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Finanzstrafrecht

Vergehen vermeiden, Verfahren optimieren, Strafen reduzieren
BuchGebunden
152 Seiten
Deutsch
dbv-Verlag (Österreich)erschienen am06.04.20215. Aufl.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Die Komplexität des modernen Steuerrechts macht Fehler im Bereich der Abgabenerklärungen und -leistungen vielfach unvermeidbar. Bei schwerwiegenden Verstößen befindet sich der Abgabepflichtige - oft ohne sich dessen bewusst zu sein - im Bereich des Finanzstrafrechts und somit im Visier der Strafbehörden.Der beliebte Leitfaden stellt einen wertvollen Ratgeber für Unternehmer, Geschäftsführer, Berater und jeden Abgabepflichtigen dar und soll helfen, bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten nicht in Konflikt mit dem Finanzstrafrecht zu kommen. Darüber hinaus werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Pflichten und Interessen der Betroffenen optimal gewahrt werden können, wenn die Behörden bereits aktiv geworden sind.Musterbeispiele zu diversen behördlichen Erledigungen sowie Parteieneingaben runden das Werk ab und tragen wesentlich zur Veranschaulichung des finanzstrafrechtlichen Verfahrens bei.Die aktuelle 5. Ausgabe berücksichtigt alle Änderungen seit der letzten Auflage, insbesondere das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 104/2019).mehr
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Produkt

KlappentextUnwissenheit schützt vor Strafe nicht! Die Komplexität des modernen Steuerrechts macht Fehler im Bereich der Abgabenerklärungen und -leistungen vielfach unvermeidbar. Bei schwerwiegenden Verstößen befindet sich der Abgabepflichtige - oft ohne sich dessen bewusst zu sein - im Bereich des Finanzstrafrechts und somit im Visier der Strafbehörden.Der beliebte Leitfaden stellt einen wertvollen Ratgeber für Unternehmer, Geschäftsführer, Berater und jeden Abgabepflichtigen dar und soll helfen, bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten nicht in Konflikt mit dem Finanzstrafrecht zu kommen. Darüber hinaus werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Pflichten und Interessen der Betroffenen optimal gewahrt werden können, wenn die Behörden bereits aktiv geworden sind.Musterbeispiele zu diversen behördlichen Erledigungen sowie Parteieneingaben runden das Werk ab und tragen wesentlich zur Veranschaulichung des finanzstrafrechtlichen Verfahrens bei.Die aktuelle 5. Ausgabe berücksichtigt alle Änderungen seit der letzten Auflage, insbesondere das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 104/2019).
Details
ISBN/GTIN978-3-7041-0785-5
ProduktartBuch
EinbandartGebunden
FormatPaperback (Deutsch)
Erscheinungsjahr2021
Erscheinungsdatum06.04.2021
Auflage5. Aufl.
Seiten152 Seiten
SpracheDeutsch
Gewicht297 g
Artikel-Nr.49461553
Rubriken
GenreRecht

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
VorwortKapitel 1Einleitung1.1Systematik des Finanzstrafgesetzes 1.2Gesetzlichkeitsprinzip 1.3Territorialitätsprinzip (§ 5 FinStrG) 1.3.1Internationale Zusammenarbeit 1.4Täter eines Finanzvergehens 1.4.1Natürliche Personen 1.4.2Juristische Personen 1.5Keine Strafe ohne Schuld 1.5.1Unschuldsvermutung (§ 57 Abs 7 FinStrG) 1.5.2Zurechnungsunfähigkeit (§ 7 FinStrG) Kapitel 2Allgemeine Grundlagen 2.1Vorsätzliches Handeln - Fahrlässiges Handeln (§ 8 FinStrG) 2.1.1Wann spricht man von vorsätzlichem Handeln? 2.1.2Wann spricht man von bloßer Fahrlässigkeit? 