Hugendubel.info - Die B2B Online-Buchhandlung 

Merkliste
Die Merkliste ist leer.
Bitte warten - die Druckansicht der Seite wird vorbereitet.
Der Druckdialog öffnet sich, sobald die Seite vollständig geladen wurde.
Sollte die Druckvorschau unvollständig sein, bitte schliessen und "Erneut drucken" wählen.

Notstandskontrolle

Notstand und Beurteilungsspielraum in der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
BuchKartoniert, Paperback
306 Seiten
Deutsch
Nomoserschienen am14.01.2019
Zwischen 2015 und 2017 erklärten sowohl Frankreich, die Türkei, als auch die Ukraine als Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention den Notstand nach Art. 15 EMRK. Die Ereignisse zeigen, dass der mit der Suspendierung von Konventionsrechten einhergehenden Diskussion um die rechtliche Normierung politischer und gesellschaftlicher Ausnahmezustände aktuelle Bedeutung zukommt. Zentral ist dabei die Frage, wer letztendlich den Notstand kontrolliert: der souveräne Nationalstaat, die Staatengemeinschaft mittels einer überstaatlichen gerichtlichen Kontrolle oder beide im Rahmen einer vertikalen und horizontalen Gewaltenverschränkung im europäischen Mehrebenensystem. Der weit gefasste Wortlaut des Art. 15 EMRK bringt Unklarheiten mit sich, auf die die Straßburger Konventionsorgane im Laufe der Jahre mit einer ausdifferenzierten Judikatur und mit der Einräumung nationaler Beurteilungsspielräume in Abwägungsfragen reagiert haben und die in der Arbeit näher untersucht wird.mehr
Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR79,00
E-BookPDFDRM AdobeE-Book
EUR93,00

Produkt

KlappentextZwischen 2015 und 2017 erklärten sowohl Frankreich, die Türkei, als auch die Ukraine als Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention den Notstand nach Art. 15 EMRK. Die Ereignisse zeigen, dass der mit der Suspendierung von Konventionsrechten einhergehenden Diskussion um die rechtliche Normierung politischer und gesellschaftlicher Ausnahmezustände aktuelle Bedeutung zukommt. Zentral ist dabei die Frage, wer letztendlich den Notstand kontrolliert: der souveräne Nationalstaat, die Staatengemeinschaft mittels einer überstaatlichen gerichtlichen Kontrolle oder beide im Rahmen einer vertikalen und horizontalen Gewaltenverschränkung im europäischen Mehrebenensystem. Der weit gefasste Wortlaut des Art. 15 EMRK bringt Unklarheiten mit sich, auf die die Straßburger Konventionsorgane im Laufe der Jahre mit einer ausdifferenzierten Judikatur und mit der Einräumung nationaler Beurteilungsspielräume in Abwägungsfragen reagiert haben und die in der Arbeit näher untersucht wird.