zahnmehr
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B.BGB Allgemeines Schuldrecht (S.245 ff)Das Recht der Schuldverhältnisse ist im zweiten Buch des BGB (§§ 241-â853 BGB) geregelt. Es besteht aus den Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts (§§ 241-â432 BGB) und des Besonderen Schuldrechts (§§ 433â-â853 BGB). Das Allgemeine Schuldrecht enthält Regelungen, die denen des Besonderen Schuldrecht vorangestellt sind und für alle Schuldverhältnisse gelten (Klammertechnik). Geregelt werden der Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241-â304 BGB), die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeines Geschäftsbedingungen (§§ 305â-â310 BGB), die Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311-â360 BGB), das Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362â-â397 BGB), die Übertragung einer Forderung (§§ 398â-â413 BGB), die Schuldübernahme (§§ 414â-â418 BGB) sowie die Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420â-â432 BGB).Schuldrechtsreform 2002Der Bundesgesetzgeber hat das Schuldrecht bereits durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001 I, S. 3138) zum 01.â01.â2002 grundlegend reformiert. Dabei wurden die unionsrechtlichen Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, Zahlungsverzugsrichtlinie sowie Teile der E-Commerce-Richtlinie umgesetzt. Die Reform beschränkte sich aber nicht auf die Richtlinienumsetzung ( kleine Lösung ), sondern integrierte auch Nebengesetze wie das Verbraucherkreditgesetz, AGB-Gesetz, Fernabsatzgesetz, Teilzeitwohnrechtegesetz und das Haustürwiderrufsgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch ( große Lösung ).Schuldrechtsreform 2022Das Schuldrecht wird im Allgemeinen und im Besonderen Teil durch Neuregelungen aufgrund europäischer Richtlinien wesentlich geändert. Die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale-Inhalte-Richtlinie, DIRL) harmonisiert das Vertrags-recht, um Hindernisse für die Entwicklung eines grenzübergreifenden elektronischen Handels im EU-Binnenmarkt (digitaler Binnenmarkt) zu beseitigen. Sie bezweckt, den Verbraucherschutz zu stärken und die Transaktionskosten für kleinere und mittlere Unternehmen zu senken. Die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften (Modernisierungsrichtlinie) bildet mit der Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (Kollektivrechtsschutzrichtlinie) ein Paket (Paket-Richtlinien). Dies beruht auf den Neuen Rahmenbedingungen für Verbraucher (New Deal for Consumers) der EU-Kommission. Die Modernisierungsrichtlinie ( Omnibusrichtlinie ) ändert vier Verbraucherschutzrichtlinien. Das Richtlinienpakt ist Teil des Programms der EU-Kommission zur Gewährleistung der Effi-zienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT-Programm). Außerdem erfolgen Änderungen im Allgemeinen Schuldrecht aufgrund des Gesetzes über faire Verbraucherverträge.Digitale-Inhalte-RichtlinieDurch das Gesetz zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie vom 25.06.2021 (BGBl. 2021 I, S. 2123) wer-den die Verträge über digitale Produkte im Allgemeinen Schuldrecht erstmals in einem neuen Abschnitt 3, Titel 2âa in den §§ 327-â327âu BGB geregelt. Diese Neuregelungen sind mit Wirkung zum 01.â01.â2022 in Kraft getreten. Sie betreffen Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327-â327âs BGB) und enthalten besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmen (§§ 327âtâ-â327âu BGB). Die Neuregelungen über Verbraucherverträge (§§ 327-â327âs BGB) gelten (ausgenommen § 327âr BGB) auch für Verträge über die Bereitstellung eines digitalen Produkts, die bereits vor dem 01.â01.â2022 abgeschlossen wurden. Dazu muss die vertragsgegenständliche Bereitstellung ab dem 01.â01.â2022 erfolgt sein (Art. 229 § 57 Abs. 1-â3 EG-BGB). Die besonderen Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmen (§§ 327ât und 327âu BGB) sind auf Verträge über digitale Produkte anzuwenden, die ab dem 01.â01.â2022 abgeschlossen wurden (Art. 229 § 57 Abs. 4 EGBGB).ModernisierungsrichtlinieDas Gesetz zur Änderung des BGB und EGBGB in Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie vom 10.â08.â2021 (BGBl. 2021 I, S. 3483) tritt mit Wirkung zum 28.â05.â2022 in Kraft. Es regelt im Allgemeinen Schuldrecht insbesondere allgemeine Informationspflichten u. a. für Betreiber von Online-Marktplätzen (§ 312âl BGB n. F., Art. 246âd EGBGB n. F.) und Änderungen beim Widerruf von Fernabsatzverträgen (§ 357âf BGB n. F.).Gesetz für faire VerbraucherverträgeDas Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.