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Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH

Rechtsvergleich zwischen China und Deutschland als Beispiel
BuchKartoniert, Paperback
314 Seiten
Deutsch
Kovac, Dr. Verlagerschienen am15.02.2022
Die Gesellschaftsform der GmbH spielt im Wirtschaftsleben beider Länder eine enorme Rolle. In beide Ländern ist sie sowohl von kapitalistischer als auch von personalistischer Eigenschaft geprägt, jedoch kann dieser Charakter zum enormen Konfliktpotenzial beim Ausscheiden eines Gesellschafters führen. In beide Ländern existiert ein besonderer Abschnitt Ausscheiden der Gesellschafter nicht. Angesichts der Verbreitung und der Bedeutung der GmbH im Wirtschaftsleben ist eine systematische Untersuchung über die Möglichkeiten zum Ausscheiden aus GmbH daher ein sinnvolles Thema. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist in Deutschland zwar ein viel untersuchtes Thema, bedeutet jedoch nicht, dass inzwischen keine neuen Probleme auftauchen werden. Im Jahr 2012 hat eine Grundentscheidung von BGH beispielsweise neue Diskussion über die Voraussetzung der Wirksamkeit der Zwangseinziehung ausgelöst. In dieser Abhandlung wird bspw. erörtert, ob sich eine entsprechende Anwendung der von BGH entwickelten Ausfallhaftung beim Vorlegen einer anfänglichen Unterdeckung und beim Ausscheiden aus wichtigem Grund finden lässt. Das aktuelle chinesische GesG hat nur eine 35-jährige Geschichte. Bezüglich des Ausscheidens eines GmbH-Gesellschafters besitzen die gesetzlichen Regelungen viele Rechtslücken. Beispielsweise kennt der chinesische Gesetzgeber kein Ausscheiden aus wichtigem Grund. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bleibt die Auflösung der Gesellschaft oft die einzige Möglichkeit, um den Konflikt zu lösen. Auch wenn die Anteilsübertragung an einen Dritten in beiden Ländern gestattet ist, weist die Struktur der Normen einen großen Unterschied auf. Mit einer rechtsvergleichenden Studie werden nicht nur die strukturellen Unterschiede und die gesetzgeberischen Hintergründe analysiert, vielmehr soll diese Studie der chinesischen Gesetzgebung eben Anregungen für weitere Aktivitäten geben.mehr

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KlappentextDie Gesellschaftsform der GmbH spielt im Wirtschaftsleben beider Länder eine enorme Rolle. In beide Ländern ist sie sowohl von kapitalistischer als auch von personalistischer Eigenschaft geprägt, jedoch kann dieser Charakter zum enormen Konfliktpotenzial beim Ausscheiden eines Gesellschafters führen. In beide Ländern existiert ein besonderer Abschnitt Ausscheiden der Gesellschafter nicht. Angesichts der Verbreitung und der Bedeutung der GmbH im Wirtschaftsleben ist eine systematische Untersuchung über die Möglichkeiten zum Ausscheiden aus GmbH daher ein sinnvolles Thema. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist in Deutschland zwar ein viel untersuchtes Thema, bedeutet jedoch nicht, dass inzwischen keine neuen Probleme auftauchen werden. Im Jahr 2012 hat eine Grundentscheidung von BGH beispielsweise neue Diskussion über die Voraussetzung der Wirksamkeit der Zwangseinziehung ausgelöst. In dieser Abhandlung wird bspw. erörtert, ob sich eine entsprechende Anwendung der von BGH entwickelten Ausfallhaftung beim Vorlegen einer anfänglichen Unterdeckung und beim Ausscheiden aus wichtigem Grund finden lässt. Das aktuelle chinesische GesG hat nur eine 35-jährige Geschichte. Bezüglich des Ausscheidens eines GmbH-Gesellschafters besitzen die gesetzlichen Regelungen viele Rechtslücken. Beispielsweise kennt der chinesische Gesetzgeber kein Ausscheiden aus wichtigem Grund. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, bleibt die Auflösung der Gesellschaft oft die einzige Möglichkeit, um den Konflikt zu lösen. Auch wenn die Anteilsübertragung an einen Dritten in beiden Ländern gestattet ist, weist die Struktur der Normen einen großen Unterschied auf. Mit einer rechtsvergleichenden Studie werden nicht nur die strukturellen Unterschiede und die gesetzgeberischen Hintergründe analysiert, vielmehr soll diese Studie der chinesischen Gesetzgebung eben Anregungen für weitere Aktivitäten geben.