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Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung

Dissertationsschrift
BuchKartoniert, Paperback
353 Seiten
Deutsch
Duncker & Humbloterschienen am17.03.2010
Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der

25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer).

Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des
25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen
25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über
25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.
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Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR79,90

Produkt

KlappentextKann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der

25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer).

Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des
25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen
25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über
25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Einführung in die Problematik der Vorverschuldensfälle: Begriff und Konstellationen des Vorverschuldens - Zurechnungsmodelle zur Lösung der Vorverschuldensfälle - 2. Die Zurechnung vorsätzlich mittelbar bewirkter Erfolge: Konstellationen außerhalb der Vorverschuldensfälle - Vorsätzliche Verursachung des Drittverhaltens bei den

25 ff. StGB - Vorsätzliche Verursachung des Drittverhaltens jenseits der

25 ff. StGB - Die Verursachung eigenen rechtsgutsverletzenden Verhaltens - 3. Übertragung auf die Fälle vorsätzlichen Vorverschuldens: Anwendbarkeit von
25 I Alt. 1 StGB - Die Tatherrschaft über den Ursprung der Tat - 4. Die Zurechnung fahrlässig mittelbar bewirkter Erfolge: Das vorsätzliche Dazwischentreten eines Dritten - Das fahrlässige Dazwischentreten eines Dritten - Die Erfolgsherbeiführung durch das Opfer - 5. Übertragung auf die Fälle fahrlässigen Vorverschuldens: Anwendbarkeit von
25 I Alt. 1 StGB - Keine Erfolgszurechnung wegen Beseitigung der Tatherrschaft - Resümee - Literaturverzeichnis, Sachregister
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