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Das nemo tenetur-Prinzip: Grenze körperlicher Untersuchungen beim Beschuldigten

Am Beispiel des 81a StPO. Dissertationsschrift
Book on DemandKartoniert, Paperback
246 Seiten
Deutsch
Peter Langerschienen am03.10.2007
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Koerper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz uberwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Koerper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widerspruchen und fuhrt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle "Beschuldigter", die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulassigkeit koerperlicher Eingriffe in den 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berucksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips.mehr

Produkt

KlappentextDarf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Koerper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz uberwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Koerper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widerspruchen und fuhrt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle "Beschuldigter", die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulassigkeit koerperlicher Eingriffe in den 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berucksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips.

Inhalt/Kritik

Inhaltsverzeichnis
Aus dem Inhalt: Verfassungsrechtliche Grenzen der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren - Das nemo tenetur-Prinzip - Selbstbelastungsfreiheit in der EMRK - Zulässigkeit körperlicher Eingriffe im Strafverfahren - Der Beschuldigte als Informationsquelle im Strafverfahren - Schutz der körperlichen Integrität - Geschichte des
81a StPO.
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Autor

Die Autorin: Urte Eisenhardt studierte von 1994 bis 1999 Rechtswissenschaften an der Universität Frankfurt am Main. Von 1999 bis 2001 absolvierte sie das Referendariat, von 2001 bis 2006 war sie wissenschaftliche Hilfskraft und Mitarbeiterin in Frankfurt am Main. Die Promotion erfolgte 2006, seit 2006 ist die Autorin als Richterin in Göttingen tätig.
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Eisenhardt, Urte