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Die schönsten nordischen Vornamen

Für Mädchen und Jungen. Mit Herkunft und Bedeutungen
TaschenbuchKartoniert, Paperback
174 Seiten
Deutsch
Heyneerschienen am02.07.2007
Von Anikka bis Øystein

Ob Finn oder Kjell, Madita oder Lina - Namen aus Norwegen, Schweden, Finnland und Dänemark werden immer beliebter. Für alle Eltern, die ihrem Kind einen etwas ausgefalleneren Namen geben wollen, versammelt Birgit Adam in ihrem Buch die schönsten nordischen Vornamen für Jungen und Mädchen und informiert über deren Herkunft und Bedeutung.

Ein umfassendes und praktisches Handbuch für werdende Eltern auf Namenssuche.
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Verfügbare Formate
TaschenbuchKartoniert, Paperback
EUR7,99
E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
EUR7,99

Produkt

KlappentextVon Anikka bis Øystein

Ob Finn oder Kjell, Madita oder Lina - Namen aus Norwegen, Schweden, Finnland und Dänemark werden immer beliebter. Für alle Eltern, die ihrem Kind einen etwas ausgefalleneren Namen geben wollen, versammelt Birgit Adam in ihrem Buch die schönsten nordischen Vornamen für Jungen und Mädchen und informiert über deren Herkunft und Bedeutung.

Ein umfassendes und praktisches Handbuch für werdende Eltern auf Namenssuche.
Details
ISBN/GTIN978-3-453-65004-6
ProduktartTaschenbuch
EinbandartKartoniert, Paperback
Verlag
Erscheinungsjahr2007
Erscheinungsdatum02.07.2007
Seiten174 Seiten
SpracheDeutsch
Gewicht147 g
Artikel-Nr.10753356
Rubriken

