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Kirchenasyl

Ein Handbuch
BuchKartoniert, Paperback
272 Seiten
Deutsch
Loeper Karlsruheerschienen am15.02.2003
Mehrere Jahrzehnte besteht die Kirchenasyl-Bewegung in Deutschland bereits. Doch die Ursprünge dieser Tradition, Hilfesuchenden Schutz zu gewähren, sind Jahrtausende alt. Dieses bewährte Praxis-Handbuch mit einem Vorwort von Bischof Huber gibt einen umfassenden Überblick über Geschichte, Grundlagen, Hintergründe, Möglichkeiten und praktische Auswirkungen des Kirchenasyls. Dargestellt werden die theologischen und spirituellen Grundlagen, aber auch rechtsethische und rechtspraktische Probleme des Asyls in der Kirche. Auf der Grundlage neuer empirischer Studien wird Erfolg und Misserfolg von Kirchenasyl erläutert. Zahlreiche Berichte aus der Gemeindepraxis sowie Tipps, Ratschläge und Hinweise für betroffene Gemeinden und alle, die am Kirchenasyl interessiert sind, ergänzen den Band. Zu den Autoren gehören u. a. Heribert Prantl, Rainer Krockauer, Wolf-Dieter Just, Jürgen Quandt, Beate Sträter und viele andere.mehr

Produkt

KlappentextMehrere Jahrzehnte besteht die Kirchenasyl-Bewegung in Deutschland bereits. Doch die Ursprünge dieser Tradition, Hilfesuchenden Schutz zu gewähren, sind Jahrtausende alt. Dieses bewährte Praxis-Handbuch mit einem Vorwort von Bischof Huber gibt einen umfassenden Überblick über Geschichte, Grundlagen, Hintergründe, Möglichkeiten und praktische Auswirkungen des Kirchenasyls. Dargestellt werden die theologischen und spirituellen Grundlagen, aber auch rechtsethische und rechtspraktische Probleme des Asyls in der Kirche. Auf der Grundlage neuer empirischer Studien wird Erfolg und Misserfolg von Kirchenasyl erläutert. Zahlreiche Berichte aus der Gemeindepraxis sowie Tipps, Ratschläge und Hinweise für betroffene Gemeinden und alle, die am Kirchenasyl interessiert sind, ergänzen den Band. Zu den Autoren gehören u. a. Heribert Prantl, Rainer Krockauer, Wolf-Dieter Just, Jürgen Quandt, Beate Sträter und viele andere.
Details
ISBN/GTIN978-3-86059-461-2
ProduktartBuch
EinbandartKartoniert, Paperback
ErscheinungsortKarlsruhe
ErscheinungslandDeutschland
Erscheinungsjahr2003
Erscheinungsdatum15.02.2003
Seiten272 Seiten
SpracheDeutsch
Gewicht382 g
Artikel-Nr.16285971

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
INHALTDr. Wolfgang Huber, Vorwort 7Wolf-Dieter Just/ Beate Sträter, Einleitung 14Heribert Prantl, Schutz für Flüchtlinge? Schutz vor Flüchtlingen!Über die Zukunft des Asylrechts in Deuschland und der Europäischen Union. 18Theologische Grundlagen 29Frank Crüsemann, Das Gottesvolk als Schutzraum für Fremde und FlüchtlingeZum biblischen Asyl- und Fremdenrecht und seinen religions¬ge¬schicht¬lichen Hintergründen 31Andreas Lob-Hüdepohl, Wer steht in der Pflicht?Theologisch-ethische Überlegungen zu Verantwortlichkeiten beim Kirchenasyl 50Wolf-Diete Just, Predigt anlässlich der Verleihung des Ossietzky-Preises 70Rainer Krockauer, Spiritualität und solidarisches Engagement im Kirchenasyl 74Rolf Heinrich, Hunger und Durst nach Gerechtigkeit und LiebeSpirituelle Erfahrungen und Reflexionen im Kirchenasyl - Eine Spurensuche 87Rechtliche Grundlagen 101Steffen Töppler, Rechtliche Aspekte des Kirchenasyls 103Hans-Richard Reuter, Subsidiärer MenschenrechtsschutzRechtsethische Bemerkungen zur kirchlichen Asylgewährung 126Kirchenasyl in Deutschland 139Wolf-Dieter Just, 20 Jahre Kirchenasylbewegung 141Beate Sträter, Über Erfolg und Misserfolg von Kirchenasyl 164Ralf Geisler, Dem Geist oder dem Buchstaben dienen?Perspektiven des Kirchenasyls in der evangelischen Kirche 178Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz - Kirchenamt der EKD . und der Fremdling, der in deinen Toren ist. - Gemeinsames Wort zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht - Auszug - 184Der Rat der EKD 1994, Beistand ist nötig, nicht WiderstandThesen zum Kirchenasyl 186Berichte aus der Gemeindepraxis 189Dreßler-Kromminga, Wenn ein Kirchenasyl zur Wüstenwanderung wird 191Die BAG Asyl in der Kirche im Gespräch mit Almuth Berger, Insgesamt ist eine positive Entwicklung und mehr Engagement in der Bevölkerung zu beobachten. 196Cordula und Friedrich Heilmann, Die Würde des Menschen ist antastbar. 199Ingrid Röseler/ Ines Stephanowsky, Ein Kirchenasyl in Thüringen und Sachsen 204Hildegard Grosse,Erfahrungen in der Begleitung Kirchenasyl gewährender Gemeinden 207Jürgen Quandt, Berliner Erfahrungen mit Menschen in der Illegalität Das Projekt Fluchtwohnung von Asyl in der Kirche Berlin 215Hermann Uihlein, Illegalität, Kirchenasyl und Sozialarbeit 225Dieter Endemann, Entstehung und Verlauf des Wanderkirchenasyls 234Hinweise für die Praxis 245Beate Sträter, Kirchenasyl - ein praktischer Wegweiser für Gemeinden 247Adressen, Information, Beratung, Unterstützung 253Literaturempfehlungen 263AutorInnen 267mehr
