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Benennung von Zahlungsempfängern gemäß 160 AO

Der Steuerpflichtige als Steuerinspektor in fremder Sache?. Dissertationsschrift.
BuchKartoniert, Paperback
196 Seiten
Deutsch
Peter Langerschienen am18.03.2004
160 AO ist durch eine ausufernde Praxis der Finanzbehoerden zu einer scharfen Waffe vor allem bei grenzuberschreitenden Steuerbeziehungen geworden. Wegen vieler Unscharfen des Tatbestandes ist die Auslegung der Vorschrift umstritten. Hinsichtlich des Zwecks der Norm stehen sich mehrere Auffassungen gegenuber, die zu unterschiedlichen Ergebnissen fuhren. 160 AO ist in zweifacher Hinsicht als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Auf welcher Grundlage soll die Finanzbehoerde ihr Ermessen sachgerecht ausuben, wenn sie die ratio legis des 160 AO nicht kennt? Besonders bei belastenden Vorschriften verlangt das Rechtsstaatsprinzip Bestimmtheit, um staatliche Willkur zu verhindern. Genugt 160 AO diesen Anforderungen? 160 AO soll nach herrschender Ansicht eine "Art Gefahrdungshaftung" fur einen beim Geschaftspartner vermuteten Steuerausfall begrunden. Voraussetzung fur die Anwendung des 160 AO ist, dass die Finanzbehoerde den Glaubiger oder Empfanger nicht kennt. Woher will sie dann wissen, ob der Glaubiger oder Empfanger im Inland uberhaupt steuerpflichtig ist oder Steuern nicht gezahlt hat? Die derzeitige Praxis der Finanzbehoerden fuhrt dazu, dass der Steuerpflichtige gewissermassen als "Steuerinspektor in fremder Sache" eingesetzt wird. Im Gegensatz zum Finanzbeamten haftet er jedoch verschuldensunabhangig. Lasst sich diese Ungleichbehandlung rechtfertigen? Die Arbeit gibt auf diese und weitere Fragen Antworten. Sie befasst sich ferner mit der Anwendung des 160 AO auf Tafelgeschafte und neue Formen der Unternehmensfinanzierung, insbesondere in Form der commercial papers.mehr

Produkt

Klappentext160 AO ist durch eine ausufernde Praxis der Finanzbehoerden zu einer scharfen Waffe vor allem bei grenzuberschreitenden Steuerbeziehungen geworden. Wegen vieler Unscharfen des Tatbestandes ist die Auslegung der Vorschrift umstritten. Hinsichtlich des Zwecks der Norm stehen sich mehrere Auffassungen gegenuber, die zu unterschiedlichen Ergebnissen fuhren. 160 AO ist in zweifacher Hinsicht als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Auf welcher Grundlage soll die Finanzbehoerde ihr Ermessen sachgerecht ausuben, wenn sie die ratio legis des 160 AO nicht kennt? Besonders bei belastenden Vorschriften verlangt das Rechtsstaatsprinzip Bestimmtheit, um staatliche Willkur zu verhindern. Genugt 160 AO diesen Anforderungen? 160 AO soll nach herrschender Ansicht eine "Art Gefahrdungshaftung" fur einen beim Geschaftspartner vermuteten Steuerausfall begrunden. Voraussetzung fur die Anwendung des 160 AO ist, dass die Finanzbehoerde den Glaubiger oder Empfanger nicht kennt. Woher will sie dann wissen, ob der Glaubiger oder Empfanger im Inland uberhaupt steuerpflichtig ist oder Steuern nicht gezahlt hat? Die derzeitige Praxis der Finanzbehoerden fuhrt dazu, dass der Steuerpflichtige gewissermassen als "Steuerinspektor in fremder Sache" eingesetzt wird. Im Gegensatz zum Finanzbeamten haftet er jedoch verschuldensunabhangig. Lasst sich diese Ungleichbehandlung rechtfertigen? Die Arbeit gibt auf diese und weitere Fragen Antworten. Sie befasst sich ferner mit der Anwendung des 160 AO auf Tafelgeschafte und neue Formen der Unternehmensfinanzierung, insbesondere in Form der commercial papers.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, gesteigerte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten - Normzweck des
205 a RAO - Anwendungsbereich des
160 AO nach dem Wortlaut und der herrschenden Meinung - Auslegung des
160 AO - Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen und Beamten bzw. Angestellten der Finanzverwaltung?
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Schlagworte

Autor

Der Autor: Martin Hegemann wurde 1970 in Thuine geboren. Er studierte von 1990 bis 1995 Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Die Auslandsstation seines am Oberlandesgericht Oldenburg von 1995 bis 1997 absolvierten Referendariats verbrachte er in einer australischen Großkanzlei in Sydney. Er promovierte 2003 in Osnabrück.