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Familienrecht

E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
278 Seiten
Deutsch
UTB GmbHerschienen am10.04.20131. Auflage
Die Grundlagen des heute geltenden Familienrechts reichen zurück bis in die Antike. Das aus der Lehrpraxis entstandene Studienbuch von Stephan Meder verfolgt die Familienrechtsgeschichte vom altrömischen Recht über das Mittelalter und die Neuzeit bis zur Gegenwart. Es thematisiert intensiv die ideengeschichtlichen Hintergründe, wobei der Akzent auf dem Wandel der Geschlechterrollen und den Reformforderungen der Frauenbewegung im internationalen Kontext liegt. Die Geschichte des Familienrechts von der Antike bis zur Gegenwart wird den Studierenden hier detailliert und facettenreich präsentiert.

Prof. Dr. Stephan Meder hat den Lehrstuhl für Zivilrecht und Rechtsgeschichte an der Universität Hannover inne.
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Verfügbare Formate
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Produkt

KlappentextDie Grundlagen des heute geltenden Familienrechts reichen zurück bis in die Antike. Das aus der Lehrpraxis entstandene Studienbuch von Stephan Meder verfolgt die Familienrechtsgeschichte vom altrömischen Recht über das Mittelalter und die Neuzeit bis zur Gegenwart. Es thematisiert intensiv die ideengeschichtlichen Hintergründe, wobei der Akzent auf dem Wandel der Geschlechterrollen und den Reformforderungen der Frauenbewegung im internationalen Kontext liegt. Die Geschichte des Familienrechts von der Antike bis zur Gegenwart wird den Studierenden hier detailliert und facettenreich präsentiert.

Prof. Dr. Stephan Meder hat den Lehrstuhl für Zivilrecht und Rechtsgeschichte an der Universität Hannover inne.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783846339015
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format HinweisePub Wasserzeichen
Verlag
Erscheinungsjahr2013
Erscheinungsdatum10.04.2013
Auflage1. Auflage
Seiten278 Seiten
SpracheDeutsch
Artikel-Nr.8184556
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Einleitung 111. KapitelGrundlagen und Gang der Untersuchung 211.1 Defizite in der Rechtsvergleichung 221.2 Wo anfangen? 241.3 Reformforderungen zum Familienrecht: Rechtsquellentheoretische Aspekte 281.4 Gang der Untersuchung 311.5 Wo stehen wir heute? 332. Kapitel 412.1 Rezeption des römischen Ehe- und Familienrechts? 412.2 "Römisches Recht" in den Diskussionen der bürgerlichen Frauenbewegung 442.3 Das vorklassische römische Ehe- und Familienrecht 462.4 Paradigmenwechsel im klassischen Ehe- und Familienrecht 512.5 Das Verbot der Interzession 602.6 Resümee 663. KapitelMittelalter und Frühe Neuzeit 713.1 Ehelehre der mittelalterlichen Kirche und Reformation 723.2 Geschlechtsvormundschaft 773.3 Legitimationsprobleme der Geschlechtsvormundschaft 803.4 Eheschließung 853.5 Scheidung 873.6 Scheidungsfolgen, insbesondere Güterrecht 893.7 Schlüsselgewalt 933.8 Herrschaftsrechte der Frau im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit 953.9 Resümee 974. KapitelAufklärung und Vernunftrecht 1034.1 Das Postulat der Freiheit und Gleichheit in den Naturrechtslehren 1034.2 Folgen des Gleichheitspostulats für das Ehe- und Familienrecht 1044.3 Zwischenergebnis 1194.4 Die Rechtsstellung der Frau im Code civi 1204.5 Resümee 1255. KapitelBürgerliche Familie und Historische Rechtsschule 1295.1 "Ganzes Haus" und bürgerliche Familie 1295.2 Probleme des Übergangs zum Familienbegriff der bürgerlichen Gesellschaft 1335.3 Schleiermachers Kritik an Positionen von Aufklärung und Vernunftrecht 1365.4 Grundlegung des Ehe- und Familienrechts der Historischen Rechtsschule durch Friedrich Carl von Savigny 1465.5 Resümee und Ausblick 1536. KapitelReformforderungen zum Ehe- und Familienrecht nach 1848: Frankreich, England, USA 1616.1 Protagonisten der französischen Frauenrechtsbewegung nach 1848 1626.2 Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht in Frankreich nach 1848 1656.3 Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht in England 1716.4 Reformforderungen zum Ehe- und Familienrecht in den USA 1796.5 Resümee 1847. KapitelReformforderungen zum Ehe- und Familienrecht nach 1848: Deutschland 1897.1 Die Anfänge der Frauenrechtsbewegung in Deutschland 1907.2 Der Kampf um das Familienrecht des BGB 1927.3 Eigene Rechtstheorie der Frauenbewegung um 1900? 1987.4 Die Reformforderungen im Einzelnen 2057.5 Resümee 2128. KapitelEinflüsse des skandinavischen Rechts und Reformdiskussionen in der Weimarer Republik 2178.1 Überblick über die Reform des Ehe- und Familienrechts in den nordischen Ländern 2188.2 Vorbildfunktion des nordischen Modells im Common Law 2198.3 Vorbildfunktion des nordischen Modells in der Weimarer Zeit 2218.4 Die Kritik von Theodor Kipp am schwedischen Modell des Güterrechts 2298.5 Resümee und Ausblick: "Ehebedingtheit" als Merkmal einer geschlechtergerechten Vermögensteilhabe in Europa 2329. KapitelWo stehen wir heute? Aktuelle Herausforderungen eines geschlechtergerechten Ehe-, Partnerschafts und Familienrechts 2419.1 "Individualisierung" als Element gesellschaftlicher Modernisierungsprozesse 2419.2 "Pluralisierung" als Folge einer fortschreitenden Individualisierung der Lebensverhältnisse 2449.3 Merkmale der Geschlechtergerechtigkeit aus der Lebensverlaufsperspektive 2459.4 Modernisierungsprozesse im Ehe-, Partnerschafts und Familienrecht 2479.5 Resümee und Ausblick 261Personenregister 267Sachverzeichnis 273mehr
Leseprobe


