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¯Heilung kraft Haftung® gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB.

Unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus 816 BGB.
BuchKartoniert, Paperback
88 Seiten
Deutsch
Duncker & Humbloterschienen am04.06.2009
In
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine "Heilung kraft Haftung" geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über
362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen.

Der Erbe kann gemäß
816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus
816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach
48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (

771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.
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Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR69,90

Produkt

KlappentextIn
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine "Heilung kraft Haftung" geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über
362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen.

Der Erbe kann gemäß
816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus
816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach
48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (

771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht: 1. Kapitel: Einführung: Problemstellung - Forschungsstand - Gang der Darstellung - 2. Kapitel: Grundgedanken der Heilung kraft Haftung nach
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB im Falle der Alleinerbschaft des Berechtigten: Überblick - Direkte Anwendung des
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten - Entsprechende Anwendung des
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB über
362 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten - 3. Kapitel: Heilung kraft Haftung und Ansprüche aus
816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB: Problem der Konfusion bei Alleinerbschaft des Berechtigten - 4. Kapitel: Probleme der Anwendung des
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und darauf beruhender Ansprüche aus
816 BGB bei bloßer Miterbschaft des Berechtigten: Überblick - Miterbschaft des Berechtigten und ratio des
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei direkter Anwendung -
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB als Grundlage für die Ansprüche aus
816 Abs. 1 BGB bei Miterbschaft des Berechtigten - Miterbschaft des Berechtigten und ratio des
185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Anwendung über
362 Abs. 2 BGB - 5. Kapitel: Fortbestand der fehlenden Berechtigung im Sinne des
816 BGB nach Eintritt der Heilung kraft Haftung? - 6. Kapitel: Zusammenfassung - 7. Kapitel: "Heilung kraft Haftung",
816 BGB und Vollstreckungsrecht: "Heilung kraft Haftung",
816 BGB und Ersatzaussonderungsrecht nach
48 InsO - Heilung kraft Haftung,
816 BGB und "Ersatzdrittwiderspruchsklage" - Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse - Literatur- und Sachverzeichnis
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