Vorwort
VORWORTDR. WOLFGANG HUBERDie Zeiten des Kirchenasyls als eines von der staatlichen Rechtsordnung unabhängi-gen Rechtsinstituts sind vorbei. Nur aus der Not heraus ist ein Kirchenasyl, das ich lieber Gemeindeasyl nenne, in den letzten beiden Jahrzehnten wieder aktuell ge-worden. Dessen Notwendigkeit wird in den Kirchen derzeit mit einer Einhelligkeit anerkannt, die mich immer wieder erstaunt. Insbesondere ist in diesem Feld das Maß der Übereinstimmung zwischen evangelischen und katholischen Positionen bemer-kenswert. Der weitgehende Konsens beider Kirchen zeigt sich bereits in der gemein-samen Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ka-tholischen Bischofskonferenz vom 26. November 1992. Sie beschreibt für mich in einleuchtender Form die Basis, auf der alles kirchliche Engagement im Bereich der Asyl- und Flüchtlingssituation beruht: Die Bibel bezeugt die unantastbare Würde jedes einzelnen Menschen unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Volk, zu einer Kultur und zu einer Religion. Sie er¬zählt viele Geschichten von Menschen, die auf der Flucht und ohne Heimat sind. Heimatlosigkeit ist immer wieder das Los Israels gewesen. Verfolgung und Vertrei-bung haben bis heute das Schicksal vieler Menschen geprägt. Darum ist und bleibt es Ausdruck und Gebot unseres christlichen Glaubens, für Fremde zu sorgen und Gastfreundschaft zu gewähren. ´Ich war fremd, und ihr habt mich aufgenommen´, sagt Christus.Die Aufnahme von Flüchtlingen ist zugleich eine moralisch verpflichtende Aufgabe, ohne deren Übernahme ein Gemeinwesen die Grundlagen eines humanen Zusam-menlebens verliert. Diese Verpflichtung hat ihren rechtlichen Niederschlag unter anderem in den völkerrechtlichen Vereinbarungen der Genfer Flüchtlingskonventi-on und der Europäischen Menschenrechtskonvention gefunden, die unser Land übernommen hat. Sie findet ihren Ausdruck vor allem aber auch im Grundgesetz. Das dort verankerte Asylrecht sichert politisch Verfolgten ein individuelles Recht auf Asyl zu. Diese Fassung des Asylrechts ist ein Vermächtnis aus den Erfahrungen unserer Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus und zugleich ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Menschenrechte. Es darf in seiner grundsätzlichen Gültigkeit nicht gefährdet oder gar preisgegeben werden; andererseits darf es nicht für eine allgemeine Zuwanderung in Anspruch genommen werden. Die Kirchen haben immer wieder die Geltung dieser Grundsätze in der aktuellen Gestaltung des Asylrechts und der Praxis seiner Anwendung angemahnt. Die Tatsa-che, dass Gemeinden sich dennoch genötigt sehen, Flüchtlinge in ihren Räumen zu schützen, verweist auf erhebliche Schutzlücken im gegenwärtigen Asylsystem. Auch hierin gibt es Konsens in beiden großen Kirchen. In ihrem Gemeinsamen Wort zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht heißt es: Es ist von ihrem Selbstverständnis her Aufgabe der Kirchen, immer dort mahnend einzugreifen, wo Rechte von Menschen verletzt sind und sich eine kirchliche Bei-standspflicht für bedrängte Menschen ergibt. Die Praxis des sogenannten ´Ki¬r¬chen¬asyls´ ist nicht zuletzt auch eine Anfrage an die Politik, ob die im Asyl- und Aus¬län¬derrecht getroffenen Regelungen in jedem Falle die Menschen, die zu uns gekommen sind, beschützen und vor Verfolgung, Folter oder gar Tod bewahren . Und aus eben diesem Grund bezeichnen es beide Kirchen als verständlich und auch legitim, wenn Kirchengemeinden in bestimmten Einzelfällen nach gewissenhafter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, sich schützend vor einen Menschen stellen zu müssen, um zu vermeiden, dass ihm der ihm zustehende Grund-rechtsschutz versagt wird. Kirchengemeinden, die sich für die Verwirklichung dieser Menschen- und Grundrechte einsetzen, stellen daher nicht den Rechtsstaat in Frage, sondern leisten einen Beitrag zum Erhalt des Rechtsfriedens und der Grund-werte unserer Gesellschaft. Sie verdienen für ihr Eintreten für ethische Prinzipien, die zu den Grundlagen unseres Glaubens gehören, grundsätzlich