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Das mittels List erschlichene Einverständnis im Rahmen des 239 I Alt. 2 StGB

Dissertationsschrift
BuchGebunden
284 Seiten
Deutsch
Peter Langerschienen am30.03.2018
Der Tatbestand der Freiheitsberaubung bestraft denjenigen, der einen anderen einsperrt oder auf andere Weise - etwa durch List - der Freiheit beraubt. Er ist einem Einverstandnis zuganglich, das grundsatzlich rein tatsachlicher Natur ist. In Bezug auf eine listige Freiheitsberaubung ergibt sich folgende Paradoxie: Die List kame zwar als Tatmittel der Freiheitsberaubung in Betracht, koennte aber wegen des erschlichenen, tatsachlich aber gegebenen Verzichts auf die Fortbewegungsfreiheit keinen Beraubungserfolg bewirken. Die vorliegende Untersuchung zeigt insofern einen Massstab auf, die Wirksamkeit des mittels List erschlichenen Einverstandnisses innerhalb der Freiheitsberaubung zu beurteilen.mehr

Produkt

KlappentextDer Tatbestand der Freiheitsberaubung bestraft denjenigen, der einen anderen einsperrt oder auf andere Weise - etwa durch List - der Freiheit beraubt. Er ist einem Einverstandnis zuganglich, das grundsatzlich rein tatsachlicher Natur ist. In Bezug auf eine listige Freiheitsberaubung ergibt sich folgende Paradoxie: Die List kame zwar als Tatmittel der Freiheitsberaubung in Betracht, koennte aber wegen des erschlichenen, tatsachlich aber gegebenen Verzichts auf die Fortbewegungsfreiheit keinen Beraubungserfolg bewirken. Die vorliegende Untersuchung zeigt insofern einen Massstab auf, die Wirksamkeit des mittels List erschlichenen Einverstandnisses innerhalb der Freiheitsberaubung zu beurteilen.
ZusammenfassungWer eine Freiheitsberaubung durch List begeht und mittels List die Opferzustimmung herbeiführt, kann wegen des erschlichenen, tatsächlich aber gegebenen Verzichts keinen Beraubungserfolg bewirken. Die Arbeit zeigt einen Maßstab auf, die Wirksamkeit des mittels List erschlichenen Einverständnisses innerhalb der Freiheitsberaubung zu beurteilen.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
List als Tatmittel der Freiheitsberaubung - Zustimmung i.R.d.
239 I StGB als Einverständnis - Kriterien zur Behandlung des mittels List erschlichenen Einverständnisses, insbesondere Kriterium der Rechtsgutsbezogenheit - Scheinbare Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Fortbewegung - Kriterium der strafbewehrten Handlung
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Autor

Laura Schumann studierte Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) sowie an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Die Promotion erfolgte in Mainz. Die Zweite Juristische Prüfung legte sie nach ihrem Rechtsreferendariat am Landgericht Wiesbaden, OLG-Bezirk Frankfurt (Main), ab.
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Schumann, Laura