â08.â2021 (BGBl. 2021 I, S. 3433) ändert und ergänzt im All-gemeinen Schuldrecht Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen bei den Klauselverboten ohne und mit Wertungsmöglichkeit. Bereits zum 01.â10.â2021 ist das Verbot des Abtretungsausschlusses von Geldansprüchen und sonstigen Verbraucherrechten gegen den Unternehmer (§ 308 Nr. 9 BGB) in Kraft getreten. Eine weitere Einschränkung automatischer Vertragsverlängerungen bei Dauerschuldverhältnissen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern (§ 309 Nr. 9 BGB n. F.) tritt am 01.â03.â2022 in Kraft. Eine weitere Neuregelung gilt für Verträge, die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Website gerichtet sind und die einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung gegenüber einem Verbraucher verpflichten. Danach muss der Unternehmer auf der Website dem Verbraucher ab 01.â07.â2022 für die Kündigungserklärung einen Kündigungsbutton und eine automatische Eingangsbestätigung einrichten. Dies gilt aber nicht, wenn für die Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist (§ 312âk n. F. BGB).I.Inhalt des Schuldverhältnisses1.Allgemeinesa.Begriff des SchuldverhältnissesDas Schuldverhältnis ist in § 241 BGB geregelt. Danach ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (Forderung). Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger des Forderungsrechts und der Schuldner der Leistungspflicht können jeweils eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Dabei handelt es sich um Verhaltens- und Schutzpflichten (Nebenpflichten), deren Verletzung ebenso wie die Verletzung einer (Haupt-)Leistungspflicht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280âff BGB begründen kann.b.Schuldverhältnis als relatives RechtDas Schuldverhältnis begründet ein relatives Recht zwischen Gläubiger und Schuldner, jedoch kein absolutes Recht, wie z. B. das Eigentum, das gegenüber jedermann gilt. Es berechtigt und verpflichtet grundsätzlich nur die am Schuldverhältnis beteiligten Personen (inter partes). Ein Schuldverhältnis im engeren Sinne beschreibt die einzelne Leistungsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner als Zustand, in dem sich ein Anspruch und eine entsprechende Schuld gegenüberstehen.Beispiel:Beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) sind der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übereignung (§ 433 Abs. 1 BGB) sowie der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache (§ 433 Abs. 2 BGB) jeweils eigene Schuldverhältnisse im engeren Sinne.Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet die Gesamtheit der zusammenhängenden (konnexen) Leis-tungsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner.Beispiel:Der Kaufvertrag gem. § 433 BGB ist das Schuldverhältnis im weiteren Sinne, welcher die einzelnen Ansprüche, also die Schuldverhältnisse im engeren Sinne, als Ganzes umfasst.c.Einheit von Gläubiger und SchuldnerEine anfängliche Einheit von Gläubiger und Schuldner in einer Person ist ausgeschlossen. Dies ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, da ein Schuldverhältnis begrifflich voraussetzt, dass Gläubiger und Schuldner (mindestens zwei) verschiedene Personen sind, so dass es zwischen denselben Personen nicht entstehen kann. Das Schuldverhältnis erlischt grundsätzlich durch Konfusion, wenn sich Gläubiger und Schuldner einer Forderung nachträglich in einer Person vereinigen. Dies kann sich aus rechtsgeschäftlicher Handlung etwa durch Abtretung einer Forderung vom Gläubiger an den Schuldner (§ 398 BGB) oder kraft Gesetzes etwa infolge der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) ergeben, wenn der Schuldner zugleich Erbe des Gläubigers ist, weil mit dem Erbfall auch die Forderung auf den Erben übergeht.Beispiel:Ein Mietverhältnis kann nicht wirksam entstehen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich eine Vermieterstellung einnimmt, und es erlischt durch Konfusion, wenn der Mieter nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt (BGH v. 27.â04.