Unterstützung und Anerkennung. Vor diesem Hintergrund ist es schwer verständlich, dass es im Bundesland Nieder-sachsen im Jahr 2002 zu einer Reihe von Ermittlungsverfahren und zur Verhängung von Strafgeldern gegen Vertreter von Gemeinden gekommen ist, die Flüchtlingen in ihren Gemeinden Schutz gewährt und sie ins Kirchenasyl aufgenommen haben. Anlass für diese Verfahren ist offenbar die Einschätzung der niedersächsischen Justiz, dass das Handeln der Gemeinden strafbar sei. Nachdem Kirchengemeinden in den vergangenen 20 Jahren den Nachweis erbracht haben, dass ein hoher Anteil der Kirchenasylfälle zur Legalisierung der Aufgenommenen geführt hat, muss diese Strafverfolgungspraxis überraschen. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass, wie u.a. das neue Zuwanderungsgesetz mit seiner Härtefallregelung zeigt, nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in der Politik die Einsicht wächst, dass huma-nitäre Härtefälle im Rahmen des bisher geltenden Rechts und Verwaltungsverfah-rens nicht hinreichend Berücksichtigung finden.Deshalb ist es angebracht, dass in diesem Handbuch die Erfahrungen der vergange-nen zwei Jahrzehnte aufgearbeitet, die Grundsatzfragen noch einmal reflektiert und Ausblicke auf die zukünftige Arbeit geworfen werden.Gemeinden, die Kirchenasyl gewähren, setzen sich damit in besonders intensiver Weise für gefährdete Flüchtlinge ein. Wie die oben zitierten Stellungnahmen beider Kirchen zeigen, gehört der Einsatz für Fremde zum Selbstverständnis christlicher Gemeinden. In den zahlreichen alttestamentlichen Texten zu diesem Thema, ist der Schutz der Fremden Gottes unbedingtes Gebot. In dem Verhältnis zu ihnen geht es unmittelbar auch um das Verhältnis zu Gott selbst (Dt 10, 18f). Ähnlich tritt Jesus nicht nur selbst für Fremde ein (z.B. Joh 4, 1ff). Er identifiziert sich als Gottes- und Menschensohn unmittelbar mit ihnen und gibt sich in ihnen selbst zu erkennen (vgl. Mt 25, 35). Flüchtlinge, die in ihrer Furcht vor Abschiebung Gemeinden um Hilfe bitten, suchen nicht nur Gehör und Unterstützung für ihre verzweifelte Lage. In ihnen sucht auch der um Schutz und Beistand bittende Gottes- und Menschensohn Gehör. Flüchtlinge haben der Gemeinde etwas zu sagen. Ihre Aufnahme gehört, wenn für sie eine klare Notwendigkeit besteht, in den Bereich jener Aufgaben, die zum Selbstverständnis und zum geistlich-religiösen Auftrag der Kirche zählen.Die ersten Kirchenasyle entstanden als Reaktion auf die Ablehnung von Flüchtlin-gen in Asylverfahren und die Verletzung der oben erwähnten menschenrechtlichen Grundsätze. Seit Anfang der 1980er Jahre wurde das Asylrecht in der Bundesrepu-blik Deutschland immer stärker eingeschränkt. Diese Entwicklung fand auf der Ebene der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, später auch der Gesetzgebung statt. Eine Folge dieser Entwicklung ist, dass in einzelnen Fällen der Schutz gefähr-deter Personen, teilweise auch ganzer Personengruppen, nicht mehr gewährleistet ist. Immer wieder wurden in den vergangenen Jahren Menschen abgeschoben, die im Verlauf der Abschiebung und danach zu Schaden kamen und Opfer von Men-schenrechtsverletzungen wurden. So sind durch Abschiebungen Familien getrennt worden - teilweise auf Dauer. Abgeschobene kamen ohne faires Gerichtsverfahren ins Gefängnis, wurden gefoltert, umgebracht oder verschwanden spurlos.Doch die Einschränkungen des Flüchtlingsschutzes hatten nicht nur die genannten Folgen für die einzelnen Flüchtlinge. Auch die Rechtskultur und die politische Kul-tur in unserem Land nahm Schaden. Erinnert sei hier z.B. an die problematische Rechtsprechung, nach der ein Gefolterter im Asylverfahren nachweisen muss, dass seine Peiniger ihn aus politischen Gründen gefoltert haben. Dass solche Nachweise in der Regel nicht geführt werden können, liegt auf der Hand. Nicht alle Folteropfer haben nach einer Ablehnung ihres Asylantrags Abschiebungsschutz erhalten. Die Verweigerung des Asyls für Menschen, die gefoltert wurden, hat nicht nur den Be-troffenen, sondern auch dem Asylrecht in Deutschland schweren Schaden zugefügt.Erinnert sei auch an die von den Verwaltungsgerichten bis hin zum Bundesverwal-tungsgericht in den achtziger Jahren (Urteile zur politischen Verfolgung von Tami-len) und dann, nach einer Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht, in den neunziger Jahren erneut entwickelte Rechtsprechung zur politischen Verfolgung in Bürgerkriegssituationen (Urteile zur politischen Verfolgung von Afghanen). Nach dieser Rechtsauffassung war eine politische Verfolgung in Bürgerkriegssituationen wegen des Fehlens einer umfassenden staatlichen Verfolgungsmöglichkeit grund-sätzlich ausgeschlossen. Selbst schwerste Verfolgungstatbestände und Menschen-rechtsverbrechen führten nicht zur Gewährung von politischem Asyl.Das Bundesverfassungsgericht hat diese kategorische Rechtsposition zweimal für verfassungswidrig erklärt und Korrekturen erzwungen. Doch für viele Jahre hat die durch die ausschließlich negative Klagetätigkeit des Bundesbeauftragten für das Asylwesen induzierte Entwicklung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte große Schutzlücken im deutschen Flüchtlingsschutz aufgerissen. Leider erst sehr spät hat das Bundesverfassungsgericht diese einseitige Klagetätigkeit des Bundesbe-auftragten gerügt.Schutzlücken bestehen jedoch nicht nur im Asylrecht, sondern auch beim sogenann-ten subsidiären Schutz, d.h. beim Schutz vor Abschiebung, wenn ein Asylrecht nicht verliehen wird. Mit verantwortlich für diese Schutzlücken ist eine stark differenzier-te Aufspaltung der Verantwortlichkeiten zwischen verschiedenen Behörden, Gerich-ten und politischen Instanzen im Rahmen der asyl- und ausländerrechtlichen Verfah-ren, die eine Zusammenschau und Gesamtbewertung einer Gefahrensituation er-schwert bzw. unmöglich macht. Dies führt immer wieder dazu, dass Vertreter des Staates die Berechtigung der von den Kirchen vorgetragenen humanitären und men-schenrechtlichen Argumente zwar einräumen, jedoch erklären, das geltende Recht verbiete ihnen, diesen Rechnung zu tragen.Es sei dahin gestellt, ob solche Hinweise auf rechtliche Schranken wirklich zwin-gend sind. In der Gesamtwirkung zeigt sich die Gefahr einer Erosion humanitärer Überzeugungen und menschenrechtlicher Standards. Kirche, Staat und Gesellschaft haben eine gemeinsame Verantwortung für die Umsetzung der Grund- und Men-schenrechte sowie humanitärer Grundsätze in jedem Einzelfall. Ein Dispens von dieser Gesamtverantwortung ist nicht möglich. Wenn die Summe der Einzelent-scheidungen, die für sich genommen jeweils rechtmäßig sein mögen, im Ergebnis dazu führt, dass einem Flüchtling der notwendige Schutz nicht gewährt wird, so kann ein solches Ergebnis nicht mit dem Hinweis auf das rechtsförmig korrekt durchgeführte Verfahren hinreichend legitimiert werden. Wenn ein Mensch durch eine Abschiebung zu Schaden kommt, war die Entscheidung falsch, auch wenn sie rechtmäßig zustande kam.Neben Mahnung und Erinnerung gehört auch die tätige Nächstenliebe zu den Auf-gaben der Kirche. Sie wendet sich Menschen in Not zu und sucht das Mögliche zu tun. Dies kann aus den genannten Gründen bis zur Aufnahme in ein Kirchenasyl führen. Gemeinden haben dabei häufig erfahren, dass in intensiven Gesprächen und im Zusammenleben mit den Flüchtlingen Erkenntnisse zu Tage traten, die die Be-hörden zu einer neuen und positiven Bewertung des Antrags veranlassten.Im Streit um ausländer- und asylrechtliche Abschiebungsentscheidungen geht es immer wieder um die Frage, ob diese lediglich dem Buchstaben des Gesetzes ent-sprechen, nicht aber dem Geist der Verfassung und den völkerrechtlichen Verpflich-tungen. Im Neuen Testament wird der Konflikt zwischen dem Buchstaben und dem Geist des Gesetzes immer wieder thematisiert. Jesus spricht: Der Sabbat ist um des Menschen willen gemacht und nicht der Mensch um des Sabbat willen (Markus 2, 27). Jesus stellt damit das Gesetz des Sabbats nicht in Frage, sondern betont viel-mehr seine zentrale Bedeutung. Ihm geht es darum, dieses Gesetz zu stärken, indem er sein eigentliches Ziel in den Vordergrund stellt. Die Beachtung der einzelnen Sabbatvorschriften stellt nicht einen Zweck für sich dar. Wenn dies dazu führt, dass die zentrale Zielsetzung des Sabbats verfehlt wird, dann hat der Schutz des Lebens Vorrang vor der Beachtung einzelner Vorschriften. Auf seine Frage, Soll man am Sabbat Gutes tun oder Böses tun, Leben erhalten oder töten , erhält Jesus von den Gesetzestreuen keine Antwort, weil sie die Konsequenz ihrer Antwort scheuen. Er selbst gibt die Antwort, indem er den Kranken heilt, die Sabbat-Gesetze nach An-sicht der Gesetzestreuen damit bricht und doch im eigentlichen Sinne das Gesetz des Sabbats erfüllt (Markus 3, 1 ff.).Dieser Gedanke, dem Schutz des Lebens höchste Priorität vor buchstäblicher Geset-zestreue einzuräumen, ist auch in unserer