Hugendubel.info - Die B2B Online-Buchhandlung 

Merkliste
Die Merkliste ist leer.
Bitte warten - die Druckansicht der Seite wird vorbereitet.
Der Druckdialog öffnet sich, sobald die Seite vollständig geladen wurde.
Sollte die Druckvorschau unvollständig sein, bitte schliessen und "Erneut drucken" wählen.

Der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung.

Dissertationsschrift
BuchKartoniert, Paperback
159 Seiten
Deutsch
Duncker & Humbloterschienen am04.12.2008
Zu den umstrittensten Problemen des reformierten Schuldrechts gehört der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht oder mangelhaft, so muss der Gläubiger ihm zunächst eine Nachfrist setzen, bevor er Schadensersatz statt der Leistung verlangen darf.

Der Schadensersatzanspruch setzt Vertretenmüssen voraus, und dies wirft die Frage auf, was der Schuldner zu vertreten haben muss: Die ursprüngliche Nicht- bzw. Mangelleistung, das Ausbleiben der Leistung bei Fristablauf, beides oder eins von beidem? Valentin Todorow geht dieser Frage nach und entwickelt eine Antwort, in deren Mittelpunkt die Zufallshaftung nach
287 S. 2 BGB steht.
mehr
Verfügbare Formate
BuchKartoniert, Paperback
EUR79,90

Produkt

KlappentextZu den umstrittensten Problemen des reformierten Schuldrechts gehört der Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim Schadensersatz statt der Leistung. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht oder mangelhaft, so muss der Gläubiger ihm zunächst eine Nachfrist setzen, bevor er Schadensersatz statt der Leistung verlangen darf.

Der Schadensersatzanspruch setzt Vertretenmüssen voraus, und dies wirft die Frage auf, was der Schuldner zu vertreten haben muss: Die ursprüngliche Nicht- bzw. Mangelleistung, das Ausbleiben der Leistung bei Fristablauf, beides oder eins von beidem? Valentin Todorow geht dieser Frage nach und entwickelt eine Antwort, in deren Mittelpunkt die Zufallshaftung nach
287 S. 2 BGB steht.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht:
1 Einführung -
2 Grundlagen -
3 Mögliche Antworten und die Auffassungen im Schrifttum: Die Mangellieferung / Das Ausbleiben der Nacherfüllung als alleiniger Bezugspunkt der Haftung - Zweifaches Vertretenmüssen - Mangellieferung und Ausbleiben der Nacherfüllung als alternative Bezugspunkte der Haftung -
4 Das vom Verkäufer zu vertretende Ausbleiben der Nacherfüllung als Haftungsgrundlage: Die zu untersuchende Fallgruppe - Die bisherige Haftung aus den

480 I, 326 BGB a.F. beim Gattungskauf - Die Nacherfüllungspflicht als bloße Obliegenheit des Verkäufers? - Folgerungen für die möglichen Bezugspunkte der Haftung -
5 Das nicht zu vertretende Ausbleiben der Nacherfüllung: Beispiele - Der unterschiedliche Wortlaut von
281 BGB und
283 BGB - Die Geltung unterschiedlicher Konzeptionen als denkbare Antwort - Die Wertungswidersprüchlichkeit unterschiedlicher Ergebnisse - Anwendung nur einer der beiden Normen? - Zusammenfassung und Ausblick -
6 Die Zufallshaftung nach
287 S. 2 BGB: Bedeutung von
287 S. 2 BGB für die Untersuchung - Der Verzug mit der mangelfreien Leistung - Die haftungsausschließende Vorwirkung des Verzuges - Übertragung des Haftungsmodells der Nichtleistung auf die Mangelleistung? - Die analoge Anwendung von
287 S. 2 BGB infolge schuldhafter Mangellieferung - Der Anwendungsbereich der "nicht wie geschuldet" erbrachten Leistung in
281 I 1 Alt. 2 BGB - Ausblick auf das weitere Vorgehen -
7 Besonderheiten des haftungsausfüllenden Tatbestandes: Verschuldensunabhängigkeit des haftungsausfüllenden Tatbestandes - Adäquanztheorie - Zusammenfassung -
8 Garantieübernahme im Sinne von
276 BGB und zufälliges Ausbleiben der Nacherfüllung: Unbeachtlichkeit zufälliger Nacherfüllungshindernisse - Der Haftungsgrund bei Garantieübernahme - Zusammenfassung -
9 Weitere Abstimmungsfragen: Betriebsausfallschäden - Die Haftung wegen Verzögerung der Nacherfüllung - Haftungsbegrenzende Bestandteile von
287 S. 2 BGB - Die Haftung bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung -
311a II BGB -
10 Zusammenfassung der Untersuchung - Literatur- und Sachwortverzeichnis
mehr