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Arbeitszeugnisse für Führungskräfte

E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
227 Seiten
Deutsch
Haufe Lexware GmbHerschienen am13.05.20228. Auflage 2022
Arbeitszeugnisse sind wichtige Weichensteller für die Karriere. Und gerade bei Zeugnissen von Führungskräften gibt es eine Menge inhaltlicher und formaler Aspekte zu beachten. Dieses Buch bietet Ihnen hierzu alle wichtigen Informationen und hilft, qualifizierte Arbeitszeugnisse schnell und rechtssicher zu erstellen.  Die Autoren liefern Ihnen zahlreiche Musterzeugnisse und Textbausteine für alle wichtigen Branchen und Funktionen -  von der Betriebsleitung über Multimedia Producer bis hin zum Vorstandsvorsitz. Zeugnisempfänger:innen erfahren, welche Ansprüche sie geltend machen und wie sie notfalls auch Widerspruch einlegen können. Mit der aktualisierten Rechtsprechung und den aktuellen gesetzlichen Regelungen in der 8. Auflage. Inhalte: - Alles über den Zeugnisaufbau und die Besonderheiten eines Führungskräftezeugnisses - Was Sie für das Ausstellen eines Zeugnisses wissen müssen - Was Sie als Empfängerin und Empfänger wissen müssen - Über 60 Musterzeugnisse - auch in Englisch  - Mehr als 200 Textbausteine für alle Zeugnisbestandteile - Was im Zeugnis nicht erwähnt werden darf - Tipps zur Gestaltung eines ArbeitszeugnissesDigitale Extras: - Alle Zeugnisse - Textbausteine und Checkliste für das perfekte Zeugnis

Dr. Thorsten Knobbe ist Leadership- und Karriereberater sowie Experte für HR-Themen und Hochschuldozent.
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Verfügbare Formate
BuchGebunden
EUR39,95
E-BookEPUBePub WasserzeichenE-Book
EUR38,99
E-BookPDF1 - PDF WatermarkE-Book
EUR38,99

Produkt

KlappentextArbeitszeugnisse sind wichtige Weichensteller für die Karriere. Und gerade bei Zeugnissen von Führungskräften gibt es eine Menge inhaltlicher und formaler Aspekte zu beachten. Dieses Buch bietet Ihnen hierzu alle wichtigen Informationen und hilft, qualifizierte Arbeitszeugnisse schnell und rechtssicher zu erstellen.  Die Autoren liefern Ihnen zahlreiche Musterzeugnisse und Textbausteine für alle wichtigen Branchen und Funktionen -  von der Betriebsleitung über Multimedia Producer bis hin zum Vorstandsvorsitz. Zeugnisempfänger:innen erfahren, welche Ansprüche sie geltend machen und wie sie notfalls auch Widerspruch einlegen können. Mit der aktualisierten Rechtsprechung und den aktuellen gesetzlichen Regelungen in der 8. Auflage. Inhalte: - Alles über den Zeugnisaufbau und die Besonderheiten eines Führungskräftezeugnisses - Was Sie für das Ausstellen eines Zeugnisses wissen müssen - Was Sie als Empfängerin und Empfänger wissen müssen - Über 60 Musterzeugnisse - auch in Englisch  - Mehr als 200 Textbausteine für alle Zeugnisbestandteile - Was im Zeugnis nicht erwähnt werden darf - Tipps zur Gestaltung eines ArbeitszeugnissesDigitale Extras: - Alle Zeugnisse - Textbausteine und Checkliste für das perfekte Zeugnis

Dr. Thorsten Knobbe ist Leadership- und Karriereberater sowie Experte für HR-Themen und Hochschuldozent.
Details
Weitere ISBN/GTIN9783648158470
ProduktartE-Book
EinbandartE-Book
FormatEPUB
Format HinweisePub Wasserzeichen
FormatE101
Erscheinungsjahr2022
Erscheinungsdatum13.05.2022
Auflage8. Auflage 2022
Seiten227 Seiten
SpracheDeutsch
Dateigrösse644 Kbytes
Artikel-Nr.8544087
Rubriken
Genre9200

Inhalt/Kritik

Leseprobe


1 Was Sie als Zeugnisaussteller wissen müssen

1.1 Zeugnisentwurf vom Mitarbeiter?

Es kommt immer häufiger vor, dass ausscheidende Mitarbeiter ihre Wünsche für die Zeugniserstellung an den Arbeitgeber herantragen und sogar einen vollständigen Zeugnisentwurf vorlegen. Viele Arbeitgeber begrüßen diesen Trend, weil ihnen hierdurch einige Arbeit erspart bleibt. Dem Arbeitgeber ist es jedoch nicht erlaubt, von einem ausscheidenden Mitarbeiter einen Zeugnisentwurf einzufordern. Umgekehrt ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Zeugnisentwurf des Mitarbeiters zu folgen oder sich mit ihm detailliert dazu auseinanderzusetzen.