Inhalt/Kritik

Leseprobe
VorwortDen richtigen Vornamen für einen neuen Erdenbürger zu finden ist nicht immer ganz einfach. Egal, ob Sie nun ein Mädchen oder einen Jungen erwarten ? die Auswahl an möglichen Vornamen scheint beinahe unbegrenzt. Und tatsächlich sollten Sie diese Entscheidung auch wohlüberlegt treffen, denn schließlich muss Ihre Tochter oder Ihr Sohn diesen Vornamen ihr oder sein ganzes Leben lang tragen. Zunehmend beliebter werden nordische Vornamen wie Annika und Nils, Finn und Svenja. Dieses Buch erleichtert werdenden Eltern die Auswahl, denn hier sind die schönsten nordischen Vornamen gesammelt: von A bis Z, für Mädchen und Jungen. Sie finden hier über 2400 Vornamen, alphabetisch geordnet und mit Hinweisen zu ihrer Herkunft und ihrer Bedeutung. Und wenn Sie schon einen bestimmten Vornamen im Auge haben, aber nicht genau wissen, ob dieser auch zulässig ist, finden Sie außerdem vorab alle wichtigen Informationen rund um das Namensrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Unter Skandinavien versteht man geografisch den Zusammenschluss der Länder Dänemark, Norwegen, Schweden und Island. Die Skandinavier, durch gemeinsame Traditionen und Geschichte in ihrer Lebensweise recht ähnlich, nennen dies alles einfach den »Norden«. Zum Norden gehören ebenfalls Finnland ? obwohl es als Einziges der hier genannten Länder keinen indo-germanischen Sprachstamm hat, sondern den finno-ugrischen ?, Grönland und die Färöer-Inseln (zu Dänemark), die Åland-Inseln (zu Finnland) sowie Spitzbergen (zu Norwegen); die zu Russland gehörige Barentsregion wurde in diesem Buch nicht berücksichtigt. Aufgenommen wurden also Vornamen, die aus eben diesen nordischen Ländern stammen. Ebenfalls zu finden sind Vornamen aus dem Friesischen, die in Norddeutschland sowie Teilen der Niederlande, Dänemarks und Südschwedens verbreitet sind. In der Regel ist angegeben, aus welchem Land oder Sprachraum ein Vorname stammt. Oft kommt es aber auch vor, dass ein Name in mehreren nordischen bzw. nordeuropäischen Ländern verbreitet ist und sich sein genauer Ursprung nicht mehr zurückverfolgen lässt. Dann wurde hier als Herkunftsbezeichnung ganz einfach »nordisch« angegeben, da dem Namen in der Regel eine altnordische Sprachwurzel zugrunde liegt. So wie in Deutschland nicht nur deutsche Namen populär sind, sind auch in nordischen Ländern natürlich nicht nur nordische Namen verbreitet. Deshalb findet man beispielsweise in Schweden auch Vornamen wie Alice oder William, die französischen bzw. englischen Ursprungs sind, unter den Top Ten der beliebtesten Vornamen. Welche Namen in welchem Land beliebt sind, verrät Ihnen das Kapitel »Die beliebtesten Vornamen in Skandinavien« am Ende des Buches. Ob nun aus Dänemark oder Schweden, aus Norwegen, Island oder Finnland, ob ost-, west oder nordfriesisch ? bestimmt ist auch für Ihr Kind der richtige Vorname dabei! Viel Spaß beim Stöbern wünscht Ihnen Birgit Adam NOCH EIN HINWEIS ZUR SCHREIBWEISE: Die dänischen und norwegischen Buchstaben Æ/æ und Ø/ø werden in diesem Buch als Ä/ä und Ö/ö wiedergegeben, da ihre Aussprache in etwa diesen deutschen Umlauten entspricht. Der Buchstabe Å/å, der im Dänischen, Norwegischen und Schwedischen verwendet wird und dessen Aussprache einem offenen o ähnelt, wurde dagegen in seiner Schreibweise belassen. Dieser Buchstabe, der in den entsprechenden skandinavischen Alphabeten nach Z/z ganz am Ende steht, wurde hier jedoch ? um Benutzerfreundlichkeit für deutsche Leser zu gewährleisten ? nach A/a ins Alphabet sortiert. In Deutschland, Österreich und der Schweiz haben Eltern das Recht und die Pflicht, den Vornamen ihres Kindes zu bestimmen. Doch welche Vornamen sind überhaupt zulässig? Darf ein Kind beliebig viele Namen tragen? Und für welche Schreibweise sollten Sie sich entscheiden? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, was es bei der Wahl des Vornamens zu beachten gilt, und erhalten Tipps und Hinweise zur Schreibweise der Namen. Kriterien bei der Wahl des Vornamens Zu früheren Zeiten waren junge Eltern bei der Wahl des Vornamens noch viel eingeschränkter als heute. Zum einen war die Auswahl an Namen noch nicht so groß, zum anderen bestimmte meist der Vater patriarchalisch, wie der neue Erdenbürger zu heißen hatte, und griff dabei oft auf Vornamen zurück, die es in der Familie bereits gab. Heute wählen Eltern in der Regel den Namen des Kindes gemeinsam aus ? und zwar oft schon Wochen oder Monate vor der Geburt, zumal wenn das Geschlecht des Babys schon früh bekannt ist. Dabei gibt es eine Vielzahl von Kriterien, die beachtet werden können: die Familientradition: Das Kind wird nach dem Vater oder Großvater (natürlich auch nach der Mutter oder Großmutter) benannt. Im dänischen Königshaus heißen die männlichen Thronfolger zum Beispiel auch heute noch abwechselnd Frederik oder Christian. ein Name, der (in Kombination mit dem Familiennamen) besonders gut klingt ein bewusst schlichter Name, der nie unmodern wird ein origineller oder exotischer Name, der Aufsehen erregen soll ein Name aus dem persönlichen Umfeld der kirchlich gebundene Tauf- oder Patenname ein beliebter Modename, wie er auf Namens-Hitlisten und in den Medien auftaucht ein Name, den auch ein Prominenter trägt ? dies kann ein verehrter Schriftsteller oder Künstler, ein politisches Vorbild oder auch ein Pop-, Film- oder Sport-Idol der Gegenwart sein. der Name einer literarischen oder Filmfigur. Ein Beispiel hierfür ist der Mädchenname Ronja, der durch Astrid Lindgrens Kinderbuch »Ronja Räubertochter« bekannt und beliebt wurde. ein Name, der wegen seiner geographischen Herkunft gewählt wurde, z.B. weil die Eltern Schweden-Fans sind ein Name, der einen Wunsch ausdrückt ein nostalgischer Name, der an die Heimat, liebe Freunde oder an den letzten Urlaub erinnert Namensrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland Erste Anlaufstelle nach der Geburt eines Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Binnen einer Woche muss die Geburt dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Falls sich zu diesem Zeitpunkt die Eltern noch nicht über den oder die Vornamen des Kindes einig sind, haben sie einen Monat Zeit, um diesen nachzumelden. Wer darf dies tun? §255 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden legt dies genau fest. Hier heißt es: Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet 1 der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, 2 die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, 3 der Arzt, der dabei zugegen war, 4 jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, 5 die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist. Die Anzeige ist mündlich zu erstatten. §262 regelt die Erteilung und Schreibweise der Vornamen. Hier heißt es: (1) Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Bei ehelichen Kindern steht dieses Recht den Eltern gemeinsam zu, in besonderen Fällen dem Ehegatten allein, der die Sorge für die Person des Kindes ausübt [?] Bei nicht ehelichen Kindern steht dieses Recht der Mutter zu. (2) Der Standesbeamte soll sich bei der Anzeige der Vornamen vergewissern, dass die Vornamen von den berechtigten Personen erteilt worden sind. (3) Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Das Gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname zulässig. (4) Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kinde ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird. (5) Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. Wird eine andere Schreibweise verlangt, so soll der Standesbeamte dies aktenkundig machen. So weit, so gut. Doch was bedeuten diese Gesetzesvorschriften im Klartext? Zulässige Vornamen Die Wahl des Vornamens ist zwar frei, jedoch dürfen dabei keine Sachbegriffe, »normale« Wörter, Produkt- oder Markennamen sowie Familiennamen gewählt werden. Häufige Streitfälle sind Pflanzennamen. Bei Mädchen sind zum Beispiel Jasmin, Rose oder Holly zulässig, nicht aber Seerose oder Pfefferminze, da diese nicht als Vornamen etabliert sind. Auch sollte aus dem Vornamen eindeutig das Geschlecht des Kindes hervorgehen. Bei Namen wie Eike, Gerrit oder Hauke, die nicht eindeutig verraten, ob das Kind nun männlich oder weiblich ist, muss daher in Deutschland ein eindeutiger Vorname als Zweitname hinzugestellt werden, damit es nicht zu Verwechslungen kommt. Dabei gibt es durchaus Unterschiede zwischen den deutschsprachigen Staaten: Die Vornamen Gabriele, Simone und Andrea dürfen in Deutschland zum Beispiel ohne Zweitnamen als Mädchennamen vergeben werden, während in der Schweiz ein eindeutiger weiblicher oder männlicher Zweitname hinzugestellt werden muss ? denn hier ist ja auch Italienisch Amtssprache, und in Italien sind dies rein männliche Vornamen. Ebenfalls