Hugendubel.info - Die B2B Online-Buchhandlung 

Merkliste
Die Merkliste ist leer.
Bitte warten - die Druckansicht der Seite wird vorbereitet.
Der Druckdialog öffnet sich, sobald die Seite vollständig geladen wurde.
Sollte die Druckvorschau unvollständig sein, bitte schliessen und "Erneut drucken" wählen.
E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
416 Seiten
Deutsch
Haufe Lexware GmbHerschienen am11.01.202410. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2024
Das Standardwerk von Dr. Norbert Lüdenbach bietet eine umfassende, praxisorientierte und leicht verständliche Einführung in die IFRS-Rechnungslegung. Aus dem inzwischen über 4.000 Seiten umfassenden Regelwerk der IFRS wurden dafür die zentralen Themen ausgewählt. An geeigneter Stelle werden Vergleiche zum HGB gezogen. Besonders hilfreich sind die Praxisbeispiele mit Anwendungshinweisen, Buchungsbeispiele, Fragen und Antworten in verschiedenen Schwierigkeitsgraden pro Kapitel sowie Online-Aufgaben. Für Unternehmen, deren Berater:innen und alle im Rechnungswesen Tätigen, die von der Expertise und didaktischen Erfahrung des Autors profitieren wollen, ist das Buch bestens geeignet. Ebenso zur kompakten Vorbereitung auf Prüfungen und Berufsexamina. Inhalte: - Umsatzrealisierung nach IFRS 15 - Leasingbilanzierung nach IFRS 16 - Rückstellungen und Verbindlichkeiten - Konzernabschluss, bspw. Kaufpreisallokation und goodwill - Bilanzierung von FinanzinstrumentenNeu in der 10. Auflage: - Auswirkungen der Klimakrise auf den IFRS-Abschluss, insbesondere den Anhang - Neue Gliederungsvorgaben für die Erfolgsrechnung nach angekündigtem IFRS 18,  Bilanzierung von Krypto-Währungen und anderen Kryptoassets - Neue Vorgaben in IAS 12 zur Steuerlatenzrechnung bei Zugang von Vermögenswerten oder Schulden (initial recognition) und bei internationaler Mindestbesteuerung (Pillar 2) - Neue Abgrenzung zwischen retrospektiver Methodenänderung und prospektiver Schätzungsänderung in IAS 8 - Neue Kriterien zur Abgrenzung kurs- und langfristiger Schulden bei Kreditauflagen (covenants)Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.  

Dr. Norbert Lüdenbach ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Leiter der Zentralabteilung Technical Accounting Center of Excellence bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mehr
Verfügbare Formate
BuchGebunden
EUR69,99
E-BookPDF1 - PDF WatermarkE-Book
EUR69,99
E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
EUR69,99

Produkt

KlappentextDas Standardwerk von Dr. Norbert Lüdenbach bietet eine umfassende, praxisorientierte und leicht verständliche Einführung in die IFRS-Rechnungslegung. Aus dem inzwischen über 4.000 Seiten umfassenden Regelwerk der IFRS wurden dafür die zentralen Themen ausgewählt. An geeigneter Stelle werden Vergleiche zum HGB gezogen. Besonders hilfreich sind die Praxisbeispiele mit Anwendungshinweisen, Buchungsbeispiele, Fragen und Antworten in verschiedenen Schwierigkeitsgraden pro Kapitel sowie Online-Aufgaben. Für Unternehmen, deren Berater:innen und alle im Rechnungswesen Tätigen, die von der Expertise und didaktischen Erfahrung des Autors profitieren wollen, ist das Buch bestens geeignet. Ebenso zur kompakten Vorbereitung auf Prüfungen und Berufsexamina. Inhalte: - Umsatzrealisierung nach IFRS 15 - Leasingbilanzierung nach IFRS 16 - Rückstellungen und Verbindlichkeiten - Konzernabschluss, bspw. Kaufpreisallokation und goodwill - Bilanzierung von FinanzinstrumentenNeu in der 10. Auflage: - Auswirkungen der Klimakrise auf den IFRS-Abschluss, insbesondere den Anhang - Neue Gliederungsvorgaben für die Erfolgsrechnung nach angekündigtem IFRS 18,  Bilanzierung von Krypto-Währungen und anderen Kryptoassets - Neue Vorgaben in IAS 12 zur Steuerlatenzrechnung bei Zugang von Vermögenswerten oder Schulden (initial recognition) und bei internationaler Mindestbesteuerung (Pillar 2) - Neue Abgrenzung zwischen retrospektiver Methodenänderung und prospektiver Schätzungsänderung in IAS 8 - Neue Kriterien zur Abgrenzung kurs- und langfristiger Schulden bei Kreditauflagen (covenants)Die digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.  

