Hugendubel.info - Die B2B Online-Buchhandlung 

Merkliste
Die Merkliste ist leer.
Bitte warten - die Druckansicht der Seite wird vorbereitet.
Der Druckdialog öffnet sich, sobald die Seite vollständig geladen wurde.
Sollte die Druckvorschau unvollständig sein, bitte schliessen und "Erneut drucken" wählen.

Die Insolvenzantragspflicht des faktischen Organs

Im Vergleich zu den insolvenzrechtlichen Pflichten des 'de facto director' und des 'shadow director' im englischen Recht. Dissertationsschrift
Book on DemandKartoniert, Paperback
212 Seiten
Deutsch
Peter Langerschienen am18.01.2005
Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschäftsführungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestört sein, wenn sich die Geschäftsführung tatsächlich auf andere als die zum Geschäftsführungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lässt sich unter den Begriff des Geschäftsführers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach außen in Erscheinung treten, sondern sich zur Außenwirkung der bestellten Geschäftsführer «bedienen» (engl. «shadow director»), nicht unmittelbare Adressaten der §§ 64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlägt vor, diese Lücke im Schutz vor der Fortführung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schließen.mehr

Produkt

KlappentextDie Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschäftsführungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestört sein, wenn sich die Geschäftsführung tatsächlich auf andere als die zum Geschäftsführungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lässt sich unter den Begriff des Geschäftsführers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach außen in Erscheinung treten, sondern sich zur Außenwirkung der bestellten Geschäftsführer «bedienen» (engl. «shadow director»), nicht unmittelbare Adressaten der §§ 64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlägt vor, diese Lücke im Schutz vor der Fortführung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schließen.
Details
ISBN/GTIN978-3-631-53195-2
ProduktartBook on Demand
EinbandartKartoniert, Paperback
Erscheinungsjahr2005
Erscheinungsdatum18.01.2005
Reihen-Nr.4083
Seiten212 Seiten
SpracheDeutsch
Gewicht290 g
Artikel-Nr.24252905
Rubriken
GenreRecht

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Die Insolvenzantragspflicht des faktischen Organs - Erscheinungsformen faktischer Organe - Analogielösung contra Auslegungslösung - Gesellschafter, Kreditgeber, Berater und Aufsichtsratmitglieder als faktische Organe - De facto director und shadow director - Behandlung des shadow director und Rückschlüsse für den deutschen Schattengeschäftsführer.mehr

Schlagworte

Autor

Der Autor: Beatrice Maria Hartmann wurde 1975 in Köln geboren und studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Mannheim, Heidelberg, Düsseldorf und Köln. Das Erste Staatsexamen legte sie 1998 ab. Der juristische Vorbereitungsdienst erfolgte in Köln und Hamburg von 2000 bis 2002. Die Autorin ist seit 2002 als Rechtsanwältin im Bereich Gesellschaftsrecht tätig, unterbrochen von einem LL.M. Studium (Corporate Law) an der New York University.
Weitere Artikel von
Hartmann, Beatrice