Einleitung

Der vorliegende Band vereinigt aus der Geschichte des Familienrechts Beobachtungen und Analysen, die ihre Gegenstände aus einem historischen Zeitraum von mehr als 2500 Jahren entnommen haben. Den Ausgangspunkt bildet das römische Recht, welches seinerseits auf Voraussetzungen aufbaut, die in eine noch viel ältere Zeit zurückweisen. Ziel ist es, von hier aus über das Mittelalter und die Neuzeit den Wandel der Geschlechterrollen bis zur Gegenwart zu verfolgen. Eine Station auf diesem Weg ist die Sozialform des ganzen Hauses , die um die Wende zum 19. Jahrhundert durch die bürgerliche Kleinfamilie abgelöst wurde. Das ganze Haus beruht auf der Idee des antiken oikos , der sogenannten Ökonomik , deren Merkmal darin besteht, dass Frauen und Männer gleichermaßen erwerbswirtschaftlich tätig sind. Im Unterschied zur bürgerlichen Familie kennt das Haus weder eine eindeutige männliche Ernährerrolle noch eine strikte Trennung zwischen außerhäuslicher Erwerbsarbeit und privater Hausarbeit, was heute wieder zunehmend auf wissenschaftliches Interesse stößt (Halley / Rittich, 2010, 758; S. 154). Das gleiche gilt für Forderungen, welche die Frauenbewegungen verschiedener Länder zur Reform des Familienrechts im 19. Jahrhundert erhoben haben. Von der zeitgenössischen Rechtswissenschaft kaum wahrgenommen oder allenfalls belächelt, stimmt das heute geltende Recht mit diesen Forderungen weitgehend überein (6. Kapitel, S. 161 und 7. Kapitel, S. 189). Eine Geschichte des Familienrechts hat also viele Facetten: Wandel der Geschlechterrollen , Reformforderungen der Frauenbewegung , internationaler Kontext , ideengeschichtliche Hintergründe , so mögen einige der Stichworte lauten, welche die folgende Darstellung leiten.