Dr. Norbert Lüdenbach ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Leiter der Zentralabteilung Technical Accounting Center of Excellence bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Details
Weitere ISBN/GTIN9783648175477
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format HinweisePub Wasserzeichen
Erscheinungsjahr2024
Erscheinungsdatum11.01.2024
Auflage10. überarbeitete und aktualisierte Auflage 2024
Seiten416 Seiten
SpracheDeutsch
Dateigrösse3129 Kbytes
Artikel-Nr.13148305
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Leseprobe

1.4âZukunftsperspektiven - Freigabe der IFRS für den Einzelabschluss?
1.4.1âZahlungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses - Steuern und Dividenden

Bedenken gegen die Zulassung der IFRS für den Einzelabschluss ergeben sich, weil er eine stärkere Beziehung zu anderen Rechtsgebieten hat als der Konzernabschluss (vgl. Abb. 1).
Abb. 1: Rechtsbezüge des Einzelabschlusses
Hauptsächlich bereitet die Zahlungsbemessungsfunktion des Einzelabschlusses Schwierigkeiten:

Aus der Sicht des Maßgeblichkeitsprinzips des § 5 Abs. 1 EStG geht es um die Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz. Diese wäre entweder aufzugeben (modifizierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt Steuerbilanz) oder so zu modifizieren, dass - plakativ gesprochen - über den zu versteuernden Gewinn weiter in Berlin, Brüssel und Straßburg und nicht in London entschieden wird.


Aus der Sicht des Gläubigerschutzes geht es etwa darum, dass der nach IFRS zulässige Ausweis unrealisierter Gewinne (z.âB. Kurssteigerung von Wertpapieren über die Anschaffungskosten) den ausschüttungsfähigen Gewinn erhöhen würde. Damit ginge die Gefahr einher, dem Unternehmen und seinen Gläubigern durch Ausschüttung von solchen Gewinnen Substanz zu entziehen, deren endgültige Realisierung noch ungewiss ist.

1.4.2âVon der HGB-basierten deutschen zur IFRS-basierten europäischen Steuerbilanz

Die steuerliche Argumentation vernachlässigt die schleichend schon lange, seit BilMoG auch offiziell gegebene Entkopplung von Handelsbilanz und Steuerbilanz. Beim Ansatz und bei der Bewertung von Rückstellungen, bei der außerplanmäßigen Abschreibung, beim Umfang des Betriebsvermögens etc. hat sich das Steuerrecht bereits in hohem Maße vom Handelsbilanzrecht gelöst. In einigen Bereichen liegen die steuerlichen Regelungen sogar näher an den IFRS als am HGB. Dies gilt etwa für das Verbot, Disagien aus erhaltenen Darlehen sofort aufwandswirksam zu behandeln, oder für die Berücksichtigung zukünftiger Preissteigerungen bei der Bemessung von Rückstellungen.

Relevanter ist das Argument der Gesetzgebungskompetenz. Ein privates Gremium in London soll nicht durch Änderung seiner Bilanzierungsvorschriften die Steuereinnahmen in Berlin beeinflussen können. Dieser Zielsetzung ist aus rechtlichen, fiskalischen und wirtschaftlichen Gründen zuzustimmen. Sie sagt jedoch nichts über das dafür einzusetzende Instrumentarium aus.