nicht zulässig sind Titel als Bestandteil eines Vornamens. Michael Jackson, der seinen ersten Sohn Prince Michael nannte, wäre bei deutschen Behörden auf Granit gestoßen, im Falle seines zweiten Sohnes, der Prince Michael II. heißt, sogar gleich doppelt: Unterscheidende Namenszusätze wie Kardinalzahlen oder »junior« sind in Deutschland nämlich ebenfalls nicht erlaubt. In Zweifelsfällen liegt das Ermessen beim zuständigen Standesbeamten, der sich nach dem »Internationalen Buch der Vornamen« richtet, das in jedem Standesamt ausliegt. Sind Sie mit seiner Entscheidung nicht einverstanden, können Sie Einspruch einlegen. Kein Argument ist in diesem Fall allerdings, dass der von Ihnen gewünschte Vorname in Großbritannien, den USA oder Kanada vorkommt, denn in diesen Ländern gibt es keinerlei Vorschriften zur Namensgebung. Anzahl, Reihenfolge und Schreibweise der Vornamen Wie viele Vornamen ein Kind tragen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Hier haben Standesämter und Gerichte sehr unterschiedliche Auffassungen. Während das Amtsgericht Hamburg sieben Vornamen bereits als nicht mehr tragbar ansieht, dürften Sie diese in Berlin problemlos eintragen lassen. Doch beachten Sie bitte, dass eine zu große Zahl an Vornamen für Ihr Kind schnell zur Belastung werden kann: Selbst wenn Sie einen Standesbeamten finden, der Ihnen als Fußballfan gestattet, Ihrem Sohn die elf Vornamen der Spieler Ihrer Lieblingsmannschaft zu geben, sollten Sie bedenken, was für eine Last das für den Jungen werden kann ? denn beim Umgang mit Ämtern und Behörden müssen stets alle Vornamen angegeben werden, und auf den wenigsten Formularen dürfte genug Platz sein, um elf Vornamen einzutragen. Die Regel sind heute ein bis maximal drei Vornamen. Außerdem ist die Reihenfolge der Vornamen verpflichtend, das heißt, sie müssen das ganze Leben lang in der Reihenfolge angegeben werden, in der sie in der Geburtsanzeige eingetragen sind ? unabhängig davon, welches nun der Rufname ist. Früher musste der Rufname noch unterstrichen werden, doch heute gelten alle Vornamen als gleichberechtigt. Für Sie als Eltern bedeutet dies: Wenn Sie Ihren Sohn nun beispielsweise auf den Namen Jan Hinnerk eintragen lassen, so dürfen Sie ihn Jan oder Hinnerk nennen, wie Sie lustig sind, und dies zwischendurch auch ändern ? der Rufname wird offiziell nirgends festgelegt. Auf offiziellen Dokumenten wird Ihr Sohnemann jedoch immer als Jan Hinnerk eingetragen werden. Mit der Eintragung ins Geburtsregister wird auch die Schreibweise des Vornamens festgelegt, Änderungen sind später nicht mehr möglich. Daher sollten sich die Eltern bis zur Geburtsanzeige gut überlegt haben, ob sie ihre Tochter Wiebke oder Wibke, ihren Sohn Frithjof, Fridthjof, Frithiof oder Fritjof schreiben wollen. Beachten Sie bei dieser Entscheidung auch bitte: Ein Vorname mit zu vielen möglichen Schreibweisen kann auch eine Belastung werden; Ihr Kind wird ständig dazu gezwungen sein, seinen Namen zu buchstabieren. Namensrechtliche Bestimmungen in Österreich In Österreich regelt das Personenstandsgesetz, wie eine Geburt anzuzeigen ist und welche Vornamen einem Kind gegeben werden dürfen. Im Einzelnen heißt es hier: §18 Anzeige der Geburt (1) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihenfolge nach 1 dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist; 2 dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren; 3 dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind; 4 der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt; 5 sonstigen Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben. (2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen. (3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu erhalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden. 1.(4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (§21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monats nach der Geburt zu ergänzen. 2. §21 Vornamensgebung (1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn er darin versichert, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist. (2) Bei Kindern [?] muss zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. 1.(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können. 