2.1.3Abgrenzung zwischen einem vorsätzlichen Handeln und einem fahrlässigen Handeln 2.1.4Grobe Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 3 FinStrG) 2.2Gefahren bei der Delegierung von Steuerangelegenheiten 2.2.1Auswahlverschulden 2.2.2Überwachungsverschulden 2.2.3Schaffung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Steuererklärung2.2.4Vorteile bei der Delegierung von Steuerangelegenheiten 2.3Gefahren bei der Besorgung steuerrechtlicher Angelegenheiten für andere 2.3.1Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten durch beauftragte Vertreter 2.3.2Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten durch Angestellte 2.3.3Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten ohne ausdrücklichen Auftrag2.4Beteiligung an Finanzvergehen anderer (§ 11 FinStrG) 2.4.1Unmittelbarer Täter 2.4.2Strafbarkeit des Tatanstifters (Bestimmungstäter) 2.4.3Strafbarkeit von Beitragstätern 2.5Strafbarkeit von bloß versuchten Finanzvergehen (§ 13 FinStrG) 2.5.1Was gilt bereits als strafbare Versuchshandlung? 2.5.2Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch 2.6Irrtum (§ 9 FinStrG) 2.6.1Auswirkungen eines Irrtums auf die Strafbarkeit 2.6.2Glaubhaftmachen eines Irrtums 2.6.3Entschuldbarkeit eines Irrtums 2.6.4Sonstige Irrtümer 2.7Straffreiheit durch rechtzeitige Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) 2.7.1Bei welcher Stelle ist die Selbstanzeige zu erstatten? 2.7.2Form der Selbstanzeige 2.7.3Was muss eine Selbstanzeige enthalten? 2.8Strafaufhebung nach Zahlung eines Verkürzungszuschlages (§ 30a FinStrG) 2.8.1Bei welchen Fällen ist dies möglich? 2.8.2Zahlungsfrist 2.9Verjährung 2.9.1Verfolgungsverjährung (§ 31 FinStrG) 2.9.2Verjährung der Vollstreckbarkeit (§ 32 FinStrG) Kapitel 3Einzelne Finanzvergehen 3.1Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (§ 2 FinStrG) 3.2Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG 3.2.1Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG 3.2.2Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) 3.2.3Hinterziehung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG) 3.2.4Strafrahmen 3.3Grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) 3.3.1Grobe Fahrlässigkeit 3.3.2Strafrahmen 3.4Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) 3.4.1Schwerwiegende Begehungsformen von Finanzvergehen 3.4.2Strafrahmen 3.5Finanzordnungswidrigkeiten 3.5.1Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG 3.5.2Verletzung der Anzeigepflicht von Schenkungen (§ 49a FinStrG) 3.5.3Erwirken von ungerechtfertigten Zahlungserleichterungen (§ 50 FinStrG) 3.5.4Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 und § 51a FinStrG Kapitel 4Strafen und deren Bemessung 4.1Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG) 4.2Geldstrafe (§ 16 FinStrG) 4.3Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG) 4.4Verfall (§ 17 FinStrG) 4.4.1Gegenstand des Verfalls 4.4.2Rechte Dritter am Verfallsgegenstand 4.5Bemessung der Strafe (§ 23 FinStrG) 4.5.1Allgemeines 4.5.2Erschwerende und mildernde Umstände (§ 23 Abs 2 FinStrG) 4.5.3Persönliche Verhältnisse - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 4.5.4Bedingte Strafnachsicht 4.6Gewährung von Zahlungserleichterungen 4.7Gnadenrecht Kapitel 5Finanzstrafverfahren 5.1Wer ist zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens? 5.1.1Zuständigkeit des Gerichtes 5.1.2Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde 5.2Keine Bindung der Finanzstrafbehörde an Abgabenbescheide 5.3Die Stellung des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren (§ 75 FinStrG) 5.4Der Verteidiger im Finanzstrafverfahren (§ 77 FinStrG) 5.4.1Wer kann Verteidiger sein? 5.4.2Rechte des Verteidigers 5.4.3Verfahrenshilfe 5.5Akteneinsicht (§ 79 FinStrG) 5.6Anlass für ein Finanzstrafverfahren 5.6.1Anzeige 5.6.2Prüfung der Verdachtsgründe 5.6.3Wann liegen genügend Gründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vor? 5.6.4Die Bedeutung von Informanten 5.6.5Einleitung des Strafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde (§ 82 Abs 3 FinStrG) 5.7Hausdurchsuchung und Beschlagnahme 5.7.1Voraussetzungen 