â2016 - VIII ZR 323/14).d.Entstehung des SchuldverhältnissesEin Schuldverhältnis entsteht in der Regel durch rechtsgeschäftliches Handeln. Es kann durch zweiseitiges Rechtsgeschäft als Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB), unvollkommen zweiseitiges Rechtsgeschäft, z. B. Leihe (§§ 598 BGB), einseitiges Rechtsgeschäft, z. B. Auslobung (§§ 657âff BGB), aufgrund geschäftsähnlicher Handlungen (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB) oder kraft Gesetzes, z. B. GoA (§§ 677), Bereicherung (§§ 812âff BGB) oder Delikt (§§ 823âff BGB), entstehen.e.Grundsatz von Treu und Glaubenaa.Allgemeines§ 242 BGB verpflichtet den Schuldner, die Leistungen so zu erbringen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (Grundsatz von Treu und Glauben). Der Grundsatz von Treu und Glauben ergänzt die in §§ 243âff BGB enthaltenen Einzelvorschriften über die Verpflichtung zur Leistung. Es handelt sich zudem um einen das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Als Generalklausel enthält § 242 BGB keinen Rechtssatz, aus dem durch Subsumtion bestimmte Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Der Inhalt der Generalklausel ist aber von Rechtsprechung und Lehre durch Funktionskreise und Fallgruppen präzisiert worden. Dadurch wird der Rechtsausübung dort eine Schranke gesetzt, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Dagegen enthält § 242 BGB keine generelle Ermächtigung zur Rechtsfortbildung nach Billigkeitsgrundsätzen. Die Anwendbarkeit des § 242 BGB setzt nach überwiegender Meinung eine rechtliche Sonderverbindung voraus. Dafür ausreichend ist ein qualifizierter sozialer Kontakt. Erfasst werden neben vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen v. a. auch durch ein nichtiges Rechtsgeschäft (§ 125 BGB) oder einen Wettbewerbsverstoß entstandene Rechtsbeziehungen, vorvertragliche Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB) sowie dauernde Geschäftsverbindungen und Nachwirkungen eines Vertrags.bb.Art und Weise der Leistung§ 242 BGB regelt nach seinem Wortlaut die Art und Weise der Leistung. Der Schuldner hat seine Verbindlichkeit so zu erfüllen, wie es dem Sinn und Zweck des Schuldverhältnisses entspricht. Eine Leistung zur Unzeit ist unzulässig, ebenso eine Leistung am unpassenden Ort. Ist die Erfüllung am vertraglichen oder gesetzlichen Erfüllungsort unmöglich oder unzumutbar, tritt an die Stelle ein angemessener Ort. Auch der Gläubiger muss auf schutzwürdige Interessen des Schuldners Rücksicht nehmen. Er kann zur Annahme von Teilleistungen (§ 266 BGB) oder Ratenzahlungen (§ 507 BGB) verpflichtet sein. Unerhebliche Abweichungen der Leistungen vom vertraglichen oder gesetzlichen Leistungsprogramm sind unschädlich, wenn der gleiche wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt wird.cc.Pflichten im SchuldverhältnisNebenpflichtenDie Hauptleistungspflichten im Schuldverhältnis werden durch Nebenpflichten ergänzt. Diese können sich aus vertraglicher Vereinbarung oder besonderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 404, 618, 666 BGB) ergeben. Die Auslegung von Verträgen muss so erfolgen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§§ 133, 157 BGB). Danach sind die Parteien gehalten, eine sinnvolle Durchführung des Vertrags zu ermöglichen und den anderen Teil vor Schädigungen zu bewahren. Die ergänzende Vertragsauslegung führt regelmäßig zur Begründung vertraglicher Nebenleistungspflichten und Rücksichtspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Rücksichtspflichten umfassen insbesondere Aufklärungs-, Beratungs-, Auskunfts-, Anzeige-, Mitwirkungs-, Unterlassung-, Fürsorgepflichten, Obhuts- und Schutzpflichten.Im Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht folgt aus § 242 BGB eine umfassende Treuepflicht. Auch die Begründung vorvertraglicher Pflichten i. S. v. § 311 Abs. 2 und 3 BGB kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten nachwirkende Treuepflichten (culpa post contractum finitum).dd.Unzulässige RechtsausübungNach der Rechtsprechung bilden Treu und Glauben eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Innentheorie). Danach ist die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage als Rechtsüberschreitung rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig (Verbot unzulässiger Rechtsausübung). Nach der Gegenmeinung berührt die unzulässige Rechtsausübung den Bestand des Rechts nicht, sondern ist eine von außen an das Recht herantretende Ausübungsschranke (Außentheorie). Die sich aus Treu und Glauben ergebenden Anforderungen für eine unzulässige Rechtsausübung sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.Die Ausübung eines individuellen Rechts ist unredlich und damit unzulässig, wenn mit ihr nicht die durch Ver-trag