2. §11 Personennamen (1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden. [?] Namensrechtliche Bestimmungen in der Schweiz In der Schweiz muss eine Geburt spätestens drei Tage nach der Entbindung angezeigt werden. Anzeigeberechtigt sind im Allgemeinen dieselben Personen wie in Deutschland. In der Geburtsanzeige müssen die Vornamen des Kindes Namensrechtliche angegeben werden; eine nachträgliche Meldung ist nicht zulässig. Auch in der Schweiz können Eltern grundsätzlich frei entscheiden, welche und wie viele Vornamen sie ihrem Kind geben wollen. Zurückgewiesen werden Vornamen laut Artikel 69 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juli 1994, »wenn sie offensichtlich die Interessen des Kindes oder Dritter verletzen«. In der vom Schweizerischen Verband des Zivilstandsbeamten herausgegebenen Broschüre »Vornamen in der Schweiz« (1993) wird genauer beschrieben, wie dieser Artikel auszulegen ist. Hier heißt es: Nicht eintragbare Namen Es gibt Vornamen, die in einem bestimmten Fall nicht eingetragen werden dürfen: Mädchennamen für einen Knaben und umgekehrt. Aus dem Wortlaut des Artikels 69 der Zivilstandsverordnung ergibt sich außerdem, dass der Zivilstandsbeamte Namen nicht eintragen darf, die anstößig oder lächerlich sind, oder die die Interessen des Kindes oder Dritter verletzen. Es ist damit die Namensgebungsfreiheit der Eltern ausdrücklich eingeschränkt. Vornamen, welche das Geschlecht des Kindes nicht ohne Weiteres erkennen lassen, können nicht allein erteilt und eingetragen werden. Der Sinn des Personennamens besteht unter anderem darin, den Namensträger in seine Geschlechtsgemeinschaft einzuordnen. Diskutable Namen Es gibt Namen, die zumindest diskutabel sind, etwa weil sie den guten Geschmack verletzen. Nun sind aber gerade Geschmacksfragen dem Entscheid des Zivilstandsbeamten entzogen. Er kann persönlich sehr wohl einen von den Eltern gewählten Vornamen als geschmackswidrig empfinden. Sofern ein solcher Name nicht lächerlich oder anstößig ist und nicht die Interessen irgendjemandes verletzt, kann der Zivilstandsbeamte ihn nicht ablehnen. Auch in der Schweiz wird durch die Geburtsanzeige die Reihenfolge der Vornamen eindeutig festgelegt, einen Rufnamen kennt man hier jedoch nicht. Die Anzahl der Vornamen wird nicht beschränkt. Grundlage für das Zivilstandsregister in der Schweiz ist die Schriftsprache, mundartliche Formen wie Meieli (für Maria) oder Ruedi (für Rudolf) werden nicht eingetragen. Hilfestellung gibt das viersprachige Vornamenverzeichnis (in Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch), das in der bereits erwähnten Broschüre »Vornamen in der Schweiz« enthalten ist. Regeln der Vornamenschreibung Obwohl Vornamen im Allgemeinen den verbindlichen Rechtschreibregeln, wie sie im Duden verzeichnet sind, folgen sollten, ist hier eine Liberalisierung eingetreten, und häufig geben individuelle Gesichtspunkte den Ausschlag. So können sich Eltern entscheiden, ob sie ihr Kind nun Christina oder Kristina nennen wollen. Die Rechtschreibregeln sind in diesen Fällen nur Empfehlungen. Ein paar Tipps, was die Schreibung speziell der nordischen Vornamen betrifft, erhalten Sie in den folgenden Abschnitten: ch oder kDas ch bleibt bei Namen griechisch-lateinischer Herkunft in der Regel erhalten (Christoph, Christina), doch werden hier in jüngster Zeit die nordischen Formen (Kristof, Kristina) immer beliebter. Fo der vDie ursprüngliche Schreibung bei Vornamen mit dem althochdeutschen Bestandteil folk ist die Schreibung mit f, jedoch hat sich hier unter lateinischem Einfluss schon früh das v durchgesetzt, z.B. bei Volker oder Volkhard. Nur in niederdeutschen und friesischen Varianten ist das f erhalten geblieben. Bei friesischen, niederdeutschen und nordischen Namen ist die Endung auf -f die üblichere Variante, z.B. Olaf oder Detlef. T oder thBei Vornamen, die aus skandinavischen Sprachen stammen, sind beide Schreibweisen möglich, z.B. Thorsten / Torsten oder Birte / Birthe.mehr

Autor

Birgit Adam hat Englische Literaturwissenschaft und Kommunikationswissenschaft studiert und arbeitet seit mehreren Jahren als Sachbuch-Autorin und Übersetzerin. Bei Heyne sind im Bereich "Feste feiern" bisher die folgenden Titel erschienen: "Reden, Glückwünsche und Verse zur Hochzeit", "Die schönsten Spiele und Einlagen für die Hochzeitsfeier", "So gelingt die Hochzeitsfeier", "Wir feiern Kindergeburtstag", "Die gelungene Hochzeitszeitung" sowie "Hochzeitsbräuche". Birgit Adam ist 36 Jahre alt und lebt in Augsburg.