Rechtsordnung angelegt. Mit seinem Be-kenntnis zur Unantastbarkeit der Menschenwürde enthält das Grundgesetz eine unbedingte Verpflichtung allen staatlichen Handelns. Eine Verletzung dieses Grund-satzes, beispielsweise durch eine Abschiebung, wäre deshalb unzulässig, selbst wenn die Abschiebungsanordnung nach den Gesetzen korrekt zustande gekommen wäre.Kirchenasyl ist kein Bruch geltender Gesetze, sondern ein Dienst am Rechtsstaat. Es erinnert den Staat an Gerechtigkeitslücken. Es geht um Hilfe in konkreten Notsitua-tionen. Der Rechtsstaat leidet nicht, wenn solche Hilfe geleistet wird, er leidet aber wohl, wenn Menschen durch sein Handeln zu Schaden kommen. Gemeinden, die Beistand im Rahmen von Kirchenasyl leisten, können womöglich gegen ausländerrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob höher stehendes Recht bzw. Verfassungsgrundsätze eine eventuelle strafrechtliche Relevanz in den Hintergrund treten lassen. Für eine solche Einschätzung sprechen gewichtige Argumente. Bei aller Sorgfalt, die Ge-meinden bei der Durchführung von Kirchenasyl anwenden, ist das Risiko staatlicher Sanktionen jedoch nicht gänzlich auszuschließen.Gelegentlich wird Kirchenasyl auch als ein Akt zivilen Ungehorsams bezeichnet. Das Eintreten für den aufgenommenen Flüchtling sei auch ein Protest gegen die staatliche Rechtsordnung. Ziviler Ungehorsam ist nach einem Urteil des Bundesver-fassungsgerichts das Widerstehen des Bürgers gegenüber einzelnen gewichtigen staatlichen Entscheidungen, um einer für verhängnisvoll und ethisch illegitim gehal-tenen Entscheidung durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis zu aufsehener-regenden Regelverletzungen zu begegnen . In ihrer Gesamtheit weisen Kirchenasyle nicht nur auf Mängel im Einzelfall, son-dern auch auf systematische Lücken im Flüchtlingsschutz hin. Wenn im Zuge eines einzelnen Kirchenasyls Kritik an rechtlichen Regelungen erhoben wird, die zu einer Abschiebungsentscheidung Anlass gegeben haben, so unterscheidet sich ein Kir-chenasyl doch von Akten zivilen Ungehorsams. Kirchenasyl ist in erster Linie nicht ein demonstrativer, zeichenhafter Protest oder eine aufsehenerregende Regelver-letzung , nicht ein Mittel, um beispielsweise eine Änderung von Gesetzen zu er-kämpfen. Erstes und vorrangiges Ziel eines Kirchenasyls ist der tätige Beistand in einer Notsituation und der Appell an die Behörden, humanitären Grundsätzen Rech-nung zu tragen. Die aufgenommenen Menschen und ihr Schicksal stehen im Mittel-punkt. Sie sind nicht ein Mittel zum Zweck, um andere Ziele zu erreichen. Dies gilt auch deshalb, weil eventuelle Sanktionen nicht die Gemeinden, sondern zu allererst die Flüchtlinge in ihrer Existenz treffen würden. Eine Instrumentalisierung der Hil-fesuchenden verbietet sich nach den Positionen zum Kirchenasyl, die von den Kir-chen unterschiedlich ausgeformt, in den Grundsätzen jedoch weitgehend überein-stimmend formuliert wurden. Kirchenasyl benötigt nicht notwendig die Öffentlichkeit. Häufig verhandeln Ge-meinden direkt mit den Behörden und versuchen auf dem Wege stiller Diplomatie eine Lösung zu finden. Der Schritt in die Öffentlichkeit erfolgt erst dann, wenn die Bemühungen erfolglos blieben. Trotzdem stellt die weitgehende Zustimmung zum Kirchenasyl in den Medien und in der Gesellschaft häufig eine wichtige Unterstüt-zung für die aufgenommenen Flüchtlinge und die Gemeinden dar. Schließlich zielt das Kirchenasyl nicht nur auf die Verhinderung einer Abschiebung. Vielmehr schließt es die geistliche und soziale Begleitung und Betreuung der betroffenen Ausländer ein. Dazu gehört auch die Suche nach einer Lebensperspektive für den Fall, dass ein dauerhafter Aufenthalt im Lande nicht gesichert werden kann.Das Kirchenasyl unterscheidet sich, auch wenn es gelegentlich Elemente des zivilen Ungehorsams einschließen kann, somit erkennbar von diesem. Kirchenasyl ist Ge-meindeasyl, d.h. es beruht in der Regel auf einer vom Gemeindekirchenrat nach gründlicher Prüfung gemeinsam getragenen Entscheidung. Diese gemeinschaftlich getroffene Entscheidung darf nicht individualisiert werden. Sie soll in der Gemeinde diskutiert werden; die Gemeindeglieder sollen für die Unterstützung gewonnen werden. Eine solche Entscheidung ist nicht gleich zu setzen mit der Gewissensent-scheidung eines einzelnen, der sich einer staatlichen Anordnung widersetzt. Nicht die einzelne Christin oder der Christ entscheiden individuell über ein Kirchenasyl, sondern