oder Gesetz geschützten Interessen verwirklicht werden, sondern das Recht zweckwidrig verwendet wird (individueller Rechtsmissbrauch).Darüber hinaus müssen die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm ergebenden Rechtsfolgen u. U. dann zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (institutioneller Rechtsmissbrauch). Er kann sich auf den Missbrauch der Vertragsfreiheit (Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln), der Rechtsform der juristischen Person (Durchgriffshaftung), der Gestaltungsformen (Einwendungsdurchgriffâ), vgl. § 359 BGB, der Formnichtigkeit (§ 125 BGB) und der Nichtigkeit gem. §§ 134, 138 BGB beziehen.EinwendungDer Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) begründet eine den Rechtserwerb (rechts)hindernde oder sonst eine rechts-vernichtende Einwendung. Für das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung haben sich typische Fallgruppen herausgebildet.Unredlicher Erwerb der eigenen RechtstellungDie Ausübung eines Rechts ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat. Dafür genügt ein objektiv unredliches Verhalten, ohne dass Arglist oder Verschulden erforderlich sind. Es bedarf aber einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzel-falls, wenn das treuwidrige Verhalten nicht zielgerichtet war.Verletzung eigener PflichtenDie Rechtsausübung kann ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt. Es gibt aber keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtstreu verhalten hat.Fehlen eines schutzwürdigen EigeninteressesDie Rechtsausübung ist unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Dieser Fall-gruppen zugeordnet werden die nutzlose Rechtsausübung, die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke und die Fälle des § 226 BGB. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt auch, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).Geringfügige InteressenverletzungAuch geringfügige Interessenverletzungen bleiben grundsätzlich nicht ohne Rechtsfolgen. Ein Rechtsmissbrauch liegt nur dann vor, wenn an einem geringfügigen, im Ergebnis folgenlos gebliebenen Verstoß, weitreichende eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden oder wenn der Gläubiger wiederholte Verstöße toleriert hat und dadurch für den Schuldner ein Vertrauenstatbestand entstanden ist.UnverhältnismäßigkeitDie Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung müssen nicht grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu deren Schwere stehen. Sind aber bei Pflichtverletzungen mehrere Reaktionen möglich, kann jedoch § 242 BGB, vor allem bei Dauerschuldverhältnissen oder einer besonders engen Bindung, dazu verpflichten, die mildere Reaktion zu wählen. So ist z. B. der Ausschluss aus einer Gesellschaft oder die Entziehung der Geschäftsführung missbräuchlich, wenn eine weniger weitreichende Maßnahme möglich und zumutbar ist.Widersprüchliches VerhaltenDie Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsmeinung ändern, sich auf die Nichtigkeit einer abgegebenen Erklärung berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen. Missbräuchlich ist ein widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treu-widrig erscheinen lassen würden. Dazu muss das objektive Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vor-liegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hin-blick hierauf vorrangig schutzwürdig sind (venire contra factum proprium). Ein Verschulden ist dabei nicht erforderlich.VerwirkungDie Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, bei welcher der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt. Sie setzt voraus, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment), was sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Zusätzlich ist erforderlich, dass sich der Verpflichtete auf-grund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen. Weiter muss sich der Verpflichtete aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Umstandsmoment). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schuldner im Hin-blick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat.2.Leistungspflichta.AllgemeinesDie Leistungspflicht bestimmt die Art und Weise der Bewirkung der geschuldeten Leistung. Nur wenn die ge-schuldete Leistung bewirkt wird, erlischt das Schuldverhältnis durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Gläubiger. Die Leistung ist nicht bereits mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolgs bewirkt. Welcher Leistungserfolg geschuldet wird, ist abhängig vom Inhalt des Schuldverhältnisses.Beispiele:Dienstvertrag/ArbeitsvertragBei Dienstvertrag (§ 611 BGB) und Arbeitsvertrag (§ 611âa BGB) tritt Erfüllung mit Leistung der versprochenen Dienste oder Arbeitsleistung ein. Die geschuldete Leistung ist lediglich das Tätigwerden für den Dienstherrn oder den Arbeitgeber. Mit Vornahme der Leistungshandlung tritt deshalb zugleich der Leistungserfolg ein und damit Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB).WerkvertragBeim Werkvertrag (§ 631 BGB) tritt die Erfüllung erst mit Herstellung und Beschaffung des versprochenen Werks ein. Die Leistungshandlung als Prozess der Herstellung des Werks führt noch nicht zum Eintritt des Leistungserfolgs. Erst mit Herstellung und Verschaffung des Werks durch den Unternehmer an den Besteller tritt der Leistungserfolg ein und damit Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB).Der Leistungserfolg ist das Ergebnis der Leistungshandlung. Diese muss am richtigen Ort und zur richtigen Zeit vorgenommen werden. Die Vornahme der Leistungshandlung am Leistungsort zur Leistungszeit ist nicht nur für die Erfüllung (§ 362 BGB) und die Vermeidung des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB), sondern auch für die Begründung des Gläubigerverzugs (§§ 293âff BGB) und die Konkretisierung bei der Gattungsschuld (§ 243 BGB) maßgeblich. Für den Leistungsort gelten §§ 269âf BGB und für die Leistungszeit § 271 BGB.b.LeistungsortDer Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. Nach § 269 Abs. 1 BGB entscheidet in erster Linie die Parteivereinbarung über den Leistungsort. Sie kann sich durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung ergeben, bei Alltagsgeschäften durch die Verkehrssitte. Eine einseitige Erklärung nach Vertragsschluss genügt dafür allerdings nicht. Es handelt sich dann vielmehr um ein zustimmungsbedürftiges Angebot zur Änderung des Vertrages. Ansonsten ist der Leistungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften Sonderregeln für den Leistungsort enthalten.Beispiel:Bei der Verwahrung hat die Rückgabe der hinterlegten Sache an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen (§ 697 BGB).Bei gegenseitigen Verträgen ist der Leistungsort für die beiderseitigen Leistungen einzeln zu bestimmen und nicht einheitlich. Bei Kaufverträgen (§ 433 BGB) sind in der Regel getrennte Leistungsorte anzunehmen. So-fern der Leistungsaustausch nach ausdrücklicher vertraglicher Abrede Zug um Zug in der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers erfolgen soll oder das CISG anzuwenden ist, wird von der Rechtsprechung der Ort der Niederlassung als einheitlicher Leistungsort angenommen. Getrennte Leistungsorte sind bei Werkverträgen (§ 631 BGB) die Regel.Ist der Leistungsort von den Parteien nicht bestimmt und auch nicht aus den Umständen zu entnehmen oder in einer Sonderregelung enthalten, hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (§ 269 Abs. 2 BGB).Der Leistungsort als Ort der Leistungshandlung ist von dem Ort zu unterscheiden, an dem der Leistungserfolg eintritt (Erfolgsort). Beide Orte können zusammenfallen, was aber nicht zwingend ist. Die Bestimmung des Leistungsortes bei gegenseitigen Verträgen hängt immer auch davon ab, um welche Art von Schuld es sich handelt, was also genau geschuldet wird. Es gibt drei verschiedene Arten von Schulden: Holschuld, Bringschuld und Schickschuld.aa.HolschuldEine Holschuld besteht, wenn Leistungsort und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners sind. Dieser schuldet die Bereitstellung der Leistung zur Abholung. Dafür muss der Schuldner den Leistungsgegenstand aussondern und bereitstellen und den Gläubiger darüber unterrichten, falls ein Abholtermin nicht vereinbart wurde. Der Gläubiger muss die Leistung, z. B. die Kaufsache, beim Schuldner holen. Der Schuldner muss diese dann dem Gläubiger für die Übertragung des Eigentums übergeben und die Willenserklärung zur dinglichen Übereignung der Kaufsache dem Gläubiger gegenüber abgeben (§ 929 BGB). Im Zweifel folgt aus § 269 BGB, dass nicht nur der Leistungsort, sondern auch der Erfolgsort am Ort des Schuldners ist. Am Leistungsort tritt dann auch der Leistungserfolg ein, so dass Leistungsort und Erfolgsort identisch sind.bb.BringschuldBei der Bringschuld hat der Schuldner dem Gläubiger die Leistung an seinem Wohnsitz