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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen.

Dissertationsschrift. Dissertationsschrift
BuchKartoniert, Paperback
318 Seiten
Deutsch
Duncker & Humbloterschienen am18.10.2002
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen.

Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des
266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß
266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet.

Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht.

Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des
266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des
266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH.

Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des
30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt.
30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG,
1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.
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Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR84,90

Produkt

KlappentextGründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen.

Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des
266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß
266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet.

Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht.

Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des
266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des
266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH.

Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des
30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt.
30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG,
1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht: Einführung: Die Problematik - Gang der Untersuchung - Teil 1: Notwendigkeit der Anwendung des
266 StGB auf die Vor-GmbH: Unzureichende zivilrechtliche Kompensation von Vermögensverlagerungen bei Insolvenz der Vor-GmbH - Anwendbarkeit der Insolvenzdelikte auf die Vor-GmbH? - Teil 2: Untreueschutz der eingetragenen GmbH: Verlagerungen aus dem Gesellschaftsvermögen als Problem der Untreue - Die Vermögensinhaberschaft der GmbH - Untreuestrafrechtliche Relevanz der Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit - Gesellschafter als Täter der Untreue - Teil 3: Anwendbarkeit des
266 StGB auf einverständliche Schädigungen des Vor-GmbH-Vermögens: Tätereigenschaft des Geschäftsführers und der Gesellschafter der Vor-GmbH - Die Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH - Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH - Untreueschutz der Einmann-Vor-GmbH und der unechten Vor-GmbH - Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachwortregister
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