Das sagt der Gesetzgeber

Der Arbeitgeber hat nach § 630 BGB, § 109 GewO dem Mitarbeiter (für Auszubildende: § 16 BBiG) bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (sog. »einfaches Zeugnis«) zu erteilen. Auf Verlangen des Mitarbeiters muss sich das Zeugnis auch auf Führung und Leistung (sog. »qualifiziertes Zeugnis«) erstrecken. Da die gesetzlichen Regelungen hier einen Anspruch des Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber auf Erteilung eines Zeugnisses vorsehen, kann der Arbeitgeber nicht von seinem ausscheidenden Mitarbeiter den Entwurf eines Zeugnisses einfordern.


Eines sollten sich Chefs und Personaler auch klar machen: Wenn sie die Zeugniserstellung dem Mitarbeiter überlassen, spiegelt sich darin natürlich seine Sichtweise wider und die Themen werden oft zu umfangreich dargestellt oder falsch gewichtet. Möglicherweise treten zu einem späteren Zeitpunkt dann noch Probleme auf, beispielsweise weil nachfolgende Arbeitgeber bestimmte Punkte vermissen. Dann müssen Sie sich doch noch einmal mit dem Zeugnis befassen.

Besprechen Sie Ihren Entwurf gemeinsam!

Zeugnisstreitigkeiten bzw. der nochmaligen Ausstellung eines Zeugnisses wegen kleinerer Korrekturen können Sie so vorbeugen. Eventuelle Missverständnisse oder Unstimmigkeiten lassen sich auf diesem Wege schnell und einfach ausräumen.

Der Arbeitgeber sollte also darauf achten, dass das Zeugnis alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthält, die für die Beurteilung des Mitarbeiters von Bedeutung und für einen zukünftigen Arbeitgeber von Interesse sind. Hier steht dem Arbeitgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welche positiven und negativen Leistungen und Eigenschaften des Mitarbeiters er eher betont oder vernachlässigt. Als Maßstab wird dabei von der Rechtsprechung der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers zugrunde gelegt, der seiner Bewertung Tatsachen, nicht aber Vermutungen oder Verdächtigungen zugrunde legt. Dieser (sehr abstrakt) formulierte Maßstab der Rechtsprechung eröffnet für die Zeugniserteilung im konkreten Fall ein weites Feld.


1.2 Mitarbeiter freigestellt? Was für ein Zeugnis erhält er?

Häufig werden Führungskräfte - sobald sie gekündigt haben oder gekündigt werden - freigestellt, um zu verhindern, dass sie weiter sensible Informationen erhalten, welche die Konkurrenz interessieren könnten. Aber was für ein Zeugnis erhält dann eine freigestellte Führungskraft, die sich um eine neue Arbeitsstelle bewerben will? Schließlich besteht ja noch das alte Anstellungsverhältnis. Dazu müssen Sie wissen, dass es zwei Zeugnisarten gibt:
Das Zwischenzeugnis ist eine Beurteilung des Mitarbeiters bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis.
Das Schlusszeugnis bzw. Endzeugnis wird für den Fall des Ausscheidens aus dem Anstellungsverhältnis erstellt. Für beide Zeugnisse gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze hinsichtlich Form und Inhalt.

Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist verpflichtet, dem Mitarbeiter auf Wunsch ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Wahlweise kann vom Mitarbeiter statt eines Zwischenzeugnisses bereits das Endzeugnis verlangt werden, da der Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bereits feststeht.

Als Arbeitgeber aber haben Sie das Recht, ein vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgestelltes Endzeugnis als »vorläufiges Zeugnis« zu kennzeichnen. Dann muss allerdings zum Beendigungszeitpunkt das vorläufige Zeugnis gegen das Endzeugnis ausgetauscht werden. Wichtig ist nur, dass Bewertungen, die im Zwischen- und im Endzeugnis gemacht wurden, übereinstimmen.


Das sagt die Rechtsprechung

Es tritt grundsätzlich eine Selbstbindung des Arbeitgebers an das von ihm erteilte Zwischenzeugnis bei gleicher Beurteilungslage ein (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 28.8.1997, 4 Sa 1926/96, NZA-RR 1998, 490; BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 248/07, NZA 2008, 298). Bescheinigt der Arbeitgeber beispielsweise im Zwischenzeugnis, dass er den Mitarbeiter als »fleißigen, ehrlichen und gewissenhaften Mitarbeiter kennengelernt« hat, so muss sich der Arbeitgeber für das Endzeugnis an dieser Formulierung festhalten lassen. Nur nach einem längeren Zeitablauf, der nach der Rechtsprechung mindestens 10 bis 12 Monate beträgt, kann der Arbeitgeber bei einer anderen Entwicklung von der im früheren Zwischenzeugnis getroffenen Führungs- und Leistungsbeurteilung abweichen. Das Zwischenzeugnis sollte deshalb mit Blick auf das Endzeugnis bereits mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt werden.


