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Die Dokumentation der Zeugenaussagen im Zivilprozess

BuchKartoniert, Paperback
254 Seiten
Deutsch
Kovac, Dr. Verlagerschienen am15.03.2016
In der Praxis des deutschen Zivilprozesses werden die Aussagen der Zeugen in aller Regel nicht vollständig und wörtlich, sondern ihrem wesentlichen Inhalt nach, in einer vom Richter formulierten Zusammenfassung, zu Protokoll genommen. Diese Verfahrensweise, deren Gefahren für eine richtige und vollständige Wiedergabe der Aussagen offensichtlich sind, hat eine lange Tradition. Weder die in den vergangenen Jahrzehnten immer einmal wieder geübte Kritik aus dem Schrifttum noch die Einführung der Kurzschrift, der Kurzschriftmaschine und der Tonaufzeichnung als Hilfsmittel zur Protokollführung in den Jahren 1924 und 1974 konnten ihr etwas anhaben. Dabei zeigt ein rechtsvergleichender Blick, dass eine wortgetreue Dokumentation der Aussagen unter Einsatz dieser Hilfsmittel durchaus praktikabel ist und andernorts ganz selbstverständlich zum prozessualen Standard gehört. Die Verfahrensweise wirft auch verfassungsrechtliche Zweifel auf: Die protokollierten Zeugenaussagen können im weiteren Verfahren Grundlage der gerichtlichen Tatsachenfeststellung werden, können die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht ergänzen oder ersetzen. Führt man sich vor Augen, dass die Parteien eines bürgerlichen Rechtsstreits einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz haben, der auch ein Recht auf Beweis umfasst, stellt sich die Frage, ob nicht zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten höhere Anforderungen an die Protokollierung der Zeugenaussagen zu stellen sind. Die vorliegende Studie geht dieser Frage nach.mehr

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KlappentextIn der Praxis des deutschen Zivilprozesses werden die Aussagen der Zeugen in aller Regel nicht vollständig und wörtlich, sondern ihrem wesentlichen Inhalt nach, in einer vom Richter formulierten Zusammenfassung, zu Protokoll genommen. Diese Verfahrensweise, deren Gefahren für eine richtige und vollständige Wiedergabe der Aussagen offensichtlich sind, hat eine lange Tradition. Weder die in den vergangenen Jahrzehnten immer einmal wieder geübte Kritik aus dem Schrifttum noch die Einführung der Kurzschrift, der Kurzschriftmaschine und der Tonaufzeichnung als Hilfsmittel zur Protokollführung in den Jahren 1924 und 1974 konnten ihr etwas anhaben. Dabei zeigt ein rechtsvergleichender Blick, dass eine wortgetreue Dokumentation der Aussagen unter Einsatz dieser Hilfsmittel durchaus praktikabel ist und andernorts ganz selbstverständlich zum prozessualen Standard gehört. Die Verfahrensweise wirft auch verfassungsrechtliche Zweifel auf: Die protokollierten Zeugenaussagen können im weiteren Verfahren Grundlage der gerichtlichen Tatsachenfeststellung werden, können die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht ergänzen oder ersetzen. Führt man sich vor Augen, dass die Parteien eines bürgerlichen Rechtsstreits einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz haben, der auch ein Recht auf Beweis umfasst, stellt sich die Frage, ob nicht zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten höhere Anforderungen an die Protokollierung der Zeugenaussagen zu stellen sind. Die vorliegende Studie geht dieser Frage nach.