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Vorbehalt und Bedingung beim Versuch

Bedingter Tatentschluss und letzter Willensimpuls in der Systematik des § 22 StGB
BuchKartoniert, Paperback
284 Seiten
Deutsch
Kovac, Dr. Verlagerschienen am15.04.2018
Die Auslegung des § 22 StGB - das unmittelbare Ansetzen zur Deliktsbegehung - stellt die Rechtsprechung immer wieder vor Herausforderungen. Eine umstrittene Fallgestaltung, die Fragen grundsätzlicher Bedeutung zur Systematik des § 22 StGB aufwirft, bilden Konstellationen, in denen der Täter die Deliktsbegehung vom Eintritt bzw. dem Nichteintritt einer objektiven Bedingung abhängig macht. In der Rechtspraxis wird solch eine Konstellation oftmals als bedingter Tatentschluss bezeichnet. Nimmt der Täter eine, dem Bedingungseintritt (bspw. Abwesenheit dritter Personen) aber vorgelagerte Handlung vor (bspw. das Klingeln an der Haustür), die unmittelbaren Bezug zur geplanten späteren Tatdurchführung (Entführung des Opfers nach dem Öffnen der Tür, falls dieses alleine ist) aufweist, so stellt sich die Frage, ob mit dieser Handlung (dem Klingeln) schon eine versuchte Deliktsbegehung - und mithin das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) - einhergeht. Die Problematik bei solch einem bedingten Tatvorhaben ist zum einen, dass der Täter seine planentsprechende Tatausführung von dem Eintritt eines äußeren Umstandes abhängig macht, insbesondere dem Vorhandensein für ihn günstiger - konkret benennbarer - Tatumstände. Zum anderen besteht beim Täter jedoch auch ein innerer Vorbehalt, die Tat nicht zu begehen, sofern sich der äußere Umstand nicht realisiert. Im Laufe der Zeit wandelte sich die Bewertung des bedingten Tatentschlusses in der Rechtsprechung. Die ältere Rechtsprechung des RG lehnte aufgrund der einbezogenen Bedingung einen hinreichenden Tatentschluss des Täters ab. Die jüngere Rechtsprechung unter dem BGH ging hingegen dazu über, das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung - und damit den Versuchsbeginn - zu verneinen. Aufgrund der Bedingungsabhängigkeit sei - so der BGH - beim Täter im Anschluss an den Bedingungseintritt noch ein letzter Willensimpuls erforderlich, damit das Geschehen unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmünde. Das Erfordernis eines letzten Willensimpulses war ein Novum. Daher bedarf dessen Bedeutung für die Systematik der versuchten Deliktsbegehung nach § 22 StGB, insbesondere das Verhältnis zum Tatentschluss, einer vertieften Auseinandersetzung. Dies leistet diese Untersuchug. Der Autor befasst sich daher mit den Fragen, was den Versuch einer Tatbestandsverwirklichung nach § 22 StGB kennzeichnet und unter welchen Voraussetzungen eine versuchte Tatbegehung im Falle eines bedingten Tatvorhabens vorliegt. Durch eine Analyse der Systematik des § 22 StGB und seiner historischen Genese gelangt der Autor zu dem Ergebnis, dass dogmatisch exakt zwischen Tatentschluss und Tatvorsatz zu unterscheiden ist. Beide Begriffe kennzeichnen jeweils vollkommen unterschiedlich geartete Sachverhalte, was eine angemessene Reflektion auf normativer Ebene erfordert. Infolgedessen erfolgt eine Neuinterpretation der Struktur des Tatbestands der versuchten Deliktsbegehung anhand derer eine Lösung für die Konstellationen bedingter Tatvorhaben erarbeitet wird. Der Schlüssel zur Lösung liegt in einer analytisch fundierten Unterscheidung zwischen verschiedenen Bedingungsarten, die sich abstrakt charakterisieren lassen und auf die sich der Tätervorbehalt im Falle eines bedingten Tatentschlusses bezieht.mehr

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KlappentextDie Auslegung des § 22 StGB - das unmittelbare Ansetzen zur Deliktsbegehung - stellt die Rechtsprechung immer wieder vor Herausforderungen. Eine umstrittene Fallgestaltung, die Fragen grundsätzlicher Bedeutung zur Systematik des § 22 StGB aufwirft, bilden Konstellationen, in denen der Täter die Deliktsbegehung vom Eintritt bzw. dem Nichteintritt einer objektiven Bedingung abhängig macht. In der Rechtspraxis wird solch eine Konstellation oftmals als bedingter Tatentschluss bezeichnet. Nimmt der Täter eine, dem Bedingungseintritt (bspw. Abwesenheit dritter Personen) aber vorgelagerte Handlung vor (bspw. das Klingeln an der Haustür), die unmittelbaren Bezug zur geplanten späteren Tatdurchführung (Entführung des Opfers nach dem Öffnen der Tür, falls dieses alleine ist) aufweist, so stellt sich die Frage, ob mit dieser Handlung (dem Klingeln) schon eine versuchte Deliktsbegehung - und mithin das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) - einhergeht. Die Problematik bei solch einem bedingten Tatvorhaben ist zum einen, dass der Täter seine planentsprechende Tatausführung von dem Eintritt eines äußeren Umstandes abhängig macht, insbesondere dem Vorhandensein für ihn günstiger - konkret benennbarer - Tatumstände. Zum anderen besteht beim Täter jedoch auch ein innerer Vorbehalt, die Tat nicht zu begehen, sofern sich der äußere Umstand nicht realisiert. Im Laufe der Zeit wandelte sich die Bewertung des bedingten Tatentschlusses in der Rechtsprechung. Die ältere Rechtsprechung des RG lehnte aufgrund der einbezogenen Bedingung einen hinreichenden Tatentschluss des Täters ab. Die jüngere Rechtsprechung unter dem BGH ging hingegen dazu über, das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung - und damit den Versuchsbeginn - zu verneinen. Aufgrund der Bedingungsabhängigkeit sei - so der BGH - beim Täter im Anschluss an den Bedingungseintritt noch ein letzter Willensimpuls erforderlich, damit das Geschehen unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmünde. Das Erfordernis eines letzten Willensimpulses war ein Novum. Daher bedarf dessen Bedeutung für die Systematik der versuchten Deliktsbegehung nach § 22 StGB, insbesondere das Verhältnis zum Tatentschluss, einer vertieften Auseinandersetzung. Dies leistet diese Untersuchug. Der Autor befasst sich daher mit den Fragen, was den Versuch einer Tatbestandsverwirklichung nach § 22 StGB kennzeichnet und unter welchen Voraussetzungen eine versuchte Tatbegehung im Falle eines bedingten Tatvorhabens vorliegt. Durch eine Analyse der Systematik des § 22 StGB und seiner historischen Genese gelangt der Autor zu dem Ergebnis, dass dogmatisch exakt zwischen Tatentschluss und Tatvorsatz zu unterscheiden ist. Beide Begriffe kennzeichnen jeweils vollkommen unterschiedlich geartete Sachverhalte, was eine angemessene Reflektion auf normativer Ebene erfordert. Infolgedessen erfolgt eine Neuinterpretation der Struktur des Tatbestands der versuchten Deliktsbegehung anhand derer eine Lösung für die Konstellationen bedingter Tatvorhaben erarbeitet wird. Der Schlüssel zur Lösung liegt in einer analytisch fundierten Unterscheidung zwischen verschiedenen Bedingungsarten, die sich abstrakt charakterisieren lassen und auf die sich der Tätervorbehalt im Falle eines bedingten Tatentschlusses bezieht.