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Die Handlungsform der interinstitutionellen Vereinbarung

E-BookPDF1 - PDF WatermarkE-Book
518 Seiten
Deutsch
Springer Berlin Heidelbergerschienen am19.05.20102006
Der Autor analysiert interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen Europäischem Parlament, Kommission und dem Rat in ihrem historischen Kontext und ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung. Im ersten Teil: die zulässige und rechtlich bindende Handlungsform der Interorgankooperation. Im zweiten Teil: die verfassungsrechtliche Zuordnung. Mit Neubestimmung des Interorganverhältnisses, zur Weiterentwicklung der herkömmlichen Gewaltenteilungslehre.mehr
Verfügbare Formate
BuchGebunden
EUR94,95
E-BookPDF1 - PDF WatermarkE-Book
EUR74,99

Produkt

KlappentextDer Autor analysiert interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen Europäischem Parlament, Kommission und dem Rat in ihrem historischen Kontext und ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung. Im ersten Teil: die zulässige und rechtlich bindende Handlungsform der Interorgankooperation. Im zweiten Teil: die verfassungsrechtliche Zuordnung. Mit Neubestimmung des Interorganverhältnisses, zur Weiterentwicklung der herkömmlichen Gewaltenteilungslehre.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783540377115
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatPDF
Format Hinweis1 - PDF Watermark
FormatE107
Erscheinungsjahr2010
Erscheinungsdatum19.05.2010
Auflage2006
Reihen-Nr.182
Seiten518 Seiten
SpracheDeutsch
IllustrationenXVI, 518 S.
Artikel-Nr.1447036
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
1;Vorwort;6
2;Table of Contents ;8
3;Abkürzungsverzeichnis;14
4;Einleitung;18
4.1;§ 1 Problemstellungen und Forschungsinteressen;22
4.2;§ 2 Methodische Vorbemerkungen;25
4.3;§ 3 Historische Entwicklung der interinstitutionellen Zusammenarbeit;31
5;I. Teil: Rechtsdogmatische Konzipierung und Einordnung interinstitutioneller Vereinbarungen;38
5.1;§ 4 Die wissenschaftliche Debatte um die rechtliche Bewertung interinstitutioneller Vereinbarungen;40
5.1.1;1. Frühe theoretische Konzepte gegen eine rechtliche Bindung;41
5.1.2;2. Ansätze einer subjektiven Begründung rechtlicher Bindung;44
5.1.3;3. Ansätze einer objektiven Begründung rechtlicher Bindung;46
5.1.4;4. Aktuelle wissenschaftliche Bewertungen;49
5.1.5;5. Rechtsprechung zu interinstitutionellen Vereinbarungen;54
5.1.6;6. Anstatt einer Zusammenfassung;57
5.2;§ 5 Identifikationsmerkmale interinstitutioneller Vereinbarungen;59
5.2.1;1. Herkömmliche Begriffsverwendung;61
5.2.2;2. Formale Identifikationskriterien;64
5.2.3;3. Zusammenfassung;70
5.3;§ 6 Interinstitutionelle Vereinbarungen in der Rechtspraxis der EU ;72
5.3.1;1. Verfahrensrechtliche Aspekte;74
5.3.1.1;a. Initiative zur Normsetzung;75
5.3.1.1.1;(1) Primär- und sekundärrechtliche Regelungen des Initiativrechts;75
5.3.1.1.2;(2) Initiativen zum Abschluss interinstitutioneller Vereinbarungen in der Praxis;81
5.3.1.2;b. Aushandlung des Normtextes;89
5.3.1.3;c. Verabschiedung;98
5.3.1.4;d. Veröffentlichung;103
5.3.1.5;e. Aufhebung und Änderung;106
5.3.1.5.1;(1) Regelungen zur Aufhebung und Änderung in den interinstitutionellen Vereinbarungen;108
5.3.1.5.2;(2) Materieller Gehalt der Derogationsklauseln;113
5.3.1.6;f. Zusammenfassung;117