die Gemeinde und ihre Verantwortlichen tun dies gemeinsam. Eine Gemeinde wird, insbesondere wenn sie die gemeinsamen kirchlichen Positionen zum Kirchenasyl berücksichtigt, auch auf die Unterstützung der gesamten Kirche zählen dürfen.Nächstenliebe ist nicht nur eine Kategorie des Privaten, wie gelegentlich behauptet wird. Nächstenliebe äußert sich als spontane Hilfe im Einzelfall ebenso wie in orga-nisierten Formen der Hilfe. Barmherzigkeit ist ein Ausdruck solcher Nächstenliebe. Manchmal werden Barmherzigkeit und Gesetz als Gegensatz dargestellt. Beide mögen bisweilen in Spannung zueinander stehen, unaufhebbare Gegensätze sind sie nicht.Der barmherzige Samariter, von dem Jesus im Gleichnis erzählt, half, während die beiden Amtspersonen an dem unter die Räuber Gefallenen vorbeigingen und die Hilfe verweigerten. Er ist Beispiel für eine Kultur der Barmherzigkeit. Diese Barm-herzigkeit ist aber weder nur eine individuelle, noch eine private. Sie gehört in den öffentlichen Raum. Zu dieser Kultur gehört auch, dass Amtspersonen ihren Ermes-sensspielraum so nutzen, dass Menschen in Not Hilfe erfahren. Dazu gehört auch, dass Politiker dann, wenn solche Ermessensspielräume zu klein sind, sich für eine Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten einsetzen.Die gesetzliche Verbesserung des Flüchtlingsschutzes durch die von den Kirchen seit langem geforderte Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung und die Ermöglichung von Härtefallentscheidungen im neuen Zuwande-rungsgesetz ist nachdrücklich zu begrüßen. Ob diese Verbesserungen die Lücken im Flüchtlingsschutz hinreichend schließen, wird die Zukunft zeigen. Aufgabe der Kirchen bleibt es, Flüchtlingen beizustehen, wenn ihnen der notwendige Schutz versagt wird, notfalls auch im Rahmen von Kirchenasyl. Was dabei zu berücksichti-gen und zu bedenken ist, zeigt dieser Band. Ich begleite es mit einem doppelten Wunsch: Dieses Buch möge häufig benutzt werden - und das Kirchenasyl möge nur selten vonnöten sein.Dr. Wolfgang HuberBischof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg EINLEITUNGWOLF-DIETER JUST / BEATE STRÄTER Nach seiner Abschiebung landete Singh Bhullar in der Todeszelle . Unter dieser Überschrift berichtete die Frankfurter Rundschau am 13.7.02 von einem Sikh-Aktivisten, der 1995 nach Indien abgeschoben worden war und dem nun die Hin-richtung droht. Davinder Pal Singh Bhullar wird die Beteiligung an einem Bomben-anschlag angelastet. Nach Angaben des Verurteilten basiert das Todesurteil auf einem erpressten Geständnis. Er war 1994 nach Deutschland geflohen und hatte Asyl beantragt. Aus Angst, die deutschen Behörden könnten die indische Polizei informieren, hat er im Asylverfahren zunächst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Als dies herauskam, wurde sein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch Abschiebehindernisse lägen nicht vor. Es kam zur Abschiebung, die in der Todeszelle endete. 1997 stellte das zuständige deutsche Verwaltungsge-richt fest, dass die Abschiebung rechtswidrig war - leider zu spät. Hier zeigen sich offensichtlich Mängel des deutschen Asylverfahrens - in diesem Fall des Flughafen-verfahrens, das eine ausreichende Überprüfung der Fluchtgründe nicht zulässt.Das Beispiel zeigt auch - in dramatischer Weise -, mit wem wir es in der Begegnung mit Flüchtlingen zu tun haben: Es sind Menschen in existentieller Not und Bedrängnis, bei denen es im Extremfall um Tod oder Leben gehen kann. In unser geordnetes, durch Sicherheit und Wohlstand gekennzeichnetes Leben treten Flüchtlinge ein als Zeugen einer ganz anderen Welt, einer Welt von Kriegen und Bürgerkriegen, von Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen, von Hunger und Unterentwicklung. Sie brauchen Schutz und unser Mitgefühl, Solidarität, soziale und praktische Hilfe.Das Beispiel Singh Bhullars ist kein Einzelfall. Immer wieder haben Medien von Abschiebungen in Folter und erneute Verfolgung berichtet. Im Mai 2000 hat der Niedersächsische Flüchtlingsrat eine Dokumentation vorgelegt, in der 32 solcher Fälle geschildert werden - es ging um Abschiebungen von Kurden in die Türkei1. Eine ähnliche Dokumentation wurde im Juni 1998 von der Konferenz der Auslän-derreferenten der Gliedkirchen der EKD unter dem Titel Soll ich meines Bruders Hüter sein? vorgelegt.2Es sind diese und ähnliche Erfahrungen, die Kirchengemeinden immer wieder dazu veranlassen, Kirchenasyl zu gewähren. Wenn