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Konjunkturpaket und Investitionsprämiengesetz

COVID-19-Gesetzgebung kompakt kommentiert
BuchGebunden
72 Seiten
Deutsch
dbv-Verlag (Österreich)erschienen am17.09.2020
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) und weiteren Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts soll Österreich gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen. Neben einer vorgezogenen Senkung des unteren Einkommensteuersatzes sollen Rückerstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen, ein Verlustrücktrag und eine degressive Abschreibung Erleichterung schaffen. Weitere Gesetzesänderungen betreffen unter anderem die Reduktion der Umsatzsteuer für Gastronomie, Hotellerie, Kunst/Kultur und den Printbereich.Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Anhebung der Buchführungsgrenzen und die Schaffung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne zu einer geringeren Abgabenbelastung.Die Investitionsprämie soll einen Anreiz zum Erwerb von abnutzbarem Anlagevermögen schaffen. Neben dem Gesetz und der dazu ergangenen Richtlinie sind die FAQs zu besprechen und analysieren.Weiters sollen die bereits bisher bestehenden Stundungs- und Ratenvereinbarungsmöglichkeiten verlängert und an die aktuelle Situation angepasst werden, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Hier gilt es, bis Ende September, die richtigen Weichen zu stellen.Die Broschüre stellt kompakt und verständlich die zahlreichen, bereits ab der Veranlagung 2020 geltenden Steueränderungen dar. Beispiele und Tipps runden die Broschüre ab und helfen den Überblick in der Flut von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Erläuterungen zu bewahren.mehr

Produkt

KlappentextMit dem Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) und weiteren Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts soll Österreich gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen. Neben einer vorgezogenen Senkung des unteren Einkommensteuersatzes sollen Rückerstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen, ein Verlustrücktrag und eine degressive Abschreibung Erleichterung schaffen. Weitere Gesetzesänderungen betreffen unter anderem die Reduktion der Umsatzsteuer für Gastronomie, Hotellerie, Kunst/Kultur und den Printbereich.Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Anhebung der Buchführungsgrenzen und die Schaffung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne zu einer geringeren Abgabenbelastung.Die Investitionsprämie soll einen Anreiz zum Erwerb von abnutzbarem Anlagevermögen schaffen. Neben dem Gesetz und der dazu ergangenen Richtlinie sind die FAQs zu besprechen und analysieren.Weiters sollen die bereits bisher bestehenden Stundungs- und Ratenvereinbarungsmöglichkeiten verlängert und an die aktuelle Situation angepasst werden, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Hier gilt es, bis Ende September, die richtigen Weichen zu stellen.Die Broschüre stellt kompakt und verständlich die zahlreichen, bereits ab der Veranlagung 2020 geltenden Steueränderungen dar. Beispiele und Tipps runden die Broschüre ab und helfen den Überblick in der Flut von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Erläuterungen zu bewahren.
Details
ISBN/GTIN978-3-7041-0768-8
ProduktartBuch
EinbandartGebunden
FormatPaperback (Deutsch)
Erscheinungsjahr2020
Erscheinungsdatum17.09.2020
Seiten72 Seiten
SpracheDeutsch
Gewicht75 g
Artikel-Nr.49042475
Rubriken
GenreRecht