5.3.2;2. Formale Aspekte;118
5.3.2.1;a. Sprachliche Aspekte;120
5.3.2.2;b. Aufbau;124
5.3.2.3;c. Bezeichnung;130
5.3.2.4;d. Begründung;135
5.3.2.5;e. Sonstige Merkmale;137
5.3.2.6;f. Zusammenfassung;141
5.4;§ 7 Systematische Einordnung als Handlungsform des Unionsrechts;145
5.4.1;1. Vergleich zu ähnlichen Regelungsformen im nationalen und internationalen Recht;146
5.4.1.1;a. Nationales Recht;149
5.4.1.1.1;(1) Deutschland;149
5.4.1.1.2;(2) Frankreich;153
5.4.1.1.3;(3) Italien;155
5.4.1.1.4;(4) Belgien;156
5.4.1.1.5;(5) Großbritannien und USA;156
5.4.1.2;b. Internationales Recht;159
5.4.1.3;c. Zusammenfassung;160
5.4.2;2. Systematische Stellung in der Unionsrechtsordnung;161
5.4.2.1;a. Abgrenzung gegen andere Formen der interinstitutionellen Kooperation;162
5.4.2.1.1;(1) Beschlüsse;163
5.4.2.1.2;(2) Brief- oder Notenwechsel;167
5.4.2.1.3;(3) Allgemeinpolitische gemeinsame Erklärungen;168
5.4.2.1.4;(4) Gemeinsame Erklärungen im Haushaltsverfahren;170
5.4.2.1.5;(5) Erklärungen zu Rechtsakten;171
5.4.2.1.6;(6) Vorbereitungsakte;172
5.4.2.1.7;(7) Verhaltenskodizes;172
5.4.2.1.8;(8) Vereinbarungen zwischen anderen Institutionen;174
5.4.2.1.9;(9) Fazit;177
5.4.2.2;b. Organisationsrechtliche Deutung interinstitutioneller Vereinbarungen;178
5.4.3;3. Interinstitutionelle Vereinbarungen als Handlungsform des Unionsrechts;192
5.4.3.1;a. Die Handlungsform als rechtsdogmatische Kategorie;193
5.4.3.2;b. Interinstitutionelle Vereinbarungen als Handlungsform des Unionsrechts;199
5.4.3.3;c. Folgen der Einordnung als Handlungsform;207
5.5;§ 8 Zulässigkeit und Grenzen interinstitutioneller Vereinbarungen;211
5.5.1;1. Die Kompetenzordnung der Europäischen Union;211
5.5.1.1;a. Reichweite des Prinzips der begrenzten Ermächtigung;213
5.5.1.2;b. Typenfindungsrecht der Organe;219
5.5.2;2. Zulässigkeit interinstitutioneller Vereinbarungen;226
5.5.2.1;a. Kompetenzgrundlagen interinstitutioneller Vereinbarungen;227
5.5.2.1.1;(1) Ausdrückliche primärrechtliche Ermächtigungen;227
5.5.2.1.2;(2) Organübergreifendes Selbstorganisationsrecht als ungeschriebene Kompetenzgrundlage;230
5.5.2.1.3;(3) Sekundärrechtliche Ermächtigungen;237
5.5.2.2;b. Schöpfung der Handlungsform interinstitutionelle Vereinbarung;238
5.5.2.2.1;(1) Formlücken der europäischen Verfassung;239
5.5.2.2.2;(2) Erklärung Nr. 3 zum Vertrag von Nizza;241
5.5.2.2.3;(3) Interinstitutionelle Vereinbarungen als Besitzstand der EU;242
5.5.2.3;c. Fazit: interinstitutionelle Vereinbarungen als Handlungsform des organübergreifenden Selbstorganisationsrechts;243
5.5.3;3. Grenzen der Zulässigkeit interinstitutioneller Vereinbarungen;244
5.5.3.1;a. Inhaltliche Kompetenzgrenzen;245
5.5.3.2;b. Kompetenzausübungsgrenzen;249
5.5.4;4. Zwischenergebnis;250
5.6;§ 9 Rechtliche Wirkungen interinstitutioneller Vereinbarungen;252
5.6.1;1. Aspekte rechtlicher Bindung;253
5.6.1.1;a. Rechtsbindungswillen;259
5.6.1.1.1;(1) Rechtsfähigkeit der Organe;260
5.6.1.1.2;(2) Kontraktualistische Deutung interinstitutioneller Vereinbarungen;264
5.6.1.1.3;(3) Problem des Bindungswillens;265
5.6.1.2;b. Kooperationspflicht;269
5.6.1.3;c. Verbindlichkeit kraft Kompetenz;271
5.6.1.3.1;(1) Kompetenz zum Erlass bindender Normen;273
5.6.1.3.2;(2) Interinstitutionelle Vereinbarungen als bindende Rechtsakte;275
5.6.1.4;d. Kontraktualistischer Verpflichtungsmodus interinstitutioneller Vereinbarungen;276