Flüchtlinge, die abgeschoben werden sollen, bei ihnen Schutz suchen und die Gemeinde zu der Überzeugung gelangt, dass ihnen im Herkunftsland Gefahren für Leib, Leben und Freiheit drohen, nehmen sie sie erst einmal in kirchlichen Räumen auf. Sie wollen auf diese Weise Zeit gewinnen, um bei den verantwortlichen Stellen auf eine erneute Überprüfung des Falles unter Berücksichtigung aller rechtlichen, sozialen und humanitären Gesichtspunkte zu drängen. Tatsächlich hat sich in der Mehrheit der Fälle herausgestellt, dass Abschiebehindernisse oder Asylgründe vorlagen, die im Asylverfahren nicht erkannt worden sind. So konnten - wie Untersuchun-gen der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche gezeigt haben -, in über 70% der Fälle Abschiebungen verhindert und humanitäre Lö-sungen zugunsten bedrohter Flüchtlinge gefunden werden.3Das Beispiel Singh Bhullars zeigt aber auch, dass solche Solidarität wenig Rückhalt findet in staatlicher Asylpolitik und - verfahrenspraxis. Seit den 80er Jahren gibt es in Deutschland und Westeuropa die Tendenz, sich gegen Flüchtlinge abzuschotten. Flüchtlinge werden nicht als Herausforderung zu globaler Solidarität und Verteidi-gung von Menschenrechten begriffen, sondern als Bedrohung für Wohlstand und innere Sicherheit. Vor diesem Hintergrund hat die Hilfe für Flüchtlinge auch eine politische Dimension. Sie hat kritische Anfragen an eine Politik und Gesetzgebung zu richten, die Schicksale wie die Singh Bhullars möglich machen, und muss die Einhaltung humanitärer Grundsätze und internationaler Standards des Flüchtlings-schutzes politisch einklagen.Gemeinden, die Kirchenasyl gewähren, stehen in einer langen Tradition (Oder: blicken auf eine lange Geschichte zurück). Die Institution des Asyls gilt als das älteste Menschenrecht überhaupt. Es existiert seit mindestens 3500 Jahren und hat religiöse Wurzeln. Der Asylschutz im Heiligtum - an Götterstatuen, Kult- und Grab-stätten, in Tempeln und Heiligtümern - findet sich in praktisch allen Hochkulturen. Der Begriff des Asyls kommt aus dem Griechischen: Ein asylos topos war ein heiliger Ort, an dem es verboten war, Personen oder Sachen wegzuführen. Wer mit dem heiligen Ort in Berührung kam, erhielt Anteil an der Sphäre des Heiligen und war damit geschützt. Eine Verletzung dieser Schutzsphäre war darum nicht nur gesetzeswidrig, sondern religiöser Frevel.Auch im alten Israel war der Asylschutz des Altars und des ihn umgebenden Heilig-tums bekannt (1 Kön 1,50ff; 2,28-30; Ps 23,5f) wie Frank Crüsemann in seinem Beitrag zeigt. Dieser Schutz galt den unschuldig Verfolgten und sollte der privaten Blutrache wehren. Wichtiger noch für die Orientierung christlicher Flüchtlingshilfe heute ist das alttestamentliche Fremdenrecht, das dazu verpflichtet, die Fremden zu lieben, zu schützen und sie sogar den Einheimischen gleichzustellen (Lev 24,22; Num 15,5f.). Begründet wird dieses Recht im Alten Testament mit dem Hinweis auf die eigene Erfahrung Israels während der Knechtschaft in Ägypten (Ex 22,20;23,9) und mit der Liebe Gottes zu den Fremden (Dtn 10,18f.). Das Fremdenrecht galt als von Gott selbst eingesetzt. In seiner Gegenwart kann es keine Rechtsungleichheit geben, keine Bevorzugung des Einheimischen vor dem Fremden. In einer Reihe von Texten des Alten und Neuen Testaments geht es beim Schutz von Fremden um nichts geringeres als um das Verhältnis zu Gott selbst. Im Gleichnis vom großen Weltgericht sagt Christus: Ich bin ein Fremdling gewesen, und ihr habt mich be-herbergt. Was ihr getan habt einem unter diesen geringsten Brüdern, das habt ihr mir getan (Mt 25, 31-46).In frühchristlicher Zeit ging der Asylschutz von den römischen Tempeln auf die Kirchen über. Schon aus dem 4. Jhdt. ist bekannt, dass Verfolgte in Kirchen flüchte-ten, um vorübergehend Schutz zu finden. Die Geistlichen wurden verpflichtet, sich für die in Bedrängnis Geratenen einzusetzen. Das Konzil von Serdica im Jahr 347 bestimmt ausdrücklich, das Institut der Interzession als Pflicht der Kirche zum Eintreten für ungerecht Verfolgte 4. Durch diese Regelung hat kirchliches Recht das weltliche Recht beeinflusst und zu dessen Versittlichung beigetragen.Im Mittelalter hat das kirchliche Asylrecht eine große Rolle gespielt. Es war weiter-hin geprägt durch zwei Kerngedanken: die Heiligkeit des Asylortes (loci reverentia) und die Beistandspflicht der Kleriker (intercessio). Erst mit der Herausbildung des modernen Rechtsstaates verlor