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Die Aufhebung von Schiedssprüchen aufgrund schiedsrichterlicher Befangenheit

BuchKartoniert, Paperback
Deutsch
Kovac, Dr. Verlagerscheint am15.11.2024
Das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit findet in der Schiedsgerichtsbarkeit nicht weniger Beachtung als in der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Neutralität des Schiedsgerichts ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der Schiedsgerichtsbarkeit und wird im deutschen Schiedsverfahrensrecht in § 1036 ZPO explizit vorausgesetzt.Im Unterschied zur staatlichen Gerichtsbarkeit besteht das Schiedsgericht in der Regel aus zwei parteibenannten Schiedsrichtern. Die Parteibenennung ist dabei ein zweischneidiges Schwert: Zum einen eröffnet sie die Möglichkeit, Schiedsrichter mit entsprechenden Fachkenntnissen und Erfahrungen in der jeweiligen Sachmaterie zu bestellen. Zum anderen lässt sich aufgrund eben dieser individuellen Auswahl eine gewisse Empfänglichkeit des Schiedsrichters für die Position der ihn jeweils benennenden Partei nicht leugnen.Um das Gebot der schiedsrichterlichen Neutralität zu gewährleisten, schafft das Schiedsrecht entsprechende Schutzinstrumente. Insbesondere können die Parteien eines Schiedsverfahrens den Schiedsrichter ablehnen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Den Schiedsrichter wiederum trifft die Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.Wird ein Schiedsspruch erlassen, so endet das Schiedsverfahren und damit grundsätzlich auch das Amt des Schiedsrichters. Ein Antrag auf Schiedsrichterablehnung ist dann nicht mehr zielführend. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann wiederum nur bei Vorliegen einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO normierten Aufhebungsgründe erreicht werden. Da Zweifel an der Unbefangenheit eines Schiedsrichters aber nicht explizit als Aufhebungsgrund in § 1059 Abs. 2 ZPO aufgeführt ist, fragt sich, ob und inwiefern ein Schiedsspruch bei bestehenden Zweifeln an der schiedsrichterlichen Unbefangenheit angreifbar ist.Bevor entsprechende Rückschlüsse auf die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs wegen schiedsrichterlicher Befangenheit gezogen werden können, untersucht die Arbeit zunächst, wie sich die Befangenheit eines Schiedsrichters auf das noch laufende Schiedsverfahren auswirkt. Besondere Berücksichtigung findet hierbei auch die Frage, ob dem Schiedsrichter allein wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht Befangenheit vorgeworfen werden kann. Sodann erörtert die Studie die Möglichkeit der Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs aufgrund schiedsrichterlicher Befangenheit und geht ergänzend auch auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ein.mehr

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KlappentextDas Gebot der richterlichen Unabhängigkeit findet in der Schiedsgerichtsbarkeit nicht weniger Beachtung als in der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Neutralität des Schiedsgerichts ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der Schiedsgerichtsbarkeit und wird im deutschen Schiedsverfahrensrecht in § 1036 ZPO explizit vorausgesetzt.Im Unterschied zur staatlichen Gerichtsbarkeit besteht das Schiedsgericht in der Regel aus zwei parteibenannten Schiedsrichtern. Die Parteibenennung ist dabei ein zweischneidiges Schwert: Zum einen eröffnet sie die Möglichkeit, Schiedsrichter mit entsprechenden Fachkenntnissen und Erfahrungen in der jeweiligen Sachmaterie zu bestellen. Zum anderen lässt sich aufgrund eben dieser individuellen Auswahl eine gewisse Empfänglichkeit des Schiedsrichters für die Position der ihn jeweils benennenden Partei nicht leugnen.Um das Gebot der schiedsrichterlichen Neutralität zu gewährleisten, schafft das Schiedsrecht entsprechende Schutzinstrumente. Insbesondere können die Parteien eines Schiedsverfahrens den Schiedsrichter ablehnen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Den Schiedsrichter wiederum trifft die Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können.Wird ein Schiedsspruch erlassen, so endet das Schiedsverfahren und damit grundsätzlich auch das Amt des Schiedsrichters. Ein Antrag auf Schiedsrichterablehnung ist dann nicht mehr zielführend. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann wiederum nur bei Vorliegen einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO normierten Aufhebungsgründe erreicht werden. Da Zweifel an der Unbefangenheit eines Schiedsrichters aber nicht explizit als Aufhebungsgrund in § 1059 Abs. 2 ZPO aufgeführt ist, fragt sich, ob und inwiefern ein Schiedsspruch bei bestehenden Zweifeln an der schiedsrichterlichen Unbefangenheit angreifbar ist.Bevor entsprechende Rückschlüsse auf die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs wegen schiedsrichterlicher Befangenheit gezogen werden können, untersucht die Arbeit zunächst, wie sich die Befangenheit eines Schiedsrichters auf das noch laufende Schiedsverfahren auswirkt. Besondere Berücksichtigung findet hierbei auch die Frage, ob dem Schiedsrichter allein wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht Befangenheit vorgeworfen werden kann. Sodann erörtert die Studie die Möglichkeit der Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs aufgrund schiedsrichterlicher Befangenheit und geht ergänzend auch auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ein.