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Die Sanierungsbescheinigung und ihr Aussteller nach § 270b InsO

Eine Untersuchung zur besonderen Voraussetzung des Schutzschirmverfahrens unter kritischer Berücksichtigung von IDW-Standards
BuchKartoniert, Paperback
322 Seiten
Deutsch
Kovac, Dr. Verlagerschienen am15.04.2018
it dem viel beachteten Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO unternimmt der Gesetzgeber den Versuch, den Verfahrensbeteiligten ein vorbereitendes und weitgehend autonomes Sanierungsinstrument im Rahmen der Insolvenzordnung zur Verfügung zu stellen. Die wesentliche Voraussetzung dieses Verfahrens ist die Vorlage einer Sanierungsbescheinigung, in der ein gerichtsfremder Dritter die Insolvenzgründe und die Sanierungsaussicht des prospektiven Gemeinschuldners testiert. Diese Konzeption dient zwar der planbaren Anordnung der Eigenverwaltung; gleichzeitig steht diese Zielsetzung in einem Spannungsverhältnis zu dem Wortlaut von § 270b InsO, der sich in großem Umfang unbestimmter Rechtsbegriffe bedient. Auch aus diesem Grund wirft die Sanierungsbescheinigung selbst einige Jahre nach Inkrafttreten des ESUG dogmatische und praktische Unsicherheiten auf, die durch die weitreichende Rechtsmittelimmunität verfestigt zu werden drohen. Vor diesem Hintergrund geht die Untersuchung der Frage nach, wie die Sanierungsbescheinigung zu einer planbaren und rechtssicheren Verfahrenseinleitung beitragen und zugleich die Gefahr von Gefälligkeitsbescheinigung verringern kann. Dabei finden insbesondere auch die Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) Berücksichtigung. Der Autor setzt sich zu Beginn mit dem Schutzschirmverfahren als beabsichtigter Rechtsfolge der Sanierungsbescheinigung und möglichem Anreiz zu Gefälligkeitsbescheinigungen auseinander. Hierauf folgt eine Untersuchung zu den Eröffnungsgründen und dem Sanierungsbegriff als Gegenstand der Bescheinigung. Der anschließende Abschnitt widmet sich den eignungs- und unabhängigkeitsbezogenen Anforderungen an den Aussteller. An diese Darstellungen knüpfen die Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Bescheinigungsumgang und Haftungsfragen des Ausstellers an, wobei das Werk schließlich durch eine thesenartige Zusammenfassung abgerundet wird.mehr

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Klappentextit dem viel beachteten Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO unternimmt der Gesetzgeber den Versuch, den Verfahrensbeteiligten ein vorbereitendes und weitgehend autonomes Sanierungsinstrument im Rahmen der Insolvenzordnung zur Verfügung zu stellen. Die wesentliche Voraussetzung dieses Verfahrens ist die Vorlage einer Sanierungsbescheinigung, in der ein gerichtsfremder Dritter die Insolvenzgründe und die Sanierungsaussicht des prospektiven Gemeinschuldners testiert. Diese Konzeption dient zwar der planbaren Anordnung der Eigenverwaltung; gleichzeitig steht diese Zielsetzung in einem Spannungsverhältnis zu dem Wortlaut von § 270b InsO, der sich in großem Umfang unbestimmter Rechtsbegriffe bedient. Auch aus diesem Grund wirft die Sanierungsbescheinigung selbst einige Jahre nach Inkrafttreten des ESUG dogmatische und praktische Unsicherheiten auf, die durch die weitreichende Rechtsmittelimmunität verfestigt zu werden drohen. Vor diesem Hintergrund geht die Untersuchung der Frage nach, wie die Sanierungsbescheinigung zu einer planbaren und rechtssicheren Verfahrenseinleitung beitragen und zugleich die Gefahr von Gefälligkeitsbescheinigung verringern kann. Dabei finden insbesondere auch die Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) Berücksichtigung. Der Autor setzt sich zu Beginn mit dem Schutzschirmverfahren als beabsichtigter Rechtsfolge der Sanierungsbescheinigung und möglichem Anreiz zu Gefälligkeitsbescheinigungen auseinander. Hierauf folgt eine Untersuchung zu den Eröffnungsgründen und dem Sanierungsbegriff als Gegenstand der Bescheinigung. Der anschließende Abschnitt widmet sich den eignungs- und unabhängigkeitsbezogenen Anforderungen an den Aussteller. An diese Darstellungen knüpfen die Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Bescheinigungsumgang und Haftungsfragen des Ausstellers an, wobei das Werk schließlich durch eine thesenartige Zusammenfassung abgerundet wird.