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Vorwort Kap 1Konjunkturstärkungsgesetz 2020 1.1Vorbemerkung 1.2Anpassung des Einkommensteuertarifs 1.3Nachträglicher Verzicht auf Familienbonus Plus1.4Degressive Absetzung für Abnutzung 1.4.1Wirkungsweise der degressiven Abschreibung im Allgemeinen 1.4.2Inkrafttreten und Berechnung 1.4.3Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter 1.5Sonderabschreibung für § 8-Gebäude 1.6Sonderabschreibung bei Vermietung und Verpachtung 1.7Zeitlich befristeter Verlustrücktrag 1.7.1Verlustrücktrag - Berechnung/Beantragung1.7.2Abweichendes Wirtschaftsjahr 1.7.3Verlustrücktrag bei Körperschaften und Unternehmensgruppen 1.7.4COVID-19-Rücklage bei Veranlagung 20191.7.5COVID-19-Rücklage bei Veranlagung 20201.7.6COVID-19-Rücklage bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1.7.7Antragszeitpunkt und Antragsmöglichkeit1.7.8Schaffung von Liquidität, wenn die Veranlagung 2019 noch nicht erfolgte 1.7.9Berücksichtigung des Verlustrücktrages1.7.10Verlustrücktrag in das Jahr 2018 1.7.11Verlustrücktrag bei Umgründungen und Gesamtrechtsnachfolge 1.8COVID-Kurzarbeit und Sonderzahlungen 1.9Exkurs: COVID-19-Prämie 1.10Steuerliche Maßnahmen im Bereich Land- und Forstwirtschaft1.10.1Anhebung der Grenze für Buchführungspflicht 1.10.2Gewinnverteilung 1.10.3Übertragung "stiller Reserven" 1.10.4Erhöhung der Pauschalierungsgrenzen Kap 2Gastronomie-/Künstler-Paket2.1Vorbemerkungen 2.2Umsatzsteuerliche Maßnahmen in Gastronomie/Beherbergung und Kunst 2.2.1Umsätze der Gastronomie 2.2.210%ige Umsatzsteuer auf nicht-alkoholische Getränke 2.2.3Umsätze der Hotellerie 2.2.4Umsätze der Kunst- und Kulturbranche 2.2.5Umsätze im Publikationsbereich 2.2.6Sonderfragen zur Umsatzabgrenzung 2.3Ertragsteuerliche Begünstigungen für die Gastronomie 2.3.1Essensgutscheine für Mitarbeiter 2.3.2Änderung der Gastgewerbepauschalierung 2.3.3Erhöhung der Repräsentationsausgaben Kap 3Investitionsprämiengesetz3.1Vorbemerkungen 3.2Wirkungsweise der Investitionsprämie 3.3Antragsteller 3.4Förderungsfähige Investitionen 3.5Nicht förderungsfähige Investitionen 3.5.1Investitionen iZm fossilen Energieträgern3.5.2Aktivierte Eigenleistungen 3.5.3Privatanteile 3.5.4Leasing 3.5.5Grundstücke und Gebäude 3.5.6Beteiligungen und Finanzanlagen 3.5.7Umsatzsteuer 3.6Förderhöhe 3.6.1Ökologisierung 3.6.2Digitalisierung 3.6.3Gesundheits- und Life Science-Investitionen3.7Investitionsdurchführungszeitraum 3.8Fördergrenzen 3.9Abwicklung der Förderung 3.10Auszahlung der Förderung 3.11Mindestbehaltedauer des Fördergegenstandes3.12Exkurs: Ertragsteuerliche Behandlung Kap 4Liquiditätsplanung für Unternehmen4.1Vorbemerkungen 4.2Stundungs- und Ratenvereinbarungen bei der Finanzverwaltung 4.2.1Stundung nach dem 15. März 2020 bewilligt 4.2.2Alternative Ratenvereinbarung 4.2.3Stundung oder Ratenvereinbarung? 4.2.4Stundungszinsen - die Neuregelung 4.2.5Säumniszuschläge - die Neuregelung 4.2.6Anspruchszinsen - die Neuregelung 4.3Stundungs- und Ratenvereinbarungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse4.3.1Rückstand aus Beitragszeiträumen Februar bis April 2020 4.3.2Rückstand aus Beitragszeiträumen ab Mai bis Dezember 2020 4.3.3Keine Stundung/Ratenzahlung bei Kurzarbeit & Co 4.4Stundungs- und Ratenvereinbarungen bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigenmehr
Vorwort
Zwischen dem 14. März 2020 und dem 15. August 2020 wurden 88 Bundesgesetze im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Darunter befinden sich 20 Gesetze mit der Bezeichnung COVID-19-Gesetz. Zahlreiche andere Gesetze beschäftigen sich aber ebenfalls mit den Auswirkungen des Virus.Neben den Bundesgesetzen gibt es noch zahllose Verordnungen, Richtlinien, Erläuterungen und FAQs von Behörden und Ministerien, die sich mit COVID-19-relevanten Themen beschäftigen.Der Gesetzgeber hat mit dem Investitionsprämiengesetz und den Konjunkturstärkungsgesetz 2020 umfangreiche Anpassungen und Änderungen für Unternehmer geschaffen, die es zu kommentieren gibt.Neben der degressiven Abschreibung, einer Umsatzsteuerreduktion für die Gastronomie, den Printsektor, Kunst und Kultur gibt es auch eine Einkommensteuersenkung zu berichten.Sonderabschreibungen für Gebäude im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich sowie ein Verlustrücktrag zählen ebenfalls zu den Neuerungen, die schon 2020 zu berücksichtigen sind.Die neue Stundungs- und Ratenvereinbarung der Österreichischen Gesundheitskasse und der Finanzverwaltung gilt es ebenfalls im Detail darzustellen, haben sie doch massive Auswirkungen auf die Liquiditätslage des jeweiligen Unternehmens.Die Investitionsprämie darf natürlich ebenfalls nicht zu kurz kommen. Neben dem Gesetz und der dazu ergangenen Richtlinie gilt es, die FAQs zu besprechen und zu analysieren.Der Herbst bleibt (leider) auch in dieser Hinsicht spannend.Martin Puchinger, Hubertus Seilern-AspangSeptember 2020mehr