Der (Steuer-)Gesetzgeber hat hinreichend Erfahrung, sich auf andere Weise gegen Änderungen der zivilrechtlichen Bilanzierungsgrundlagen zu immunisieren. Beispiele sind etwa das steuerliche Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen oder die steuerrechtlichen Sondervorschriften für Pensionsrückstellungen.

In weiten Bereichen, etwa beim Ansatz von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, blieb es aber bislang bei der Maßgeblichkeit. Nicht immer allerdings mit guten Wirkungen auf die Handelsbilanz. Niehues spricht von einer «Pervertierung der Maßgeblichkeit», indem mit Blick auf die steuerliche Abzugsfähigkeit so viel wie möglich abgeschrieben und zurückgestellt wird, ohne Rücksicht darauf, ob dies noch eine angemessene Interpretation des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips sei.1

Ähnliche Effekte ergeben sich unter der Herrschaft der Einheitsbilanz auch auf anderen Feldern.



Beispiel



Die A-GmbH hat vor fünf Jahren einen auf dem schnelllebigen Gebiet des Web-Designs tätigen Betrieb erworben. Der aufgedeckte Firmenwert wurde nach § 7 Abs. 1 EStG über 15 Jahre abgeschrieben. Eine Teilwertabschreibung wegen gesunkenen Ertrags konnte steuerlich nicht durchgesetzt werden, da die zusätzlich zum Ertragsrückgang nötigen Nachweise nicht zu erbringen waren. Der Firmenwert steht aktuell noch mit 2/3 seines Ursprungswerts in den Büchern.

Die A-GmbH stellt eine Einheitsbilanz auf. Der handelsrechtliche Firmenwert entspricht daher dem steuerrechtlichen. Das Handelsrecht verlangt eine planmäßige Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer. In einer schnelllebigen Branche wird diese Nutzungsdauer eher deutlich unter 15 Jahren liegen. Ansonsten wäre jedenfalls eine außerplanmäßige Abschreibung nötig gewesen.



Die A-GmbH hat, geblendet vom Maßgeblichkeitsprinzip, die Unterschiede in den Regeln übersehen und daher eine Einheitsbilanz aufgestellt, die bei näherer Betrachtung tatsächlich eine falsche Handelsbilanz ist.

Neben der «Immunisierungslösung» - Aufgabe der Maßgeblichkeit - sind noch zwei andere, radikalere Ansätze erwägenswert. Der erste diskutiert, ob überhaupt auf lange Sicht an der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG) festgehalten werden soll. Aufbauend auf dem von Teilen der Volkswirtschaftslehre vertretenen Konzept der Cashflow-Steuer käme eine modifizierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung infrage, die mit Ausnahmen bei Anlagevermögen, Vorräten und langfristigen Rückstellungen nicht auf die Ertrags-/Aufwandsentstehung abstellen würde, sondern auf die Zahlungszeitpunkte.

Der politisch ebenso brisante zweite Vorschlag hält an der Maßgeblichkeit fest, verlagert sie aber vom deutschen EStG und dem Verhältnis zur deutschen Steuerbilanz auf ein noch zu schaffendes europäisches Unternehmensteuergesetzbuch. Gedacht ist an eine europaweite einheitliche Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, deren Ausgangspunkt die IFRS wären. Wie jetzt das EStG in § 5 Abs. 1 die (teilweise) Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz festhält, um sie in den Folgeabsätzen und Paragraphen einzuschränken, könnte ein europäisches Unternehmensteuergesetzbuch die Maßgeblichkeit der IFRS-Bilanz europaweit vorschreiben, um diese ebenso europaweit in den Folgeabsätzen und Folgeparagraphen zu limitieren.