oder Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu erbringen. Leistungsort und Erfolgsort liegen also beim Gläubiger. Dort muss der Schuldner seine Schuld erfüllen. Der Schuldner muss also z. B. die Kaufsache aussondern, den Transport zum Gläubiger übernehmen und dort alles tun, was zur Herbeiführung des Leistungserfolgs notwendig ist. Folglich trägt der Schuldner zwischen dem Vertragsschluss und der Erfüllung beim Gläubiger die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache (Leistungsgefahr) und die Gefahr, die Gegenleistung (Preis) nicht zu erhalten (Gegenleistungsgefahr oder Preisgefahr). Dies ist der Regelfall etwa bei Kauf (§ 433 BGB) und Darlehen (§ 488 BGB). Zu beachten ist aber, dass nach der Regelung des § 269 Abs. 3 BGB die Übernahmen von Versendungs-kosten durch den Schuldner nicht allein dazu führt, dass der Ort der Versendung auch der Leistungsort sein soll. Durch eine solche Absprache wird also ohne weitere Umstände noch keine Bringschuld begründet.cc.SchickschuldBei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner und der Erfolgsort beim Gläubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen also auseinander. Das gilt z. B. für den Versendungskauf (§ 447 BGB), bei denen die Parteien nicht persönlich aufeinandertreffen, wie etwa für den Fernabsatzvertrag (§§ 312âc ff BGB) im E-Commerce Handel (Online Shopping). Die Leistungshandlung des Verkäufers und Schuldners ist auf die Übergabe der Kaufsache an eine ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson beschränkt. Der Leistungserfolg tritt erst mit der Übergabe der Sache am Wohnsitz oder Ort der gewerblichen Niederlassung des Käufers und Gläubigers ein. Mit Übergabe der Sache an die Transportperson erfolgt aber ein Übergang der Leistungsgefahr (Gefahrübergang). Eine gemäß § 243 Abs. 1 BGB (nur) der Gattung nach bestimmte Sache (Gattungsschuld) wird durch Konkretisierung zur Stückschuld (§§ 447 Abs. 1, 243 Abs. 2 BGB). Bei Untergang der Sache nach Gefahrübergang wird der Schuldner von seiner primären Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 BGB frei. Allerdings gilt dies beim Verbrauchgüterkauf nur dann, wenn der Käufer die Transportperson mit der Ausführung beauftragt hat und der Verkäufer dem Käufer diese nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB). Die Transportperson ist kein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Schuldners, da der Transport nicht mehr Teil der Leistungshandlung des Schuldners ist.dd.GeldschuldLeistungsort für Geldschulden ist in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes (§ 270 Abs. 2 BGB). Der Schuldner ist verpflichtet, das Geld auf seine Gefahr und Kosten an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln (§ 270 Abs. 1 BGB). Nach bisherigem Verständnis des § 270 BGB ist die Geldschuld aufgrund der gesetzlichen Regelung als qualifizierte Schickschuld einzuordnen. Danach trägt der Schuldner nur die Gefahr der Übermittlung, nicht jedoch die Gefahr der Verzögerung.ZahlungsverkehrsrichtlinieDie Geldschuld ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 270 BGB im Anwendungsbereich der EU-Zahlungsverkehrsrichtlinie (2011/7/EU) indes eine Bringschuld. Insoweit trägt der Schuldner auch die Gefahr der Verzögerung. Die Richtlinie gilt für Geldschulden zwischen Unternehmen oder Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern sowie für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Zahlung von Verzugszinsen nur rechtzeitig, wenn der Gläubiger den Geldbetrag innerhalb der Zahlungsfrist erhalten hat (EuGH NJW 2005, 1935 Telekom ) Das gilt aber nicht nur für Banküberweisungen, sondern für alle Arten der Geldübermittlung. Bei Banküberweisungen muss der Schuldner den Überweisungsauftrag (vgl. § 675âf BGB) so rechtzeitig vornehmen, dass der Geldbetrag bei üblicher Abwicklung dem Gläubigerkonto innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben werden kann. Außerhalb der EU-Zahlungsverkehrsrichtlinie, also insbesondere gegenüber Verbrauchern, genügt für die Rechtzeitigkeit der Leistung dagegen die rechtzeitige Veranlassung des Zahlungsauftrags wie z. B. der Banküberweisung.c.Leistungszeitaa.AllgemeinesDie Leistungszeit legt die Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Leistung fest und kann durch Vertrag oder gesetzliche Regelung bestimmt sein. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (Fälligkeit), der Schuldner sie sofort bewirken (Erfüllbarkeit). Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann (§ 271 BGB).Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden (§ 358 HGB). Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsbrauch des Ortes der Leistung (§ 359 Abs. 1 HGB).Die Nichteinhaltung der geschuldeten Leistungszeit ist eine Pflichtverletzung des Schuldners, die den Gläubiger berechtigen kann, nach § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, nach § 323 BGB vom gegen-seitigen Vertrag zurückzutreten sowie ggf. nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Schadensersatz wegen Verzöge-rung der Leistung zu verlangen.bb.StundungDie Fälligkeit der Forderung kann bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit durch eine Stundung (Stundungsvereinbarung) hinausgeschoben werden. Diese kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden (anfängliche Stundung), z. B. Zahlungsaufschub (§ 506 BGB). Bei einer nachträglichen Stundung handelt es sich um einen Schuldänderungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB), der bei formbedürftigen Verträgen dem Formzwang unterliegt (z. B. § 311âb Abs. 1 BGB). Eine stillschweigende (konkludente) Stundung kommt beim Stillhalten des Gläubigers in Betracht, der insbesondere keine Mahnung vornimmt. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann sich eine nachträgliche Stundung aber auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (BGHZ 86, 102).In der Praxis enthält die Stundungsvereinbarung i. d. R. eine bestimmte Frist mit der Änderung der Leistungs-zeit. Wird jedoch auf eine unbestimmte Zeit gestundet, so hat der Gläubiger dennoch die Möglichkeit, gem. §§ 315, 316 BGB die Leistungszeit nach billigem Ermessen festzusetzen. Im Übrigen endet die Stundung mit der Besserung, also sobald und soweit der Schuldner in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Er muss dann unaufgefordert zahlen.Rechtsfolgen der StundungDie Stundung verhindert den Beginn des Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) und begründet eine materiell-rechtliche Einrede des Schuldners gegen das Anspruchsbegehren des Gläubigers. Diesem obliegt am Bilanzstich-tag nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB die Pflicht, auch diejenigen Forderungen in seiner Bilanz zu bewerten, bei denen eine Stundung ausgesprochen ist. Die anfängliche Stundung fällt nicht unter die Vorschrift des § 205 BGB über die Hemmung der Verjährung, weil sie die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn hinausschiebt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die nachträgliche Stundung nach Entstehung des Anspruchs begründet in der Regel einen Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und fällt unter § 205 BGB.Abgrenzung zum StillhalteabkommenIm Unterschied zur Stundungsvereinbarung ist das Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, einen Anspruch, gleichgültig aus welchem Grund, zeitweilig nicht gel-tend zu machen. Damit hat der Schuldner i. d. R. ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht, das ihm eine Einrede gegen die prozessuale Geltendmachung des ursprünglichen Anspruchs gibt. Das Stillhalteabkommen kann außerdem eine materiell-rechtliche Einrede gegen die Fälligkeit der Leistung enthalten, dass ebenso wie die Stundung den Eintritt des Verzugs hindern soll, was durch Auslegung der Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist. Solange der Schuldner aufgrund des Stillhalteabkommens die Leistung verweigern kann, tritt nach § 205 BGB eine Hemmung der Verjährung ein.cc.KaufverträgeBei Kaufverträgen (§ 433 BGB) ergibt sich die Leistungszeit im Regelfall aus den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB). Ansonsten sind gemäß § 271 Abs. 1 BGB die Leistungen sofort zu erbringen, und zwar Zug um Zug (§ 320 Abs. 1 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt eine abweichende Regelung der Leistungszeit. Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine Ware kauft (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist eine Zeit für die nach § 433 BGB zu erbringenden Leistungen we-der bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Verbraucher (Gläubiger) diese Leistungen abweichend von § 271 Abs. 1 BGB nur unverzüglich verlangen. Darauf muss der Unternehmer die Sache spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Parteien können die Leistungen sofort bewirken (§ 475 Abs. 1 BGB).mehr

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