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Aufgedrängte Nothilfe, Notwehr und Notwehrexzess

Dissertationsschrift
Book on DemandKartoniert, Paperback
246 Seiten
Deutsch
Peter Langerschienen am29.04.2005
Rechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrangte Nothilfe grundsatzlich fur rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, ob dieses Ergebnis mit den Grundgedanken des 32 StGB ubereinstimmt. Es wird aufgezeigt, dass eine Anbindung der Nothilfe an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet, wenn der Rechtfertigungsgrund des 32 StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit praventiven Gesichtspunkten wie der Verteidigung der Rechtsordnung begrundet wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Notwehr und Nothilfe durchaus individualistisch erklart werden koennen. Aus diesem Grund kann der Wille des Angegriffenen bei der Nothilfebefugnis Dritter in Einzelfallen berucksichtigt werden und eine aufgedrangte Nothilfe rechtswidrig sein. Nach der ratio legis des 33 StGB ist eine solche Nothilfe aber nicht zu bestrafen, wenn sich der Nothelfer aus Furcht um den Angegriffenen dazu hinreissen lasst, den Angegriffenen gegen dessen Willen zu verteidigen und dabei die Rechtsguter des Angreifers verletzt.mehr

Produkt

KlappentextRechtsprechung und herrschende Lehre halten eine aufgedrangte Nothilfe grundsatzlich fur rechtswidrig. Ein Nothelfer darf danach einen Angegriffenen nicht gegen dessen Willen vor einem Angreifer verteidigen. Untersuchungsgegenstand der Arbeit ist, ob dieses Ergebnis mit den Grundgedanken des 32 StGB ubereinstimmt. Es wird aufgezeigt, dass eine Anbindung der Nothilfe an den Willen des Angegriffenen Schwierigkeiten bereitet, wenn der Rechtfertigungsgrund des 32 StGB sowohl mit dem Individualschutz des Angegriffenen als auch mit praventiven Gesichtspunkten wie der Verteidigung der Rechtsordnung begrundet wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Notwehr und Nothilfe durchaus individualistisch erklart werden koennen. Aus diesem Grund kann der Wille des Angegriffenen bei der Nothilfebefugnis Dritter in Einzelfallen berucksichtigt werden und eine aufgedrangte Nothilfe rechtswidrig sein. Nach der ratio legis des 33 StGB ist eine solche Nothilfe aber nicht zu bestrafen, wenn sich der Nothelfer aus Furcht um den Angegriffenen dazu hinreissen lasst, den Angegriffenen gegen dessen Willen zu verteidigen und dabei die Rechtsguter des Angreifers verletzt.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Die Grundgedanken der Notwehr - Die aufgedrängte Nothilfe und
32 StGB - Aufgedrängte Nothilfe und Notwehrexzess.
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Autor

Der Autor: Rouven Seeberg wurde 1977 in Lehrte geboren. 1998 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen auf und arbeitete dort von 2000 bis 2004 als Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Medizinrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung. Nach der Ersten juristischen Staatsprüfung 2003 absolvierte der Autor sein Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig. Die Promotion erfolgte 2004 an der Universität Göttingen.
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Seeberg, Rouven