5.7.2Hausdurchsuchung bei beruflichen Geheimnisträgern 5.7.3Anordnung der Hausdurchsuchung 5.7.4Beiziehung von Vertrauenspersonen 5.7.5Durchführung der Hausdurchsuchung 5.7.6Beschwerderecht 5.7.7Beschlagnahme (§ 89 FinStrG) 5.8Beweisführung im Strafverfahren (§ 114 FinStrG) 5.8.1Beweislast 5.8.2Beweisantragsrecht 5.8.3Anwesenheit und Mitwirkung bei der Beweisaufnahme 5.8.4Zeugeneinvernahme (§§ 102 ff FinStrG) 5.9Ausfertigung des Straferkenntnisses (§ 141 FinStrG) 5.9.1Vereinfachte Erkenntnisausfertigung (§ 141 Abs 3 FinStrG) 5.9.2Rechtsfolgen (§ 141 Abs 2 FinStrG) 5.10Vereinfachtes Verfahren (§ 143 FinStrG) 5.10.1Einspruch (§ 145 FinStrG) 5.11Rechtsmittelverfahren (§§ 150 ff FinStrG) 5.11.1Beschwerde gegen Erkenntnisse (§ 151 FinStrG) 5.11.2Rechtsmittelfrist 5.11.3Beschwerde gegen sonstige Bescheide (§ 152 FinStrG) 5.11.4Besonderheiten bei der Bekämpfung von gerichtlichen Urteilen in Finanzstrafsachen AnhangMustervorlagenAnhang 1: Selbstanzeige Anhang 2: Aufforderung zum Strafantritt Anhang 3: Ansuchen um Ratenzahlung Anhang 4: Vorladung des Beschuldigten Anhang 5: Vorladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung Anhang 6: Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen Anhang 7: Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - Verständigung Anhang 8: Einstellungsbescheid Anhang 9: Festnahmebegründung Anhang 10: Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage Anhang 11: Strafverfügung Anhang 12: Einspruch Anhang 13: Kontaktdaten Paragrafenverzeichnis Stichwortverzeichnismehr
Vorwort
Die Bestimmungen des Steuerrechts zeichnen sich in der Regel nicht durch leichte Verständlichkeit und Übersichtlichkeit aus. Dass Einkünfte mit einer Abgabenpflicht verbunden sind, dürfte jedem Rechtsunkundigen bewusst sein. Die Fülle von Konstellationen, aus denen dem Staat ein Abgabenanspruch entsteht, ist jedoch selbst für den Fachmann nur schwer überblickbar. Fehler im Bereich der Abgabenerklärung und Abgabenleistungen sind vielfach unvermeidbar. Schwerwiegenden Verstößen gegen Abgabepflichten versucht der Gesetzgeber jedoch mit Sanktionen zu begegnen. Die Regelungen dazu befinden sich im Finanzstrafgesetz (FinStrG).Im Bereich des Steuerrechts fehlt oft das sog Unrechtsbewusstsein. Abgaben zu hinterziehen wird vielfach als bloßes Kavaliersdelikt angesehen, bei dem man nicht befürchten müsse, dass das soziale Ansehen Schaden nehmen könnte. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine Abgabenhinterziehung von der Behörde entdeckt werden könnte, wird meist als sehr gering eingeschätzt. Soll man daher wirklich alle in der Freizeit schwer erarbeiteten Zusatzeinkünfte dem Finanzminister offenbaren? Soll man als vielbeschäftigter Unternehmer wirklich auch noch die Mitarbeiter kontrollieren, die einem die abgabenrechtlichen Verpflichtungen abnehmen ? Man darf dabei nicht übersehen, dass es vielleicht eine Ehefrau gibt, die über die Schwarzeinkünfte ihres Ehemannes bestens informiert ist und im Scheidungsfalle auch ihren Unterhalt nach den tatsächlichen und nicht nur nach den offiziellen Einkünften bemessen haben möchte. Auch die langjährige Buchhaltungskraft, die mit ihrer Kündigung nicht einverstanden ist, könnte ein unberechenbarer Risikofaktor werden. Die Selbstanzeige ist der letzte Notausgang, doch sind die Voraussetzungen sehr restriktiv und oft ist es auch schon zu spät dafür. Teurer wird es vielfach trotz Selbstanzeige, denn in vielen Fällen werden selbst reuige Steuersünder mit einer Abgabenerhöhung bestraft . Der vorliegende Leitfaden richtet sich in erster Linie an den Abgabepflichtigen. Er soll ihm helfen, bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht in Konflikt mit dem Strafrecht zu kommen. Aus dem Finanzstrafrecht werden daher schwerpunktmäßig jene Bereiche