Die einheitliche europäische Bemessungsgrundlage könnte mit dem Verbleib der Steuersatzhoheit bei den Mitgliedsländern verbunden werden. Das Resultat entspräche in europäischer Dimension der jetzigen inländischen Situation der Gewerbesteuer: deren Bemessungsgrundlage wird deutschlandweit einheitlich bestimmt, die Entscheidung über den darauf anzuwendenden Hebesatz bzw. Steuersatz treffen jedoch die Kommunen. Eine analoge Regelung auf europäischer Ebene, die die Entscheidungskompetenz über den Steuersatz bei den Mitgliedsländern beließe, würde die Transparenz des Steuerwettbewerbs erhöhen. Diese ist jedoch nicht überall politisch erwünscht. Die EU-Kommission hat daher auf dem Weg zu einer möglichen europaweiten IFRS-basierten Bemessungsgrundlage zunächst ein etwas realistischeres Ziel formuliert:

Grenzüberschreitend tätige Unternehmen begegnen derzeit zahlreichen steuerlichen Hemmnissen. Verrechnungspreise sind mit Blick auf die Steuervorschriften festzulegen und zu dokumentieren, ein Verlustausgleich über die Grenze ist nicht oder nur eingeschränkt möglich, steuerneutrale Umwandlungs- und Restrukturierungsmaßnahmen erschöpfen sich auf inländische Konzernteile. Derartige Probleme sollen nicht mehr einzeln, sozusagen symptomatisch behandelt, sondern an der Wurzel bekämpft werden.


Große grenzüberschreitend tätige Konzerne sollen pflichtweise anknüpfend an Konzerngrößen besteuert werden (Common Consolidated Corporate Tax Base - CCCTB). Die konsolidierte Bemessungsgrundlage wäre dann europaweit einheitlich zu ermitteln, die Bemessungsgrundlage nach einem Allokationsmaßstab auf die für den Konzern relevanten Länder zu verteilen, dies notwendig verbunden mit der Möglichkeit, Verluste in einem Land gegen Gewinne in einem anderen zu verrechnen. Kleinere grenzüberschreitend tätige Konzerne sollen ein Wahlrecht zur konsolidierten Ermittlung der Bemessungsgrundlage erhalten.


Zu diesem Ansatz hat die Europäische Kommission seit 2001 diverse Papiere vorgelegt, die aber zunächst nichts bewegt haben.2 Beflügelt durch die politische Diskussion um die Steuervermeidungsstrategien großer Konzerne ist aber zunächst auf OECD-Ebene, dann durch die Richtlinie (EU) 2022/2523, schließlich durch die Umsetzung der Richtlinie in ein deutsches Mindeststeuergesetz (MinStG) für große Unternehmen eine konzernweite Betrachtung bezüglich der Einhaltung eines Mindeststeuersatzes von 15â% etabliert worden. Die dafür notwendigen konsolidierten und nicht konsolidierten Gewinnermittlungen sind auf der Basis anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze durchzuführen, zu denen explizit die IFRS gehören.
1.4.3âVon der bilanz- zur solvenzorientierten Dividende

Auch hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Zahlungsbemessungsfunktion, also der Dividenden des Einzelabschlusses, bieten sich mehrere Lösungen an.

Einerseits könnten unrealisierte Gewinne nach dem in § 268 Abs. 8 HGB enthaltenen System mit einer speziellen Ausschüttungssperre belegt werden.


Andererseits könnte die Bindung des Ausschüttungsvolumens an das bilanziell erwirtschaftete Ergebnis auch durch einen allgemeinen «solvency-Test» ersetzt werden. U.âa. in vielen amerikanischen Bundesstaaten und in Neuseeland hat man mit einer solchen Lösung positive Erfahrungen gesammelt. Der neuseeländische Companies Act 1993 sieht in Section 4 vor, dass Dividenden nur insoweit ausgeschüttet werden dürfen, als dadurch die Bedienung der Schulden nicht gefährdet und das Eigenkapital nicht negativ wird bzw. unter...

mehr

Autor

Norbert LüdenbachDr. Norbert Lüdenbach ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Leiter der Zentralabteilung Technical Accounting Center of Excellence bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Bei diesen Artikeln hat der Autor auch mitgewirkt