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Strafbarkeitsrisiken der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung des Mandanten als Vortat

Ein Beitrag zu den Anschlussdelikten
BuchKartoniert, Paperback
390 Seiten
Deutsch
Kovac, Dr. Verlagerschienen am15.08.2017
Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit kommt der steuerrechtliche Berater nahezu automatisch mit steuerunehrlichen Bürgern in Berührung. Gegenstand dieser Abhandlung sind Konstellationen, in denen der steuerrechtliche Berater seinen Mandanten steuerrechtlich vollumfänglich aufklärt und berät, nachdem dieser bereits eine oder mehrere Steuerhinterziehungen verwirklicht hat. Dabei liegt die Beratungsleistung des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers in der Überprüfung bestehender oder Entwicklung neuer Modelle, die eine anonyme Rückkehr des Mandanten zur Steuerehrlichkeit ermöglichen sollen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Beratungsleistung ein strafbares Verhalten darstellt. Naturgemäß stehen dabei die Anschlussdelikte, insbesondere die Straftatbestände der Begünstigung nach § 257 StGB, der Strafvereitelung nach § 258 StGB sowie der Geldwäsche nach § 261 StGB, im Vordergrund.mehr

Produkt

KlappentextAufgrund seiner beruflichen Tätigkeit kommt der steuerrechtliche Berater nahezu automatisch mit steuerunehrlichen Bürgern in Berührung. Gegenstand dieser Abhandlung sind Konstellationen, in denen der steuerrechtliche Berater seinen Mandanten steuerrechtlich vollumfänglich aufklärt und berät, nachdem dieser bereits eine oder mehrere Steuerhinterziehungen verwirklicht hat. Dabei liegt die Beratungsleistung des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers in der Überprüfung bestehender oder Entwicklung neuer Modelle, die eine anonyme Rückkehr des Mandanten zur Steuerehrlichkeit ermöglichen sollen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Beratungsleistung ein strafbares Verhalten darstellt. Naturgemäß stehen dabei die Anschlussdelikte, insbesondere die Straftatbestände der Begünstigung nach § 257 StGB, der Strafvereitelung nach § 258 StGB sowie der Geldwäsche nach § 261 StGB, im Vordergrund.