Leseprobe
Kap 1Konjunkturstärkungsgesetz 20201.1VorbemerkungMit dem am 24. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll Österreich mit weiteren Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts gestärkt aus der COVID-19-Krise kommen.Neben einer vorgezogenen Senkung des unteren Einkommensteuersatzes sollen Rückerstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen, ein Verlustrücktrag und eine degressive Abschreibung Erleichterung schaffen.Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Anhebung der Buchführungsgrenzen und die Schaffung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne zu einer geringeren Abgabenbelastung.Weiters sollen die bereits bisher bestehenden Stundungs- und Ratenvereinbarungsmöglichkeiten verlängert und an die aktuelle Situation angepasst werden, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.1.2Anpassung des EinkommensteuertarifsDer Einkommensteuertarif von 25% wird auf 20% reduziert. Dieser Prozentsatz gilt für Einkommensteile von über ⬠11.000,-- bis ⬠18.000,-- und schafft damit jedem Abgabepflichtigen eine Entlastung von maximal ⬠350,--. âDie Tarifstufen lassen sich nunmehr wie folgt darstellen:für die ersten ⬠11.000,--0%über ⬠11.000,-- bis ⬠18.000,--20%über ⬠18.000,-- bis ⬠31.000,--35%über ⬠31.000,-- bis ⬠60.000,--42%über ⬠60.000,-- bis ⬠90.000,--48%über ⬠90.000,-- bis ⬠1.000.000,--50%über ⬠1.000.000,--55%Die Senkung der Einkommensteuer gilt bereits ab der Veranlagung 2020. Arbeitgeber werden gem § 124b Z 360 EStG verpflichtet, Lohnsteuer-Aufrollungen so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2020 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. Die Aufrollungsverpflichtung gilt jedoch nur bei Arbeitnehmern, die im Monat der Aufrollung noch beim Arbeitgeber beschäftigt waren.Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu ⬠11.000,-- würden von der Tarifsenkung mangels Einkommensteuerpflicht nicht profitieren. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ( Negativsteuer ) wird daher von max ⬠300,-- auf max ⬠400,-- erhöht. Dies gilt ebenfalls bereits ab dem Kalenderjahr 2020.Etwas unscheinbar fiel die Verlängerung der Geltungsdauer des Spitzensteuersatzes von 55% aus. Die Bestimmung, dass Einkommensteile von über ⬠1.000.000,-- mit 55% Einkommensteuer belastet werden, wäre Ende 2020 ausgelaufen. Das KonStG 2020 sieht nunmehr eine Verlängerung bis inkl 2025 vor.1.3Nachträglicher Verzicht auf Familienbonus PlusMit § 33 Abs 3a Z 3 lit d EStG soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Antrag auf Geltendmachung des Familienbonus Plus zurückzuziehen. Die Praxis hat gezeigt, dass Abgabepflichtige den Bonus beantragt hatten, jedoch sich dieser aufgrund der Einkommenshöhe nur geringfügig oder überhaupt nicht ausgewirkt hatte. Erwähnt sei, dass der Bonus nur zu einer Rückerstattung von Einkommensteuer führt.BEISPIEL:Der Abgabepflichtige beantragt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den halben Familienbonus von ⬠750,--. Seine Einkommensteuerbelastung (vor Bonus) beträgt ⬠600,--, sodass der Bonus iHv ⬠150,-- nicht genutzt wird.Hätte der (Ehe-)Partner eine Einkommensteuerbelastung von ⬠5.000,-- zu vermelden, hätte dieser den gesamten Bonus iHv ⬠1.500,-- nutzen können.Mit der gesetzlichen Anpassung können Fehler in der Veranlagung korrigiert