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Das Vollmachtsstatut nach Art. 8 DR-E und Art. 8 EGBGB

Eine vergleichende Analyse des Entwurfs des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht und der gesetzlichen Regelung
BuchKartoniert, Paperback
548 Seiten
Deutsch
Kovac, Dr. Verlagerschienen am15.07.2024
Wie sollte eine Kollisionsnorm für das autonome deutsche internationale Privatrecht der Vollmacht aussehen?Diese Frage hat der deutsche Gesetzgeber am 17.06.2017 mit Art. 8 EGBGB beantwortet. Die Norm geht auf den Vorschlag des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht (Art. 8 DR-E) aus dem Jahr 2015 zurück und löste das bisher geltende Richter- und Gewohnheitsrecht ab. Nach der Gesetzesbegründung ist es das ausdrücklich erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit Art. 8 EGBGB das Richter- und Gewohnheitsrecht zu präzisieren, die Rechtsanwendung vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen (BR-Drucks. 653/16, v. 04.11.2016, S. 22). Inwiefern das dem Gesetzgeber gelungen ist, analysiert der Verfasser in dieser Arbeit. Dabei möchte er Hinweise für die Anwendung und Auslegung der Norm und Anregungen für eine mögliche Änderung des in Kraft getretenen Art. 8 EGBGB geben.Zunächst gibt der Verfasser einen umfassenden Überblick über den Meinungsstand zum Vollmachtsstatut vor Inkrafttreten des Art. 8 EGBGB. Er geht sowohl ausführlich auf das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Richter- und Gewohnheitsrecht als auch auf sonstige in der Literatur vertretene Auffassungen zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Vollmacht ein.Anschließend nimmt der Verfasser eine umfassende vergleichende Kommentierung der Art. 8 DR-E und EGBGB vor. Dabei stellt er die jeweiligen Vorzüge und Unterschiede der beiden Normen dar. Außerdem geht er auf verschiedene Auslegungsfragen und offene Rechtsfragen ein und zeigt für diese Lösungen auf. Dazu gehören z.B. die Definition des Arbeitnehmerbegriffs die Anknüpfung für Vollmachten für Börsengeschäfte und Versteigerungen ob und wie die Anknüpfung für Prozessvollmachten in einem eigenen Absatz geregelt werden sollte die Reichweite des Anwendungsbereichs der Normen und viele weitere.Auf Grundlage seiner Untersuchungsergebnisse stellt der Verfasser am Ende seinen eignen Entwurf für den Art. 8 EGBGB vor.mehr

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KlappentextWie sollte eine Kollisionsnorm für das autonome deutsche internationale Privatrecht der Vollmacht aussehen?Diese Frage hat der deutsche Gesetzgeber am 17.06.2017 mit Art. 8 EGBGB beantwortet. Die Norm geht auf den Vorschlag des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht (Art. 8 DR-E) aus dem Jahr 2015 zurück und löste das bisher geltende Richter- und Gewohnheitsrecht ab. Nach der Gesetzesbegründung ist es das ausdrücklich erklärte Ziel des Gesetzgebers, mit Art. 8 EGBGB das Richter- und Gewohnheitsrecht zu präzisieren, die Rechtsanwendung vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen (BR-Drucks. 653/16, v. 04.11.2016, S. 22). Inwiefern das dem Gesetzgeber gelungen ist, analysiert der Verfasser in dieser Arbeit. Dabei möchte er Hinweise für die Anwendung und Auslegung der Norm und Anregungen für eine mögliche Änderung des in Kraft getretenen Art. 8 EGBGB geben.Zunächst gibt der Verfasser einen umfassenden Überblick über den Meinungsstand zum Vollmachtsstatut vor Inkrafttreten des Art. 8 EGBGB. Er geht sowohl ausführlich auf das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Richter- und Gewohnheitsrecht als auch auf sonstige in der Literatur vertretene Auffassungen zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Vollmacht ein.Anschließend nimmt der Verfasser eine umfassende vergleichende Kommentierung der Art. 8 DR-E und EGBGB vor. Dabei stellt er die jeweiligen Vorzüge und Unterschiede der beiden Normen dar. Außerdem geht er auf verschiedene Auslegungsfragen und offene Rechtsfragen ein und zeigt für diese Lösungen auf. Dazu gehören z.B. die Definition des Arbeitnehmerbegriffs die Anknüpfung für Vollmachten für Börsengeschäfte und Versteigerungen ob und wie die Anknüpfung für Prozessvollmachten in einem eigenen Absatz geregelt werden sollte die Reichweite des Anwendungsbereichs der Normen und viele weitere.Auf Grundlage seiner Untersuchungsergebnisse stellt der Verfasser am Ende seinen eignen Entwurf für den Art. 8 EGBGB vor.