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Reine Vermögensschäden im Europäischen Internationalen Deliktsrecht.

Zuständigkeit und anwendbares Recht.. Dissertationsschrift
BuchKartoniert, Paperback
358 Seiten
Deutsch
Duncker & Humbloterschienen am21.04.2021
Unerlaubte Handlungen, die zum Eintritt reiner Vermögensschäden führen, stellen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten eine besondere Herausforderung dar. So setzt der besondere deliktische Gerichtsstand voraus, dass das schädigende Ereignis lokalisiert werden kann. Jüngere Urteile des Europäischen Gerichtshofs zeigen jedoch, dass diese Tatortbestimmung bei Vermögensdelikten zunehmend problematisch ist. Vergleichbare Schwierigkeiten stellen sich bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts.

Anhand einer praxisorientierten Untersuchung diverser Fallgruppen geht die Arbeit der Frage nach, ob die Tatortregel überhaupt geeignet ist, um Vermögensdelikte zu lokalisieren. Die zentrale Erkenntnis besteht darin, dass die Tatortregel bei Vermögensdelikten regelmäßig versagt und weder im Zuständigkeitsrecht noch im Koordinationsrecht Rechtssicherheit gewährleistet. Je nach Art des Delikts empfiehlt sich eine Einschränkung der Tatortregel beziehungsweise eine Orientierung am betroffenen Markt. Darauf aufbauend enthält die Arbeit konkrete Reformvorschläge für die Brüssel I-VO und die Rom II-VO.
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Produkt

KlappentextUnerlaubte Handlungen, die zum Eintritt reiner Vermögensschäden führen, stellen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten eine besondere Herausforderung dar. So setzt der besondere deliktische Gerichtsstand voraus, dass das schädigende Ereignis lokalisiert werden kann. Jüngere Urteile des Europäischen Gerichtshofs zeigen jedoch, dass diese Tatortbestimmung bei Vermögensdelikten zunehmend problematisch ist. Vergleichbare Schwierigkeiten stellen sich bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts.

Anhand einer praxisorientierten Untersuchung diverser Fallgruppen geht die Arbeit der Frage nach, ob die Tatortregel überhaupt geeignet ist, um Vermögensdelikte zu lokalisieren. Die zentrale Erkenntnis besteht darin, dass die Tatortregel bei Vermögensdelikten regelmäßig versagt und weder im Zuständigkeitsrecht noch im Koordinationsrecht Rechtssicherheit gewährleistet. Je nach Art des Delikts empfiehlt sich eine Einschränkung der Tatortregel beziehungsweise eine Orientierung am betroffenen Markt. Darauf aufbauend enthält die Arbeit konkrete Reformvorschläge für die Brüssel I-VO und die Rom II-VO.
ZusammenfassungIm internationalen Privatrecht herrscht bei der Lokalisierung grenzüberschreitender Vermögensdelikte große Rechtsunsicherheit. Statt einer vorhersehbaren Anknüpfung dominieren sowohl im Zuständigkeits- als auch im Koordinationsrecht Einzelfallentscheidungen. Das Problem bestand bereits zu Zeiten des deutschen Reichsgerichts; gelöst wurde es selbst vom EuGH nicht. Die Arbeit zeigt, weshalb die Tatortanknüpfung für Vermögensdelikte ungeeignet ist, und erarbeitet konkrete Regelungsvorschläge.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Reine Vermögensschäden. Beschreibung und materiellrechtliche Behandlung: Erläuterung und Abgrenzung - Beispielsfälle reiner Vermögensschäden - Rechtsordnungsübergreifende Betrachtung
2. Vermögensdelikte in grenzüberschreitenden Konstellationen. Tatortprinzip: Legislativer Ausgangspunkt für mitgliedstaatliche Gerichte - Nationale Rechtsordnungen
3. Status quo des Untersuchungsgegenstandes: Zuständigkeit - Anwendbares Recht - Zwischenergebnis
4. Methode und Gang der Untersuchung
5. Lokalisierung grenzüberschreitender Vermögensdelikte in der Rechtsprechung. Fallgruppenbetrachtung: Informationsdelikte - Untreuedelikte - Prospekthaftungsfälle - Unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen - Rating - Kartellrecht - Sonstige Fälle
6. Zusammenfassung der Ergebnisse: Rechtsprechungsanalysen - Position der Rechtswissenschaft - Eigene Position - Schlussfolgerungen in Thesenform
7. Regelungsvorschläge: Zuständigkeit - Koordinationsrecht
Entscheidungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnis
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Schlagworte

Autor

Hannes Meyle studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie an der Université de Genève, Schweiz. Er absolvierte das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München und legte 2015 das 2. Staatsexamen ab. Von 2015 bis 2020 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Université de Genève tätig. 2020 wurde er an der Université de Genève promoviert. Er ist derzeit bei einer Wirtschaftskanzlei in Zürich tätig
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Meyle, Hannes