werden, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat bereits abgelaufen ist.Das Zurückziehen des Antrages ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides möglich und wird als rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO betrachtet. Durch das Zurückziehen des Antrages kann der andere Antragsberechtigte den gesamten zustehenden Betrag geltend machen.Hat der Abgabepflichtige die Erklärung noch nicht eingereicht, kann er nunmehr den gesamten Bonus beantragen.Hatte der Abgabepflichtige die Erklärung bereits eingereicht, ist die Veranlagung schon erfolgt und die Beschwerdefrist abgelaufen, dann wird der gesamte Familienbonus Plus von Amts wegen berücksichtigt, wenn bei Einreichung der ursprünglichen Einkommensteuererklärung bereits der volle Bonus beantragt wurde.Hatte der Abgabepflichtige jedoch nur den halben Bonus beantragt, erfolgt keine automatische Anpassung von Amts wegen. Er muss innerhalb der Verjährungsfrist den gesamten Bonus eigenständig beantragen.-----Kap 4Liquiditätsplanung für Unternehmen4.1VorbemerkungenDie COVID-19-Krise hat bei Unternehmen zu einer angespannten Liquiditätssituation geführt. Die Bundesregierung hat dies erkannt und umgehend umfassende Stundungsmöglichkeiten bei der Finanzverwaltung zugelassen. Auch die Österreichische Gesundheitskasse hat Stundungsmöglichkeiten vorgesehen. Darüber hinaus war es möglich, Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen auch ohne Übermittlung einer Prognoserechnung zu reduzieren.Die gesetzlichen Grundlagen sind jedoch anfangs unverändert geblieben, die behördliche Praxis hatte sich hierzu geändert.Mittlerweile liegen entsprechende gesetzliche Grundlagen vor. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die COVID-19-Krise weit über den September hinaus ihre Auswirkungen zeigen wird und hat damit längere Stundungs- und Ratenvereinbarungskonzepte gesetzlich verankert, die es darzustellen gilt.4.2Stundungs- und Ratenvereinbarungen bei der FinanzverwaltungNach der bisherigen Praxis war eine automatische Stundung von Abgaben nicht vorgesehen. Dh, dass die Steuerpflichtigen die fälligen Abgaben beim Finanzamt zur Stundung beantragen mussten. Stundungen wurden aktuell bis 30. September bzw 1. Oktober 2020 bewilligt.4.2.1Stundung nach dem 15. März 2020 bewilligtGemäß § 323c Abs 11 BAO idF KonStG 2020 bleiben Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, automatisch bis 15. Jänner 2021 aufrecht. Darüber hinaus werden alle Abgaben, die bis 25. September 2020 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die bis 27. November 2020 am Abgabenkonto verbucht werden, ebenfalls auf den 15. Jänner 2021 gestundet. Es soll sichergestellt sein, dass der gesamte zum Zeitpunkt des Auslaufens der ursprünglichen Stundungsbewilligung jeweils bestehende Rückstand in den gestundeten Betrag mit einbezogen wird.Damit wird sowohl den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung erspart als auch den Finanzämtern eine neuerliche Bescheiderlassung. Die Wirkung der bereits erlassenen Stundungsbescheide wird im Gleichklang der in § 733 Abs 7 ASVG enthaltenen Vorgangsweise in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge - bis 15. Jänner 2021 ausgedehnt. Achtung:Zu beachten gilt, dass dennoch weiterhin für bis 30. September/1. Oktober 2020 fällig werdende Abgaben Stundungsanträge (zumindest auf den 30. September oder 1. Oktober 2020) zu stellen sind.Die Aufnahme von bis zum 25. September 2020 am Abgabenkonto verbuchten Abgaben ist nur eine Kulanzlösung.Sind Abgaben nicht vom Stundungsantrag bis 30. September oder 1. Oktober 2020 umfasst, hat das zu Bedeutung, dass die ua Ratenvereinbarungs-Variante nicht ausgewählt werden kann.Weitere Abgabenschulden, die nach dem 25. September 2020 am Abgabenkonto verbucht werden und nicht von der Stundung umfasst sind, können im Rahmen eines üblichen Raten- oder Stundungsansuchens gem § 212 BAO behandelt werden.mehr