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Scriptor Praxis: Urheber- und Medienrecht sicher umgesetzt im Schulalltag

E-BookEPUB0 - No protectionE-Book
120 Seiten
Deutsch
Cornelsen Pädagogikerschienen am22.07.2021
Hilfreich für Neulinge, anregend für Profis Aktuelle pädagogische Themen Praktisches Unterrichts Wissen, theoretisch fundiert und dennoch verständliche Methoden für einen innovativen Unterricht.

Dipl. jur. Stephan Rademacher ist beruflich bei der Senatorin für Kinder und Bildung in Bremen tätig und dort unter anderem für den Bereich der Schulaufsicht verantwortlich. Seit vielen Jahren gibt der ehemalige Lehrer und Schulleiter Fortbildungen zu schulrechtlichen Themen in Schulen und Lehrerfortbildungseinrichtungen.
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Produkt

KlappentextHilfreich für Neulinge, anregend für Profis Aktuelle pädagogische Themen Praktisches Unterrichts Wissen, theoretisch fundiert und dennoch verständliche Methoden für einen innovativen Unterricht.

Dipl. jur. Stephan Rademacher ist beruflich bei der Senatorin für Kinder und Bildung in Bremen tätig und dort unter anderem für den Bereich der Schulaufsicht verantwortlich. Seit vielen Jahren gibt der ehemalige Lehrer und Schulleiter Fortbildungen zu schulrechtlichen Themen in Schulen und Lehrerfortbildungseinrichtungen.

Inhalt/Kritik

Leseprobe


2 Erstellen von Unterrichtsmaterialien

Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit einem Themenbereich, der zum Alltagsgeschäft jeder Lehrkraft gehört: dem Erstellen von Unterrichts- oder Prüfungsmaterialien. Dabei will ich zwei Fallgruppen unterscheiden, wie sie auch im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung typisch sind:

In der ersten Fallgruppe erstellt der Lehrer Unterrichts- oder Prüfungsmaterialien, ohne dabei geschützte Werke Dritter zu übernehmen. Problematisch sind in diesem Zusammenhang die Fälle, in denen sich der Lehrer bei der Gestaltung seiner Materialien an geschützte fremde Werke anlehnt. Dann stellt sich die Frage, ob er sich in zulässiger Weise nur hat inspirieren lassen oder ob er schon das geschützte Werk in unzulässiger Weise kopiert hat.

In der zweiten Fallgruppe geht es um das Anfertigen von solchen Arbeitsmaterialien, die nicht mehr nur fremdinspiriert sind, sondern die auch fremde - urheberrechtlich geschützte - Inhalte wie Texte, Bilder und Abbildungen enthalten. In diesen Fällen liegt aus urheberrechtlicher Sicht immer eine Vervielfältigung eines fremden Werkes vor, sodass geprüft werden muss, ob die Kopie in zulässiger Weise angefertigt wurde.
2.1 Nutzung urheberrechtlich nicht geschützter Inhalte
2.1.1 Frei verwendbare Informationen bzw. Gemeingüter

Erdkundelehrerin E ist leidenschaftliche Leserin der Zeitschrift Geographische Rundschau . In einer Ausgabe findet sie einen spannenden Bericht über Ursachen und Folgen des Klimawandels. Spontan überlegt sie sich, für ihre Schülerinnen und Schüler ein Arbeitsblatt mit eigenen Texten und Abbildungen zu dem Thema zu gestalten. Dem Aufsatz der Geographischen Rundschau entnimmt sie allein Tatsachen wie aktuelle Temperatur- und Gletscherveränderungen. Muss sie darauf auf dem Arbeitsblatt hinweisen?

Nein! Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen sogenannte Gemeingüter wie wissenschaftliche Erkenntnisse, Tagesneuigkeiten, Lebensläufe und Fachterminologien; damit sind sie ohne Weiteres für eigene Arbeitsblätter frei verwendbar. Auch die bloße Idee ist nicht urheberrechtlich geschützt.

Ebenfalls können amtliche Werke frei verwendet werden. Dazu zählen nach dem Gesetzeswortlaut einerseits Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen) und Gerichtsentscheidungen, einschließlich amtlich verfasster Leitsätze zu Entscheidungen. Andererseits werden aber auch sonstige amtliche Werke erfasst, sofern sie von einer Verwaltungsbehörde stammen und zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden (z. B. Gesetzentwürfe, Denkschriften, Protokolle).
2.1.2 Creative Commons-Lizenzen

Zahlreiche Urheber veröffentlichen ihre Werke, ohne dass sie damit Geld verdienen wollen: Die Idee der Creative Commons ist es, zum einem auch dem juristischen Laien die einfache Möglichkeit zu geben, sein Werk zwar der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, jedoch die Kontrolle über den Umfang zu behalten. Der Urheber bzw. Nutzungsrechteinhaber verzichtet gerade nicht vollständig auf seinen Urheberrechtsschutz, sondern räumt den Nutzern lediglich im Rahmen der gewählten CC-Lizenz ein einfaches Nutzungsrecht ein (sogenanntes some rights reserved ). Auf der anderen Seite soll auch Rechtssicherheit für den Nutzer erreicht werden, dass und in welchem Umfang er dieses Werk mit Einverständnis des Urhebers nutzen darf. 20

Die Nutzung eines fremden Werkes soll demnach für möglichst viele Menschen kostenlos sein, solange sie sich an bestimmte Regeln halten. Solche Inhalte werden auch als Open Content bezeichnet. Das Urheberrecht gilt zwar auch für diese Werke, allerdings haben die Urheber sie unter einer sogenannten freien Lizenz publiziert.