das kirchliche Asylrecht seine Bedeutung. Während des 18. und 19. Jahrhunderts wurde es in den meisten Ländern durch staatliche Ge-setze abgeschafft. Die katholische Kirche hat allerdings bis in die Gegenwart an diesem Recht festgehalten. Erst im codex iuris canonici von 1983 wird es nicht mehr erwähnt. Trotz dieser Entwicklung ist der Gedanke eines kirchlichen Asylschutzes immer lebendig geblieben - z.B. während der Zeit des Dritten Reiches als Juden und später Verschwörer des 20. Juli Schutz in Pfarrhäusern und Gemeinden der Beken-nenden Kirche fanden. Auch der Vatikan gewährte in dieser Zeit Asyl.5 Gemeinden knüpfen heute an diese Tradition an. Dabei betonen sie vor allem die Jahrhunderte alte christliche Beistandspflicht für Verfolgte. Im Blick auf den Asylort beanspru-chen sie nicht mehr einen eigenen Raum, in dem staatliches Recht nicht gilt. Prinzi-piell hat der Staat das Recht, Flüchtlinge aus kirchlichen Räumen herauszuholen. In der Regel wird dies aber vermieden und gilt als unverhältnismäßig .Wenn Gemeinden Kirchenasyl gewähren, nehmen sie also keinen rechtsfreien Raum für sich in Anspruch. Sie wollen vielmehr Staat und Gesellschaft an die Ein-haltung von Menschenrechten erinnern, zu denen sie auf Grund von Artikel 1 GG verpflichtet sind. Abschiebungen wie die Singh Bhullars sind menschenrechtswid-rig. Insofern wollen Kirchengemeinden dem Recht zum Recht verhelfen . Die hohe Erfolgsquote beim Kirchenasyl ist - wie die Kirchen in ihrem Gemeinsamen Wort zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht 6 feststellen - eine Anfrage an die Politik, ob die im Asyl- und Ausländerrecht getroffenen Regelungen in jedem Falle die Menschen, die zu uns gekommen sind, beschützen und vor Verfolgung, Folter oder Tod bewahren. Kirchengemeinden, die sich für die Verwirklichung die-ser Menschen- und Grundrechte einsetzen, stellen daher nicht den Rechtsstaat in Frage, sondern leisten einen Beitrag zum Erhalt des Rechtsfriedens und der Grund-werte unserer Gesellschaft. Sie verdienen für ihr Eintreten für ethische Prinzipien, die zu den Grundlagen unseres Glaubens gehören, grundsätzlich Unterstützung und Anerkennung (Ziffer 257).Das vorliegende Handbuch zum Kirchenasyl ist für all diejenigen gedacht, die Flüchtlingen helfen wollen, denen bei einer Abschiebung Gefahren für Leib, Leben und Freiheit drohen. Im Konflikt zwischen staatlicher Gewalt und dem Schutz su-chenden Flüchtling, zwischen Legalität und Legitimität, Gesetz und Gewissen muss ein geeigneter Weg gefunden werden. Das Handbuch bietet Orientierungen im Blick auf die asylpolitische Großwetterlage und die theologisch-ethischen, rechtlichen und praktischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Asyl in der Kirche stellen. Es berichtet über die 20-jährige Entwicklung des Kirchenasyls in der Bundesrepu-blik und die Erfahrungen, die dabei gemacht wurden. Es enthält Berichte von ein-zelnen Kirchenasylen, die diese Aktionsform anschaulich machen. Es informiert über die Positionen der Kirchen, über die Kirchenasylbewegung, Ansprechpartner, Adressen und Literatur, die im konkreten Fall weiterhelfen können.Vor fast 10 Jahren erschien von Wolf-Dieter Just das Buch: Asyl von unten. Kir-chenasyl und ziviler Ungehorsam. Ein Ratgeber (Reinbek 1993). Mit ihm wurde eine ähnliche Absicht verfolgt. Die darin enthaltenen theologischen und historischen Beiträge sind nach wie vor relevant und seien der Lektüre empfohlen. Seitdem hat sich aber vieles weiterentwickelt: die politisch-asylrechtliche Lage ist heute - insbe-sondere nach dem sogenannten Asylkompromiss von 1993 - eine andere; die poli-tisch-öffentliche, rechtliche und innerkirchliche Diskussion um das Kirchenasyl ist nach 1993 erst richtig in Gang gekommen; die Kirchenasylbewegung hat sich in Ländernetzwerken und der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche organisiert; staatliche Stellen haben z.T. mit Verständnis z.T. aber auch mit Repression reagiert, wie sich in Langzeitkirchenasylen, polizeilichen Räumungen von Kirchenasylen und Strafverfahren gegen die Verantwortlichen zeigt. All dies macht ein neues Handbuch zum Kirchenasyl erforderlich, das dem aktuellen Ent-wicklungsstand Rechnung trägt. Die Herausgeber hoffen, dass es allen hilft, die sich für schutzbedürftige Flüchtlinge engagieren und die, wenn es darauf ankommt, Gott mehr gehorchen wollen als den Menschen. (Apg 5,29).mehr

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