Hugendubel.info - Die B2B Online-Buchhandlung 

Merkliste
Die Merkliste ist leer.
Bitte warten - die Druckansicht der Seite wird vorbereitet.
Der Druckdialog öffnet sich, sobald die Seite vollständig geladen wurde.
Sollte die Druckvorschau unvollständig sein, bitte schliessen und "Erneut drucken" wählen.

Der Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer nach den §§ 198 ff. GVG

Die Vereinbarkeit mit den rechtsstaatlichen Prinzipien des fairen Verfahrens, der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit
BuchKartoniert, Paperback
Deutsch
Nomoserschienen am28.01.2020
Durch die Einführung des Entschädigungsanspruchs nach den §§ 198 ff. GVG schloss der Gesetzgeber eine staatshaftungsrechtliche Regelungslücke. Die Arbeit behandelt zum einen die gesetzgeberische Ausgestaltung unter den Gesichtspunkten des fairen Verfahrens, der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Probleme bereiten vor allem der Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge sowie der Umfang der Entschädigung für materielle Nachteile. Zum anderen untersucht der Autor die Anwendung des Anspruchs durch die Entschädigungsgerichte. Schwerpunkte bilden hierbei die Auslegung der Angemessenheitskriterien, die Frage nach der Betrachtung des Einzelfalls sowie die Entschädigungshöhe bei immateriellen Nachteilen.mehr
Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR98,00
E-BookPDFDRM AdobeE-Book
EUR98,00

Produkt

KlappentextDurch die Einführung des Entschädigungsanspruchs nach den §§ 198 ff. GVG schloss der Gesetzgeber eine staatshaftungsrechtliche Regelungslücke. Die Arbeit behandelt zum einen die gesetzgeberische Ausgestaltung unter den Gesichtspunkten des fairen Verfahrens, der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. Probleme bereiten vor allem der Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge sowie der Umfang der Entschädigung für materielle Nachteile. Zum anderen untersucht der Autor die Anwendung des Anspruchs durch die Entschädigungsgerichte. Schwerpunkte bilden hierbei die Auslegung der Angemessenheitskriterien, die Frage nach der Betrachtung des Einzelfalls sowie die Entschädigungshöhe bei immateriellen Nachteilen.

Schlagworte