Ein zu großer Facettenreichtum könnte leicht zu einer Überforderung von Begriffen wie Familie und Familienrecht führen. Beide sind im


[(oikos) wurde noch im 19. Jahrhundert und im beginnenden 20. Jahrhundert zur Legitimation der Ungleichheit der Geschlechter in der Ehe herangezogen (S. 59). Auch Napoleon hat in der Entstehungsphase des Code civil auf die Analogie von Staat und Familie zurückgegriffen (S. 125). Im Hintergrund steht die aristotelische Polis-Definition, dass nämlich der Staat auf der Gemeinschaft des edlen Lebens in den Haushaltungen und in den Familien beruhe (Politik, 1280b 30). Daran anknüpfend meint der berühmte französische Staatstheoretiker und Begründer eines modernen Souveränitätsbegriffs Jean Bodin (1530-1596), der Staat sei gekennzeichnet durch eine mit souveräner Gewalt ausgestattete Regierung über mehrere Haushalte (1576, 107). Ähnliche Definitionen begegnen bei so unterschiedlichen Autoren wie Ulrich Huber (1636-1694), Montesquieu (1689-1755), Johann Georg Schlosser (1739-1799) oder - um ein Beispiel aus dem 19. Jahrhundert zu wählen - dem Dichterjuristen Johann Heinrich Wilhelm Kirchhoff (1800-1861):

Wenn nämlich ein Mensch Frau oder Kinder oder Gesinde hat, so ist eine sogenannte Familie da, folglich besteht das Familienrecht aus der Lehre von den Rechten zwischen den Ehegatten, von den Rechten zwischen Herrschaft


[ one-sex model , wonach nur der Mann als voll ausgebildeter Mensch gelten könne (Fußnote 16, S. 59; Fußnote 50, S. 121). Hinzu kommt die aristotelische Analogie von Staat und Familie, hier allerdings im Kontext einer Diskussion, die im 19. Jahrhundert über die Frage geführt wurde, ob neben den Ehegatten, Kindern und Verwandten auch Knechte und Mägde, Lehrlinge und Gesellen oder sonstige Bedienstete zur Familie gehören. Unter den Prämissen eines weiten Begriffs von Familie, wie er dem aristotelischen oikos , der römischen familia oder der Sozialform des ganzen Hauses zugrunde liegt, wäre dies mit Kirchhoff zu bejahen. Doch beginnt im 19. Jahrhundert eine Auffassung vorzudringen, die den Begriff Familie enger fasst und auf einen privaten Kreis von Eltern, Kindern und Verwandten zu beschränken sucht. Aus einem solchen Kernbereich, der zugleich die Differenz zwischen moderner bürgerlicher Familie und vormodernem ganzen Haus markiert, mussten die Bediensteten ausgeschlossen bleiben (Vormbaum, 1980, 124, 147).

Für die Einordnung des Familienrechts in das Privatrecht war im 19. Jahrhundert vor allem die Tatsache maßgebend, dass es mit recht­lichen Beziehungen der Bürger untereinander zu tun hat. Ein besonderes Verhältnis zum Staat oder anderen mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteten Verbänden ist dabei nicht angenommen worden. Dies soll aber nicht heißen, dass die Autoren des 19. Jahrhunderts die Verbindungen von Familienrecht und Öffentlichem Recht aus den Augen verloren hätten. Eine Nähe haben sie z.B. darin gesehen, dass im Familienrecht der Einzelne als Glied eines Verbandes erscheint, in dem die Keime des Staates enthalten sind (Savigny, 1840, 343, 344). Als weitere gemeinsame Merkmale sind Herrschaft und Untertänigkeit genannt worden, die nicht nur durch den Staat, sondern auch durch die Familie begründet werden (Regelsberger, 1893, 203; Savigny, 1840, 23). Die Bedeutung des Familienrechts für den Staat war also auch im 19. Jahrhundert unbestritten,


[1 Folgerichtig gliedert Thibaut das Polizey-Recht in zwei Hauptabschnitte, von denen der eine die väter­liche Gewalt und der andere die Vormundschaften behandelt. Die Ehe unterfällt dem Abschnitt über die väterliche Gewalt, wobei das personale Verhältnis der Gatten vergleichsweise knapp erörtert wird. Thibaut meint, die Frau sei in der Ehe der Gewalt ihres Mannes unterworfen und müsse ihre Handlungen nach seinem Willen einrichten . Auch


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