herausgegriffen, die für einen Abgabepflichtigen unmittelbar von Bedeutung sind. Durch speziell gekennzeichnete Hinweise soll darauf aufmerksam gemacht werden, was ein Steuerpflichtiger bei seiner Rechtfertigung gegenüber der Finanzstrafbehörde zu beachten hat. Die Ausführungen konzentrieren sich in erster Linie auf den materiellen Teil des Finanzstrafrechts. Hinsichtlich des Finanzstrafverfahrens wird auf jene Punkte hingewiesen, die für den verdächtigen Abgabepflichtigen von unmittelbarer Bedeutung sind, wobei das Hauptgewicht auf dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren liegt. Für das gerichtliche Finanzstrafverfahren sind grundsätzlich die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) maßgeblich. Diesbezüglich ist auf die dazu vorliegenden einschlägigen Darstellungen zu verweisen (zB Seiler, Strafprozessrecht18, facultas, 2020). Das Finanzstrafgesetz normiert in den §§ 196a bis 245 FinStrG bloß notwendige Abweichungen und Präzisierungen zur StPO.Umfassendere Literatur und Rechtsprechungsnachweise finden sich zu den jeweils zitierten Paragrafen ua im Kommentar Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz5, Verlag Österreich, Wien 2018. Die Neuauflage berücksichtigt alle Gesetzesänderungen, insb das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 104/2019). Grundlegende Änderungen wurden damit vor allem im Bereich der sachlichen Zuständigkeit geschaffen: Für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden sowie für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften verletzt werden, ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig. Dem Zollamt Österreich kommt dabei eine bundesweite Zuständigkeit zu. Für alle übrigen Finanzvergehen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuständig. Dem Amt für Betrugsbekämpfung kommt ebenfalls eine bundesweite Zuständigkeit zu. Die Umstrukturierung soll eine gleichmäßige Auslastung der einzelnen lokalen Dienststellen ermöglichen. Die Steuerakte können nunmehr auf Dienststellen mit Kapazitätsreserven verteilt werden, womit jedoch auch die bestehenden lokalen Ansprechpartner des Vertrauens verloren gehen.Salzburg, im März 2021Die Autorenmehr
Leseprobe
1.4Täter eines Finanzvergehens1.4.1Natürliche PersonenFinanzvergehen können in erster Linie von natürlichen Personen begangen werden (§ 1 Abs 1 FinStrG). Dabei ist zu beachten, dass als Täter nicht nur der jeweilige Abgabepflichtige in Betracht kommt, der zB durch eine falsche Steuererklärung Abgaben hinterzieht. Strafbar kann sich auch derjenige machen, der die Verpflichtungen eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Dessen sollte sich jeder bewusst sein, der anderen beim Verfassen ihrer Abgabenerklärung behilflich ist. Strafbar handelt auch derjenige, der einen anderen bei dessen Abgabenhinterziehung unterstützt, obwohl er selbst daraus keinen materiellen Vorteil zieht.BEISPIEL:Die Ehegattin verfasst für ihren Gatten bewusst eine unrichtige Steuererklärung, damit die Steuerlast geringer ausfällt und bringt diese beim Finanzamt ein. Steuerpflichtig ist in diesem Fall zwar der Ehegatte und nicht die Ehegattin. Dennoch begeht die Ehegattin ein Finanzvergehen, wenn sie für ihren Gatten bewusst eine falsche Steuererklärung verfasst und einbringt.1.4.2Juristische PersonenDas Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 151/2005) schafft auch die Möglichkeit, juristische Personen (zB die Bau-GmbH) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (§ 1 Abs 2 FinStrG). Das VbVG spricht verallgemeinernd von Verbänden und erfasst juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (zB Kapitalgesellschaften, Vereine, Gemeinden), eingetragene Personengesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (§ 1 Abs 2 VbVG).Der Verband ist