5.6.2;2. Verhältnis zu anderen Rechtsakten;279
5.6.2.1;a. Aktives Derogationsvermögen;281
5.6.2.2;b. Passives Derogationsvermögen;283
5.6.3;3. Mittelbare Rechtswirkungen;285
5.6.3.1;a. Erhöhung von Begründungspflichten;286
5.6.3.2;b. Schaffung von Vertrauenstatbeständen;288
5.6.3.3;c. Auslegungsanleitung;290
5.6.3.4;d. Dynamisierung des Verfassungsrechts;292
5.6.4;4. Zwischenergebnis;295
5.7;§ 10 Justiziabilität interinstitutioneller Vereinbarungen;298
5.7.1;1. Direkte Justiziabilität;299
5.7.1.1;a. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage;300
5.7.1.1.1;(1) Klagegegenstand;300
5.7.1.1.2;(2) Klageberechtigung;310
5.7.1.1.3;(3) Richtiger Beklagter;316
5.7.1.2;b. Begründetheit der Nichtigkeitsklage;318
5.7.1.3;c. Weitere Verfahrensarten;323
5.7.2;2. Interinstitutionelle Vereinbarungen als Maßstab für andere Akte;324
5.7.2.1;a. Interinstitutionelle Vereinbarungen als wesentliche Formvorschriften;325
5.7.2.2;b. Verstoß gegen interinstitutionelle Vereinbarungen als Vertragsverletzung;328
5.7.2.3;c. Untätigkeitsklage auf Grundlage einer interinstitutionellen Vereinbarung;330
5.7.3;3. Zusammenfassung;331
5.8;§ 11 Zusammenfassung des I. Teils;334
6;II. Teil: Verfassungstheoretische Einordnung interinstitutioneller Vereinbarungen;335
6.1;§ 12 Verfassungsentwicklung und interinstitutionelle Vereinbarungen;337
6.1.1;1. Die Haushaltsverträge von 1970/75;339
6.1.2;2. Die Europäische Union nach Maastricht;346
6.1.2.1;a. Haushaltsdisziplin 1993;349
6.1.2.2;b. Interinstitutionelle Konferenzen;350
6.1.2.3;c. Sicherung der Haushaltsbefugnisse des Parlaments;356
6.1.2.4;d. Fazit;358
6.1.3;3. Die Vorbereitung der Osterweiterung;359
6.1.3.1;a. Vertrag von Amsterdam;360
6.1.3.2;b. Vertrag von Nizza;365
6.1.3.3;c. Verfassungsvertrag vom 29. Oktober 2004;368
6.1.4;4. Zusammenfassung;369
6.2;§ 13 Exkurs: Modellskizze der Europäischen Verfassung;371
6.2.1;1. Verfassungsstrukturen;374
6.2.2;2. Verfassungsprinzipien;379
6.2.2.1;a. Herrschaft des Rechts;380
6.2.2.2;b. Demokratie;384
6.2.3;3. Zusammenfassung;388
6.3;§ 14 Verfassungsfunktionale Aspekte interinstitutioneller Vereinbarungen;389
6.3.1;1. Verfassungsrechtliche Funktionen interinstitutioneller Vereinbarungen;390
6.3.1.1;a. Stabilitätsfunktion;391
6.3.1.2;b. Flexibilitätsfunktion;394
6.3.1.3;c. Vernetzungsfunktion;401
6.3.1.4;d. Publizitätsfunktion;405
6.3.2;2. Funktionale Bedeutung interinstitutioneller Vereinbarungen;408
6.4;§ 15 Interinstitutionelle Vereinbarungen in der Organverfassung der EU;411
6.4.1;1. Das Interorganverhältnis der europäischen Verfassung;411
6.4.1.1;a. Institutionelle Prinzipien;414
6.4.1.1.1;(1) Autonomie;419
6.4.1.1.2;(2) Institutionelles Gleichgewicht;423
6.4.1.1.3;(3) Loyale Zusammenarbeit;436
6.4.1.2;b. Verhältnis interinstitutioneller Vereinbarungen zu den institutionellen Prinzipien;441
6.4.1.3;c. Die Interorganbeziehungen der europäischen Verfassung revisited;446
6.4.2;2. Singularität interinstitutioneller Vereinbarungen als verfassungsrechtliches Problem;450
6.5;§ 16 Zusammenfassung des II. Teils;456
7;Gesamtergebnis;460
8;Summary;474
9;Anhang;486
10;Literaturverzeichnis;489
11;Sachregister;529
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Leseprobe
"§ 14 Verfassungsfunktionale Aspekte interinstitutioneller Vereinbarungen (S. 373-374)