In der folgenden Übersicht stelle ich die momentan wohl am häufigsten, vor allem im Internet genutzten Creative Commons Licences (CC-Lizenzen) kurz vor:

Übersicht 1

Wichtige CC-Lizenzen

Namensnennung (CC BY)

Diese Lizenz erlaubt es, ein Werk zu verbreiten, zu bearbeiten, zu verbessern und darauf aufzubauen, solange der Urheber des Originals genannt wird (BY = engl. Urheberschaft). Diese Lizenz räumt die umfassendsten Nutzungsrechte ein.

Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-SA)

Diese Lizenz erlaubt, das Werk zu verbreiten, zu bearbeiten, zu verbessern und darauf aufzubauen - auch kommerziell -, solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf dem Werk basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden (SA = same alike). Alle neuen Werke, die auf dem genutzten Werk aufbauen, werden unter derselben Lizenz stehen, also auch kommerziell nutzbar sein. Diese Lizenz wird beispielsweise auch von Wikipedia eingesetzt.

Namensnennung - keine Bearbeitung (CC BY-ND)

Diese Lizenz erlaubt anderen die Weiterverbreitung des Werkes, kommerziell wie nicht-kommerziell, solange dies ohne Veränderungen und vollständig geschieht und der Urheber genannt wird (ND = no derivatives).

Namensnennung - nicht-kommerziell (CC BY-NC)

Diese Lizenz erlaubt, das Werk zu verbreiten, zu bearbeiten, zu verbessern und darauf aufzubauen, allerdings nur nicht-kommerziell. Und obwohl auch bei den auf dem genutzten Werk basierenden neuen Werken der Name des Urhebers genannt werden muss und auch das neue Werk nur nicht-kommerziell verwendet werden darf, muss das neue Werk nicht unter denselben Bedingungen lizenziert werden (NC = non-commercial).

Namensnennung - nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA)

Diese Lizenz erlaubt, das Werk zu verbreiten, zu bearbeiten, zu verbessern und darauf aufzubauen, allerdings nur nicht-kommerziell und solange der Urheber des Originals genannt und das auf dem Werk basierende neue Werk unter denselben Bedingungen veröffentlicht wird.

Namensnennung - nicht-kommerziell - keine Bearbeitung (CC BY-NC-ND)

Dies ist die restriktivste der sechs Kernlizenzen von Creative Commons. Sie erlaubt lediglich Download und Weiterverteilung des Werkes unter Nennung des Namens des Urhebers, jedoch keinerlei Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung.

Viele weitere nützliche Informationen finden sich auf der Homepage der Creative Commons.
2.1.3 Fremde Werke als Vorlage: (zulässige) Benutzung oder (unzulässige) Entlehnung?

D ist Deutschlehrerin. Für ihre 7. Klasse möchte sie eine eigene Literaturkartei zum Harry-Potter-Roman erstellen. Diese soll kurze Inhaltsangaben zu den verschiedenen Kapiteln enthalten. Auch möchte sie die Kapitelbezeichnungen aus dem Roman übernehmen, um den Schülern eine Orientierung zu bieten. Darüber hinaus sollen auch die bekannten Figuren vorkommen. So möchte sie eine Zeichnung von Lord Dumbledore anfertigen. Schließlich würde sie sich auch gern weitere spannende Abenteuer für Harry und seine Freunde ausdenken, die von den Schülern dann weitererzählt werden sollen.

Solange ein Lehrer in seinen Arbeitsblättern lediglich seine eigenen Gedanken und Ideen verkörpert, allenfalls noch frei verwendbare Gemeingüter benutzt, tauchen urheberrechtliche Fragen kaum auf. Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen fremde, geschützte Werke für die eigene Arbeit zugrunde gelegt werden und diese sich in dem neuen Werk - in welcher Form auch immer - wiederfinden. Dann stellt sich die Frage, ob sich die Lehrkraft von dem urheberrechtlich geschützten Werk nur in zulässiger Weise hat inspirieren lassen oder ob die Übernahme einzelner Elemente bereits eine unzulässige Bearbeitung darstellt.21

Das Recht zur freien Benutzung eines fremden Werkes (§ 24 UrhG) markiert gewissermaßen den Beginn der Gemeinfreiheit im Umgang mit bereits bestehenden Werken. Es dient dazu, Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen, um dadurch eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen.22

Für die Abgrenzung der noch (zulässigen) freien Benutzung von der (unzulässigen) unfreien Bearbeitung hat die Rechtsprechung die sogenannte Verblassens-Formel entwickelt: Eine freie Benutzung liegt danach dann vor, wenn angesichts der Individualität des neuen Werkes die Züge des benutzten Werkes verblassen. Sind...

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Dipl. jur. Stephan Rademacher ist beruflich bei der Senatorin für Kinder und Bildung in Bremen tätig und dort unter anderem für den Bereich der Schulaufsicht verantwortlich. Seit vielen Jahren gibt der ehemalige Lehrer und Schulleiter Fortbildungen zu schulrechtlichen Themen in Schulen und Lehrerfortbildungseinrichtungen.
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Stephan Rademacher