verantwortlich für Finanzvergehen seiner Entscheidungsträger. Entscheidungsträger ist eine Person, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Verbandes ausübt (zB der Geschäftsführer).BEISPIEL:Ein Geschäftsführer manipuliert die Buchhaltung der GmbH, damit die Steuerlast günstig ausfällt. In diesem Fall kann sowohl der Geschäftsführer als auch die GmbH strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.Ein Verband ist auch für Finanzvergehen verantwortlich, die seine Mitarbeiter zugunsten des Verbandes begangen haben. Den Mitarbeitern braucht dabei nicht einmal ein Verschulden bei ihrem Verhalten vorgeworfen werden können. Die Entscheidungsträger des Verbandes müssen nämlich organisatorische und personelle Vorkehrungen treffen, damit die abgabenrechtlichen Belange von den Mitarbeitern korrekt besorgt werden und es zu keinen Finanzvergehen kommt (§ 2 VbVG).---Kapitel 4: Strafen und deren BemessungDas Sanktionensystem des FinStrG sieht die Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG) und als Vermögensstrafen die Geldstrafe (§ 16 FinStrG), den Verfall (§§ 17, 18 FinStrG) und den Wertersatz (§ 19 FinStrG) vor.4.1Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG)Freiheitsstrafen werden nur in gravierenden Ausnahmefällen verhängt, wenn sie notwendig erscheinen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Ihnen kommt bloß eine untergeordnete Bedeutung zu. Nur wenig Tatbestände, wie zB der Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) sehen zwingend die Verhängung einer Freiheitsstrafe vor. Doch selbst in diesen Fällen kann anstatt der Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen der §§ 37 oder 41 StGB eine Geldstrafe bis zu ⬠500.000,-- verhängt werden:Anwendungsvoraussetzungen des § 37 StGB:- Für das Finanzvergehen ist keine strengere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw zehn Jahren angedroht;- für die begangene Tat wäre keine strengere Strafe als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verhängen;- es bedarf nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren Taten abzuhalten (spezialpräventiver Gesichtspunkt).Anwendungsvoraussetzung des § 41 StGB: Die Milderungsgründe überwiegen eindeutig, sodass eine außerordentliche Strafmilderung in Form einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe angebracht erscheint.Bei den meisten Finanzvergehen kann eine Freiheitsstrafe nur neben einer Geldstrafe verhängt werden (vgl §§ 33 Abs 5, 35 Abs 4, 37 Abs 2 FinStrG). Neben der Geldstrafe kann zB eine Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn ein Abgabepflichtiger beharrlich keine Umsatzsteuer abführt und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt und deswegen auch schon viermal vorbestraft worden ist. Auch eine besondere Skrupellosigkeit des Täters oder ein außerordentlich hoher Schädigungsbetrag (strafbestimmender Wertbetrag von ca ⬠3 Mio) kann für die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe sprechen.Der Umstand, dass der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht dem Ausspruch einer Geldstrafe nicht entgegen und bedingt nicht zwingend die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Erweist sich jedoch die verhängte Geldstrafe als uneinbringlich, kommt es stattdessen zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs 1 FinStrG).Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn aufgrund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (⬠10.000,-- bzw ⬠33.000,--) die Zuständigkeit eines Spruchsenates gegeben ist (§ 58 Abs 2 lit a FinStrG). Die Strafbefugnis der Finanzstrafbehörde für Finanzvergehen, die nicht dem Gericht vorbehalten sind, ist im Hinblick auf Freiheitsstrafen generell mit einem Höchstmaß von drei Monaten beschränkt (§ 15 Abs 3 FinStrG).mehr