Wie sich in den vorangegangenen Überlegungen schon angedeutet hat, hat die Handlungsform der interinstitutionellen Vereinbarung einen engen verfassungsrechtlichen Bezug. Wenn sie sich einerseits als Funktion der Verfassungsentwicklung der Europäischen Union darstellen lassen kann, soll nun der umgekehrte Weg beschritten werden: die Aufarbeitung verfassungsfunktionaler Aspekte interinstitutioneller Vereinbarungen.

Die Fragestellung ist erklärungsbedürftig. Abstrakt mathematisch formuliert bezeichnet der Ausdruck Funktion eine abhängige Beziehung zweier Größen, bei denen der Wert der einen sich aus einer konditionalen Verknüpfung mit der anderen ergibt. Davon wird eine gewöhnlich als abhängige (x) und die andere als unabhängige (y) Variable bezeichnet.

Eine funktionale Betrachtungsweise bildet somit stets eine Relation zwischen ihrem Gegenstand und einem außerhalb stehenden Bezugspunkt ab. Strenggenommen macht daher die isolierte Untersuchung der Funktion eines Gegenstands keinen Sinn, weil es immer darauf ankommt, in Bezug worauf diese Funktion bestehen soll. Konkret bedeutet das, dass es die Funktion einer Rechtssatzform nicht gibt. Das gilt auch für die Handlungsformenlehre der Europäischen Union. Eine funktionale Analyse interinstitutioneller Vereinbarungen muss sich daher stets über ihren Bezugspunkt im Klaren sein.

Das Verfassungssystem der Europäischen Union bildet den Parameter der Untersuchung, anhand dessen funktionale Erkenntnisse über die interinstitutionellen Vereinbarungen gewonnen werden sollen. Das skizzierte Modell der europäischen Verfassung kann dazu herangezogen werden. Auf dieser Folie können verfassungsrechtliche Funktionen interinstitutioneller Vereinbarungen analytisch entwickelt werden. Der Verzicht auf einen bestimmten Artikel spiegelt die Offenheit der rechtlichen Kategorie Funktion. Angesichts eines steten Verfassungswandels kann es auch zu entsprechenden Funktionswandeln kommen.

Das Set von Parametern erweist sich somit real als variabel; die abhängige Variable ist bis zu einem gewissen Grad selbst unabhängig. Die Beschreibung unterschiedlicher Funktionen einer Handlungsform in einer Verfassung ist kein abgeschlossenes Projekt. Diese Studie kann daher lediglich einen Überblick über aktuelle Aspekte geben. Die Betonung verfassungsrechtlicher Funktionen bildet den begrenzten Fokus der Fragestellung r ab. Nicht jede funktionale Relation, die sich irgendwie im europäischen Integrationsgefüge verankern lässt, soll hier beleuchtet werden. Im Zentrum stehen vielmehr die Funktionen der Vereinbarungen für das institutionelle System der Verfassung.

1. Verfassungsrechtliche Funktionen interinstitutioneller Vereinbarungen

Funktionale Elemente sind im Laufe der bisherigen Untersuchung schon gelegentlich angesprochen worden. Bisher standen allerdings jeweils andere Raster im Vordergrund. Methodisch ist die Untersuchung gesellschaftlicher Strukturen anhand des Konzepts der Funktion vor allem in den Sozialwissenschaften gebräuchlich . Als Funktion gilt dabei die Leistung eines Elements zur Herstellung oder Erhaltung eines bestimmten Systemzustands oder des Zustands eines anderen Elements im System."
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