Von dem Zwischenzeugnis kann der Arbeitgeber also nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Mitarbeiters dies rechtfertigen.

Von einem vorläufigen Endzeugnis, das dem Mitarbeiter für die Zeit der Kündigungsfrist zur Bewerbung erteilt wird, kann der Arbeitgeber nur abweichen, wenn ihm ein Widerrufsrecht zusteht.


1.3 Kann im Endzeugnis auf Zwischenzeugnisse verwiesen werden?

Bei langen Beschäftigungszeiten mit wechselnden Tätigkeitsfeldern kann das Zeugnis sehr umfangreich ausfallen. Aber sind zu viele Details nicht unvorteilhaft, wenn man sich bewirbt?


Das sagt der Gesetzgeber

Nach dem gesetzlichen Wortlaut (§ 630 BGB, § 109 GewO) hat der Mitarbeiter bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss. Auf Verlangen des Mitarbeiters muss es sich darüber hinaus auch auf die Leistung und das Verhalten im Anstellungsverhältnis erstrecken. Im Endzeugnis des Mitarbeiters ist deshalb grundsätzlich der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Mitarbeiters in einer zusammenfassenden Darstellung zu erfassen.


Allein aufgrund ihrer Länge sind sehr ausführliche Zeugnisse für Bewerbungen aber nicht geeignet. Im Hinblick auf dieses Dilemma ist man in der Praxis teilweise dazu übergegangen, im Endzeugnis auf erteilte Zwischenzeugnisse zu verweisen, soweit diese Zwischenzeugnisse den jeweiligen Tätigkeitsabschnitt mit Leistungs- und Führungsbeurteilung umfassend abdecken. Im eigentlichen Endzeugnis finden sich dann nur relativ kurze, zusammenfassende Bemerkungen über Inhalt und Umfang des jeweiligen Tätigkeitsabschnittes und dem Endzeugnis werden in Anlage die Kopien der Zwischenzeugnisse beigefügt, auf die lediglich verwiesen wird.

Einigen Sie sich gemeinsam über den Verweis auf Zwischenzeugnisse!

In der Rechtsprechung ist bisher noch nicht entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen im Endzeugnis auf Zwischenzeugnisse verwiesen werden kann. Möchte man Endzeugnisse auf diese Art und Weise erstellen, sollte man dies im Vorfeld mit dem betroffenen Mitarbeiter abstimmen, um im Nachhinein mögliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


1.4 Wohlwollend oder wahr? Wie beurteilen Sie?

Der Arbeitgeber steckt häufig in der Zwickmühle: Einerseits soll das Zeugnis dem zukünftigen potenziellen Arbeitgeber ermöglichen, sich ein Bild von den Kenntnissen, Fähigkeiten und dem Verhalten des Mitarbeiters gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sowie gegenüber Kunden zu machen. Aus diesem Grund muss das Zeugnis inhaltlich der Wahrheit entsprechen. Andererseits dient das Zeugnis dem Mitarbeiter auch bei der Gestaltung seiner beruflichen Zukunft. Das Zeugnis darf also kein Hindernis bei der beruflichen Karriere sein. Insbesondere das dem Arbeitnehmer gem. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zu erteilende qualifizierte Zeugnis ist für mögliche künftige Arbeitgeber Grundlage der Personalauswahl. Der Inhalt des Zeugnisses muss deshalb wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Daneben darf das Zeugnis gem. § 109 Abs. 2 GewO keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Das Zeugnis muss deshalb klar und verständlich formuliert sein, § 109...


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Autor

Thorsten KnobbeDr. Thorsten Knobbe ist Leadership- und Karriereberater sowie Experte für HR-Themen und Hochschuldozent.Mario LeisDr. Mario Leis ist Dozent an der Universität Bonn und Spezialist für Arbeitszeugnisse.Karsten UmnußDr. Karsten Umnuß ist seit über fünfundzwanzig Jahren als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Als Partner bei Ernst & Young Law GmbH leitete er den Bereich Arbeitsrecht deutschlandweit. Neben der arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen berät er Fach- und Führungskräfte bei der Arbeitsvertragsgestaltung, bei Beteiligungsprogrammen, Wettbewerbsverboten und der Vertragsbeendigung einschließlich der Zeugnisgestaltung. Er war Lehrbeauftragter an der Universität Augsburg und der Universität der Bundeswehr in München. Als Mitautor mehrerer erfolgreicher Arbeitszeugnisfachbücher und Herausgeber eines Buches zu Corporate Compliance Checklisten hat er sich einen Namen gemacht.

Bei diesen Artikeln hat der Autor auch mitgewirkt