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Glockenläuten und Uhrenschlag.

Der Gebrauch von Kirchenglocken in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung.. Dissertationsschrift
BuchKartoniert, Paperback
418 Seiten
Deutsch
Duncker & Humbloterschienen am18.01.1999
Wenn die Glocken und das Glockengeläut auch seit alters her im öffentlichen Leben präsent sind, so ist ihr Gebrauch in den letzten Jahrzehnten doch vermehrt Gegenstand allgemeiner Kritik und gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Die »Sprache der Glocken« hat ihre Selbstverständlichkeit verloren. Das Glockenrecht wird als »skurriler Randbereich« des Staatskirchenrechts empfunden.

Es zeigt sich jedoch, daß die Außerachtlassung von historischem Entstehungszusammenhang und theologischer Bedeutung des Glockengeläuts zu problematischen rechtlichen Beurteilungen des Glockengebrauchs führen kann, die dem durchaus komplexen System seiner Symbolik nicht gerecht werden. Solche Unsicherheiten manifestieren sich beispielsweise in der ebenso fragwürdigen wie juristisch anerkannten Unterscheidung von liturgischem Glockenläuten und (vermeintlich) nichtsakralem Zeitschlagen.

Ziel der Untersuchung ist es aus diesem Grunde, die Herausbildung des Glockenrechts im einzelnen zu dokumentieren und vor dem Hintergrund der zahlreichen einschlägigen Gerichtsentscheidungen in Glockenangelegenheiten eine Bestandsaufnahme und Analyse der heutigen verfassungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Beurteilung zu leisten. Neben einer Darstellung der liturgischen, kulturgeschichtlichen, kirchenrechtlichen und religionsverfassungsrechtlichen Aspekte des Glockengebrauchs auf der Basis der jeweiligen geschichtlichen Entwicklung gilt der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Glockengebrauchs besondere Aufmerksamkeit. Hierbei ermöglicht sowohl die (umstrittene) Unterscheidung zwischen Erheblichkeit und Zumutbarkeit nach

3, 22 BImSchG als auch die immissionsschutzrechtliche Anerkennung partieller Vorrangrelationen für bestimmte Anlagentypen, eine dem Glockengebrauch zugute kommende dogmatische Einordnung.

Wenn auch das »Lesen von Tönen« (A. Corbin) schwierig geworden ist, so gewährleistet die Rechtsordnung nach wie vor den Gebrauch von Kirchenglocken und erweist sich insofern
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Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR89,90

Produkt

KlappentextWenn die Glocken und das Glockengeläut auch seit alters her im öffentlichen Leben präsent sind, so ist ihr Gebrauch in den letzten Jahrzehnten doch vermehrt Gegenstand allgemeiner Kritik und gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Die »Sprache der Glocken« hat ihre Selbstverständlichkeit verloren. Das Glockenrecht wird als »skurriler Randbereich« des Staatskirchenrechts empfunden.

Es zeigt sich jedoch, daß die Außerachtlassung von historischem Entstehungszusammenhang und theologischer Bedeutung des Glockengeläuts zu problematischen rechtlichen Beurteilungen des Glockengebrauchs führen kann, die dem durchaus komplexen System seiner Symbolik nicht gerecht werden. Solche Unsicherheiten manifestieren sich beispielsweise in der ebenso fragwürdigen wie juristisch anerkannten Unterscheidung von liturgischem Glockenläuten und (vermeintlich) nichtsakralem Zeitschlagen.

Ziel der Untersuchung ist es aus diesem Grunde, die Herausbildung des Glockenrechts im einzelnen zu dokumentieren und vor dem Hintergrund der zahlreichen einschlägigen Gerichtsentscheidungen in Glockenangelegenheiten eine Bestandsaufnahme und Analyse der heutigen verfassungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Beurteilung zu leisten. Neben einer Darstellung der liturgischen, kulturgeschichtlichen, kirchenrechtlichen und religionsverfassungsrechtlichen Aspekte des Glockengebrauchs auf der Basis der jeweiligen geschichtlichen Entwicklung gilt der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Glockengebrauchs besondere Aufmerksamkeit. Hierbei ermöglicht sowohl die (umstrittene) Unterscheidung zwischen Erheblichkeit und Zumutbarkeit nach

3, 22 BImSchG als auch die immissionsschutzrechtliche Anerkennung partieller Vorrangrelationen für bestimmte Anlagentypen, eine dem Glockengebrauch zugute kommende dogmatische Einordnung.

Wenn auch das »Lesen von Tönen« (A. Corbin) schwierig geworden ist, so gewährleistet die Rechtsordnung nach wie vor den Gebrauch von Kirchenglocken und erweist sich insofern
Details
ISBN/GTIN978-3-428-09346-5
ProduktartBuch
EinbandartKartoniert, Paperback
Erscheinungsjahr1999
Erscheinungsdatum18.01.1999
Reihen-Nr.32
Seiten418 Seiten
SpracheDeutsch
Gewicht634 g
IllustrationenTab.; 418 S.
Artikel-Nr.10892508
Rubriken
GenreRecht

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht: Einführung - 1. Teil: Der innerkirchliche Bereich - 2. Teil: Glocken und Kirchtürme; geschichtliche Grundlagen der Kultusfreiheit und der staatlichen Glockengesetzgebung von der Reformation bis zum Nationalsozialismus - 3. Teil: Verfassungsrechtliche Grundlagen des Kirchenglockengeläuts - 4. Teil: Die verfassungsrechtlichen Schranken des Glockenläutens und des Kirchturmbaus - 5. Teil: Kirchtürme und Kirchenglocken. Sonderstatus der res sacrae und die Frage nach dem Rechtsweg gegen das Glockenläuten - 6. Teil: Glockenläuten und staatlicher Immissionsschutz - Ausblick und wesentliche Ergebnisse - Literaturverzeichnis/Archivalien - Anhang - Sachwortverzeichnismehr
Kritik
»Insgesamt darf festgestellt werden, daß es sich um einen sehr anspruchsvollen Text handelt, der unter umfassender Verarbeitung von Literatur und Rechtsprechung ein schwieriges Problemfeld ausleuchtet. Die verdienstvolle Schrift verdeutlicht den spezifischen christlichen Kontext einer von Dritten oft ausschließlich als Lärm empfundenen Botschaft, liefert solide recherchiertes Material für einen Dialog der Kulturen und setzt eigenständige Akzente für Bewertungen im Rahmen der Verfassungsordnung für einen auf religionsbezogene Neutralität verpflichteten, gleichwohl mit guten Gründen an christlich-abendländische Traditionen anknüpfenden Staat mitten in Europa.«
Prof. Dr. Peter J. Tettinger, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, 8/1999

»Ansgar Hense hat eine Monographie vorgelegt, die beeindruckt. Sie leistet eine umfassende Bearbeitung des Themas, die mit dem Worte brillant nicht überbewertet ist.«
Prof. Dr. Stefan Muckel, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 9/2000
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