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Strafbare Werbung bei Online-Auktionen

BuchKartoniert, Paperback
636 Seiten
Deutsch
Kovac, Dr. Verlagerschienen am15.01.2016
Die klassischen Normen des Verbraucherschutzstrafrechts sind zu einer Zeit entstanden, als für Produkte offline geworben wurde. Der Siegeszug des Internets wirft die Frage auf, ob § 263 StGB (als zentrale Norm des Täuschungsschutzstrafrechts) und § 16 Abs. 1 UWG (als zentrale Norm des Wettbewerbsstrafrechts) im Online-Zeitalter noch zeitgemäß sind. In seiner dreigliedrigen Studie kommt der Autor zunächst zu dem Ergebnis, dass § 263 StGB eigentlich kein geeignetes Instrument ist, die auktionsspezifischen Manipulationen zu pönalisieren. Anschließend prüft er, ob § 16 Abs. 1 UWG als ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges die Strafbarkeitslücken schließen kann. Er arbeitet nach eingehender Analyse der systematischen Stellung und des Tatbestands des § 16 Abs. 1 UWG heraus, dass die Norm im geltenden Recht nur wenige Lücken schließen kann. Im nächsten Schritt setzt sich er daher intensiv mit der Frage auseinander, ob § 16 Abs. 1 UWG so modifiziert werden kann, dass ein weitergehender Schutz gegen Täuschungen bei Online-Auktionen gewährleistet ist. Er unterbreitet einen konkreten, umfangreich begründeten Reformvorschlag, der der Strafvorschrift zukünftig in der Praxis größere Bedeutung verschaffen soll. Anschließend geht der Autor auf die Frage ein, wer für irreführende Angaben bei Online-Auktionen verantwortlich ist. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass auch das Auktionshaus als Host-Provider neben dem Content-Provider strafrechtlich verantwortlich sein kann, wenn es seine spezifischen Überwachungspflichten verletzt. Der Autor legt dar, dass nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbszivilrecht das Auktionshaus auch im strafrechtlichen Bereich verpflichtet ist, künftige, im Kern vergleichbare Rechtsverstöße zu unterbinden, soweit diese mit zumutbaren Kontrollmaßnahmen identifizierbar sind. Abschließend untersucht der Autor die in der Praxis der Strafverfolgung wichtigste Vorfrage, ob auf aus dem Ausland stammende, in Deutschland abrufbare Angebote mit irreführenden Inhalten § 16 Abs. 1 UWG überhaupt Anwendung finden kann. Er stellt unter besonderer Berücksichtigung des Marktortprinzips aus dem internationalen Wettbewerbszivilrecht ein neues dogmatisches Konzept für Wettbewerbsstrafrecht vor.mehr

Produkt

KlappentextDie klassischen Normen des Verbraucherschutzstrafrechts sind zu einer Zeit entstanden, als für Produkte offline geworben wurde. Der Siegeszug des Internets wirft die Frage auf, ob § 263 StGB (als zentrale Norm des Täuschungsschutzstrafrechts) und § 16 Abs. 1 UWG (als zentrale Norm des Wettbewerbsstrafrechts) im Online-Zeitalter noch zeitgemäß sind. In seiner dreigliedrigen Studie kommt der Autor zunächst zu dem Ergebnis, dass § 263 StGB eigentlich kein geeignetes Instrument ist, die auktionsspezifischen Manipulationen zu pönalisieren. Anschließend prüft er, ob § 16 Abs. 1 UWG als ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges die Strafbarkeitslücken schließen kann. Er arbeitet nach eingehender Analyse der systematischen Stellung und des Tatbestands des § 16 Abs. 1 UWG heraus, dass die Norm im geltenden Recht nur wenige Lücken schließen kann. Im nächsten Schritt setzt sich er daher intensiv mit der Frage auseinander, ob § 16 Abs. 1 UWG so modifiziert werden kann, dass ein weitergehender Schutz gegen Täuschungen bei Online-Auktionen gewährleistet ist. Er unterbreitet einen konkreten, umfangreich begründeten Reformvorschlag, der der Strafvorschrift zukünftig in der Praxis größere Bedeutung verschaffen soll. Anschließend geht der Autor auf die Frage ein, wer für irreführende Angaben bei Online-Auktionen verantwortlich ist. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass auch das Auktionshaus als Host-Provider neben dem Content-Provider strafrechtlich verantwortlich sein kann, wenn es seine spezifischen Überwachungspflichten verletzt. Der Autor legt dar, dass nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbszivilrecht das Auktionshaus auch im strafrechtlichen Bereich verpflichtet ist, künftige, im Kern vergleichbare Rechtsverstöße zu unterbinden, soweit diese mit zumutbaren Kontrollmaßnahmen identifizierbar sind. Abschließend untersucht der Autor die in der Praxis der Strafverfolgung wichtigste Vorfrage, ob auf aus dem Ausland stammende, in Deutschland abrufbare Angebote mit irreführenden Inhalten § 16 Abs. 1 UWG überhaupt Anwendung finden kann. Er stellt unter besonderer Berücksichtigung des Marktortprinzips aus dem internationalen Wettbewerbszivilrecht ein neues dogmatisches Konzept für Wettbewerbsstrafrecht vor.